Punkt 16 der 899. Sitzung des Bundesrates am Freitag, den 6. Juli 2012
Falls der Antrag des Landes Schleswig-Holstein in Drucksache 302/2/12 keine Mehrheit findet, möge der Bundesrat hilfsweise wie folgt beschließen:
Zu Artikel 12 Nummer 3 - neu - (§ 164c - neu - StBerG)
In Artikel 12 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 3 anzufügen:
"3. Nach § 164b wird folgender § 164c eingefügt:
" § 164c - Laufbahngruppenregelungen der Länder
Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung gehobener und höherer Dienst verwendet wird, richtet sich die Zuordnung der Beamten zu einer dieser Laufbahngruppen in den Ländern, die durch landesrechtliche Regelungen die zuvor bezeichneten Laufbahngruppen zusammengefasst oder abweichend bezeichnet haben, nach den Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung als Inspektor oder Regierungsrat." "
Begründung:
Im Steuerberatungsgesetz wird an mehreren Stellen Bezug auf den gehobenen oder den höheren Dienst der Finanzverwaltung genommen. In letzter Zeit wurden durch Dienstrechtsreformen in einigen Ländern die Laufbahngruppen geändert, so dass die Bezeichnungen gehobener und höherer Dienst nicht mehr zu Anwendung kommen.
Der neue § 164c enthält eine klare Definition der Begriffe und soll eine bundesweit einheitliche Handhabung weiterhin gewährleisten.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Begriffsdefinition die unterschiedlichen laufbahnrechtlichen Ausgestaltungen der Länder beachtet. Nicht in allen Ländern erfolgt nach dem Aufstieg vom ehemaligen "mittleren Dienst" in den ehemaligen "gehobenen Dienst" die Ernennung ausschließlich zum Oberinspektor. So kommt in Schleswig-Holstein die Ernennung entweder zum Inspektor oder zum Oberinspektor in Betracht. Die vorgeschlagene Formulierung in § 164c erfasst auch Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Inspektors erfüllen und dadurch dann ebenfalls dem ehemaligen "gehobenen Dienst" zuzuordnen sind.
In anderen Ländern wird es derzeit oder künftig weitere abweichende laufbahnrechtliche Möglichkeiten geben. In Anbetracht der unterschiedlichen laufbahnrechtlichen Landesvorschriften soll eine einheitliche Handhabung im Hinblick auf den Gesetzeszweck verschiedener Vorschriften des StBerG gewährleistet werden.