Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 über Fischerei und Aquakultur im Rahmen des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa (2008/2014(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 117789 - vom 19. September 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 2. September 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass das integrierte Küstenzonenmanagement (IKZM) nicht nur Bestandteil der Umweltpolitik ist, sondern zugleich ein in Entwicklung begriffenes Verfahren, dessen Ziel es ist, das wirtschaftliche und soziale Niveau der Küstengebiete anzuheben und alle dort ausgeübten Tätigkeiten, so auch Fischerei und Aquakultur, nachhaltig zu entwickeln,

.. in der Erwägung, dass die Umsetzung des IKZM langfristig angelegt ist und die meisten nationalen Strategien, die im Ergebnis der Empfehlung verabschiedet wurden, erst seit 2006 nach und nach umgesetzt werden,

C. in der Erwägung, dass das Küstenzonenmanagement in der Vergangenheit mittelfristig angelegt war, wobei die Tatsache verkannt wurde, dass es sich um komplizierte natürliche Ökosysteme handelt, die im Laufe der Zeit Veränderungen durchlaufen,

D. in der Erwägung, dass die bisherigen Beschlüsse und Maßnahmen isolierte Tätigkeiten betrafen und nicht auf die problematische Entwicklung der Küstenzonen insgesamt eingingen,

E. in der Erwägung, dass die Raumplanung in der Vergangenheit auf das Land ausgerichtet war und unberücksichtigt ließ, dass manche in den Küstenzonen ausgeübten Tätigkeiten Auswirkungen hatten, die zu Lasten anderer in demselben Raum ausgeübter Tätigkeiten gingen,

F. in der Erwägung, dass die nationalen IKZM-Strategien in ihrer Umsetzung mutmaßlich geringe Kosten verursachen, dabei aber erhebliche wirtschaftliche Ergebnisse haben werden,

G. in der Erwägung, dass nicht alle Wirtschaftszweige ausreichend bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme der Küstenzonen vertreten waren, sodass die Interessen bestimmter Wirtschaftszweige vernachlässigt werden,

H. in der Erwägung, dass die Durchführung von Maßnahmen des integrierten Managements die Planung der Landnutzung für Wohn-, Touristik- und Wirtschaftszwecke sowie für den Landschafts- und Umweltschutz in den Küstengebieten voraussetzt,

I. in der Erwägung, dass eine wirksame Koordinierung zwischen den Akteuren des IKZM, von Einzelfällen abgesehen, bisher nicht möglich war,

J. in der Erwägung, dass die Umsetzung der IKZM-Politik in bestimmten Fällen den Einsatz erheblicher Beträge erforderlich machen kann, die von den Gemeinden vor Ort nicht aufgebracht werden können, was die Einschaltung höherer Verwaltungsebenen und die Verzögerung der Umsetzung zur Folge hat,

K. in der Erwägung, dass wegen des grenzübergreifenden Charakters vieler die Küste betreffender Fragen eine Koordinierung und Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, ja selbst mit Drittländern erforderlich ist,

L. in der Erwägung, dass Fischerei und Aquakultur zwei mit der Küste verbundene Tätigkeiten schlechthin darstellen und dass sie von der Qualität der Küstengewässer abhängig sind,

M. in der Erwägung, dass die technologische Entwicklung im Bereich der Aquakultur noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass diese intensive Wirtschaftsform in großer Entfernung von den Küstengebieten ausgeübt werden könnte,

N. in Erwägung der grundlegenden und bislang kaum anerkannten Rolle, die Frauen in den von der Fischerei abhängigen Gebieten spielen,

O. in der Erwägung, dass die Küstenfischerei 80 % der gemeinschaftlichen Fangflotte ausmacht und zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der an der Küste gelegenen Gemeinden sowie zur Erhaltung ihrer kulturellen Traditionen beiträgt,

P. in der Erwägung, dass die Fischerei, auch wenn sie selbst keine Verschmutzungsquelle darstellt, doch unter den Folgen der Verschmutzung leidet, die andere in den Küstenzonen ausgeübte Tätigkeiten verursachen, was eine weitere Beeinträchtigung ihrer Lebensfähigkeit zur Folge hat,

Q. in der Erwägung, dass Fischerei und Aquakultur von erheblicher wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung sind, da sie sich vor allem in Küstengebieten mit fragiler Wirtschaft entwickeln, die in vielen Fällen benachteiligt sind und ihren Bewohnern keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten,

R. in der Erwägung, dass eine saubere und gesunde Meeresumwelt in Zukunft zum Anstieg der Fischereiproduktion und damit zur Verbesserung der Perspektiven des Wirtschaftszweigs beitragen wird,

S. in der Erwägung, dass die Aquakultur ganz auf den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet ist und eventuelle Umweltauswirkungen auf der Grundlage gemeinschaftlicher Regelungen kompensiert werden,

T. in der Erwägung, dass die Aquakultur in Europa in einer Zeit, da die Fischbestände schrumpfen und die weltweite Nachfrage nach Fisch und Muscheln im Ansteigen begriffen ist, zunehmend größere Bedeutung erlangt,

U. in der Erwägung, dass noch nicht in allen Mitgliedstaaten die Raumplanung dahingehend ergänzt wurde, dass sie mit Blick auf eine ausgewogene Entwicklung der in den Küstenzonen ausgeübten Tätigkeiten den Grundsätzen des integrierten Küstenzonenmanagements gerecht wird,

V. in der Erwägung, dass es in den Küstenzonen einen intensiven Wettbewerb um nutzbare Räume gibt und dass Aquakulturbetreiber und Fischer dieselben Rechte und Pflichten wie andere Nutzer haben,

W. in der Erwägung, dass für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 349 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union die Ausarbeitung besonderer integrierter nationaler IKZM-Strategien und eine angemessene Anpassung des IKZM auf EU-Ebene erforderlich sein kann,