Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 581/04/(neu) = AE-Nr. 042627,
Drucksache 275/05 (PDF) = AE-Nr. 050984,
Drucksache 436/11 (PDF) = AE-Nr. 110625
Brüssel, den 19.10.2011
KOM (2011) 659 endgültig
2011/0301 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ( 2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze
{SEK(2011) 1237 endgültig}
{SEK(2011) 1239 endgültig}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Zu Zeiten einer angespannten Haushaltslage bedarf es dringend innovativer Lösungen, um einen größeren Anteil des privaten Sparvermögens zu mobilisieren und die Palette der für Infrastrukturvorhaben verfügbaren Finanzierungsinstrumente, insbesondere in den Bereichen Energie, Verkehr und IKT, zu erweitern. Wegen der begrenzten Möglichkeiten zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten müssen alternative Wege der Fremdfinanzierung entwickelt werden. Für wirtschaftlich vielversprechende Infrastrukturprojekte sollte es die Regel sein, EU-Mittel in Partnerschaften mit dem Kapitalmarkt- und dem Bankensektor zu kombinieren, insbesondere über die nach dem Vertrag als Finanzinstitut der EU eingerichtete Europäische Investitionsbank (EIB).
a) Die Europa-2020-Projektanleiheninitiative im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" (2014-2020)
Am 29. Juni 2011 verabschiedete die Europäische Kommission ihren Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020. Einer der zentralen Beschlüsse war es, Finanzhilfen für Verkehrs-, Energie- und IKT-Infrastruktur in einem gemeinsamen Rechtsrahmen, der Fazilität "Connecting Europe", zusammenzufassen:
"Die Kommission schlägt daher die Schaffung einer Fazilität "Connecting Europe" vor, durch die der von der EU benötigte Infrastrukturausbau beschleunigt werden könnte. (...) Aus der Fazilität "Connecting Europe" könnten vorab ermittelte Verkehrs-, Energie- und IKT-Infrastrukturen von EU-Interesse sowie physische und IT-Infrastrukturen nach Maßgabe der Kriterien für eine nachhaltige Entwicklung finanziert werden.1 "
Gemäß diesem Beschluss wird die Kommission eine neue Verordnung zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" vorschlagen. Die Europa-2020-Projektanleiheninitiative wird Teil einer Reihe von Risikoteilungsinstrumenten sein, die neben Eigenkapitalinstrumenten und Finanzhilfen für die Fazilität genutzt werden können.
Mit der Fazilität wird ein langfristiger Rahmen geschaffen, der gewährleistet, dass Energie-, Verkehrs- und Telekommunikationsprojekte fristgerecht und effizient entwickelt und durchgeführt werden. Eine umfassende Strategie mit einer Liste nach Priorität geordneter Infrastrukturprojekte2 bietet die Chance, mehr private Finanzmittel zu erschließen und gleichzeitig zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen.
Finanzierungsinstrumente sind notwendig, um bestimmte Hindernisse, die den Fluss von Krediten und Beteiligungskapital unterbinden, abzubauen. Sie dienen hauptsächlich der Mobilisierung und Erleichterung von Projektfinanzierungen durch den Privatsektor. Zugleich wird durch verstärkte Investitionen in Infrastrukturprojekte die globale Entwicklung der Finanzmärkte nach der Krise angeregt, die wirtschaftliche Erholung beschleunigt und das Wachstum gefördert. Im Zeitraum 2014-2020 wird die Europa-2020-Projektanleiheninitiative integraler Bestandteil der Risikoteilungsinstrumente der Fazilität "Connecting Europe" sein.
Die Instrumente dieser Fazilität können auch auf andere Sektoren wie soziale Infrastruktur, erneuerbare Energiequellen oder bestimmte Raumfahrtprojekte ausgeweitet werden, sofern sie die entsprechenden wirtschaftlichen und finanziellen Kriterien erfüllen. Zudem wird die Kommission sich um die Einbeziehung weiterer Partner bemühen, z.B. andere internationale Finanzinstitute oder Institutionen der Mitgliedstaaten mit öffentlichen Aufgaben, die sich an den Finanzierungsinstrumenten nach 2013 beteiligen.
b) Europa-2020-Projektanleihen: Pilotphase 2012-2013
Das Hauptziel der Pilotphase 2012-2013 besteht darin, die für 2014-2020 geplante Betriebsphase der Initiative im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" vorzubereiten und sofort Fördermittel für Infrastrukturvorhaben bereitzustellen.
Angesichts der Sparmaßnahmen in den Mitgliedstaaten besteht das Risiko, dass Infrastrukturprojekte von EU-Interesse nicht mit der für die Erreichung der Europa-2020- Ziele erforderlichen Geschwindigkeit durchgeführt und dadurch die wirtschaftliche Erholung und das Wachstum in der EU beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus haben die Banken während der Finanzkrise auf Liquiditätsprobleme und höhere Risiken mit einer Verkürzung der Darlehenslaufzeiten, höheren Zinsen und restriktiveren Konditionen für Infrastrukturprojekte reagiert. Trotz Anzeichen einer Erholung der Fremdkapitalmärkte ist die Beschaffung langfristiger Kreditfinanzierungen für Infrastrukturprojekte nach wie vor ausgesprochen schwierig. Die potenzielle Bedeutung der Anleihemärkte als Kapitalquelle hat somit zugenommen. Wegen fehlender öffentlicher Kreditverbesserungsmaßnahmen wurden jedoch in den letzten Jahren keine Projektanleihen in den Bereichen TEN-V, TEN-E und Breitbandversorgung ausgegeben. Solange Infrastrukturprojekte Merkmale und Risiken aufweisen, die ihre Vorbereitung und Durchführung erschweren und viel Zeit in Anspruch nehmen, beispielsweise bei Neuerschließungen, Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Einnahmen oder aufgrund regionaler Faktoren wie nationale Verschuldung oder grenzübergreifende Auswirkungen, werden solche Vorhaben für Kapitalmarktanleger weiterhin uninteressant sein.
Aus diesen Gründen und um zur Vollendung des Binnenmarktes beizutragen, wird eine Pilotphase für die Europa-2020-Projektanleiheninitiative in den Bereichen Verkehr, Energie und Breitbandversorgung vorgeschlagen. Die Initiative dient der Mobilisierung von Investitionen in für Wachstum und Beschäftigung relevanten Bereichen. Der dringende Bedarf an großen Infrastrukturinvestitionen und lange Projektvorlaufzeiten erfordern umgehende Maßnahmen, um der Finanzknappheit zu begegnen und darüber hinaus auf den von der öffentlichen Konsultation ausgehenden Impulsen aufzubauen und so das Vertrauen der Investoren zu stärken.
Mit der Europa-2020-Projektanleiheninitiative soll die Kreditqualität so weit verbessert werden, dass Kapitalmarktinvestoren angezogen werden und mit infrastrukturprojektgebundenen Anleihen eine neue Anlageklasse entsteht. Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Erholung und wachstumsfördernder Maßnahmen muss die Initiative in einer Phase beginnen, in der die Kapitalmarktinvestoren beginnen, nach alternativen langfristigen und ertragsstabilen Investitionsmöglichkeiten Ausschau zu halten. Damit die Finanzierungsinstrumente im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" effizienter eingesetzt werden können, ist eine Pilotphase notwendig, um die Konzeption der Instrumente zu optimieren und die Investitionsbereitschaft für die Zeit nach 2013 anzuregen.
Auch bei einer nur eingeschränkten Pilotphase hinsichtlich ihres Umfangs, der verfügbaren Finanzmittel und der Zahl der Projekte, die gefördert werden können, wird davon ausgegangen, dass das Marktverhalten stimuliert wird und die generelle Akzeptanz von Fremdmittelfinanzierungen bei Infrastrukturprojekten zunimmt und so die Grundlage für eine umfassende Einführung im Zeitraum 2014-2020 geschaffen wird.
Die Initiative bietet einen EU-Mehrwert, da der Problematik einer Fragmentierung des Binnenmarkts, die sich bei einer entsprechenden Initiative auf Ebene der Mitgliedstaaten stellen würde, entgegenwirkt wird. Die Initiative, die Bankdarlehen eher ergänzen als ersetzen wird, stellt somit eine wettbewerbsfähige Alternative für langfristige Kreditfinanzierungen von Infrastrukturproj ekten dar. Die Nutzung von Privatkapital über EU-Finanzierungsinstrumente beeinträchtigt nicht die Gewährung begrenzter Finanzhilfen für Projekte, für die nicht genügend privates Kapital mobilisiert werden kann..
In der Pilotphase würde die Kommission insbesondere mit der EIB zusammenarbeiten, um die Initiative im Hinblick auf ihre Umsetzung ab 2014 optimal auszugestalten. Die Erfahrungen aus der Pilotphase würden es Investoren und Projektträgern ermöglichen, sich mit der Struktur von Projektanleihen vertraut zu machen, und könnten für etwaige künftige Initiativen genutzt werden. Um eine möglichst große Wirkung zu entfalten, könnten auch kurz vor der Zuschlagserteilung stehende Projekte im Hinblick auf eine Refinanzierung während oder unmittelbar nach der Bauphase einbezogen werden. In der Pilotphase würde die Initiative mit der EIB durchgeführt, wenngleich in der Phase nach 2013 noch weitere Partner hinzugezogen würden.
Die EU hat bereits im geltenden mehrjährigen Finanzrahmen gemeinsam mit der EIB ein Risikoteilungsinstrument eingeführt, das so genannte Kreditgarantieinstrument für TEN-Verkehrsprojekte (Loan Guarantee Instrument for TEN-Transport Projects, LGTT). Die Risikoteilungsmechanismen und Arbeitsmethoden der Initiative werden sich an denen des LGTT orientieren, wobei der Anwendungsbereich auf Energie und Telekommunikation ausgeweitet würde. Ähnlich wie beim LGTT würde der EU-Beitrag zur gemeinsamen Risikoteilung mit der EIB verwendet. Aufgrund der Gemeinsamkeiten wird bei der Projektanleiheninitiative eine Multiplikatorwirkung von 15 - 20 erwartet.
Da nur wenig Zeit zur Verfügung steht, ersucht die Kommission das Parlament und den Rat, den Vorschlag über eine Pilotphase so rasch wie möglich anzunehmen.
2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzungen
Am 28. Februar 2011 wurde eine öffentliche Konsultation über die wesentlichen Grundsätze der Initiative eingeleitet. Zudem wurden auf einer Konferenz am 11. April 2011 die Vor- und Nachteile der geplanten Maßnahme erörtert. Am Ende der Konsultation waren über 100 Beiträge aus verschiedenen Sektoren eingegangen.
Die Projektanleiheninitiative wurde von den Interessengruppen begrüßt. Die Rückmeldungen zu den angestrebten Zielen waren positiv und unter den Akteuren herrscht der Eindruck, dass die Finanzierung von Infrastruktur über die Anleihemärkte als Fremdkapitalquelle in einer für institutionelle Anleger interessanten Weise gefördert und erleichtert wird. Der vorgeschlagene Mechanismus und das angestrebte Rating A/A- werden für geeignet erachtet.
Aufgrund geringerer Finanzierungskosten und längerer Laufzeiten werden die Auswirkungen der Initiative eher günstig eingeschätzt, wobei nur 2 % der Befragten keinen Rückgang der Finanzierungskosten erwarten und die Übrigen schlimmstenfalls von einem neutralen und im Idealfall von einem positiven Effekt ausgehen.
Die meisten der Befragten, die sich zum Umfang der Kreditqualitätsverbesserung äußerten, halten entsprechende Instrumente für 20 % der vorrangigen Schuld für ausreichend, während einige diesen Wert für die betrachteten Sektoren, d.h. TEN-V, TEN-E und IKT, auf 10 - 20 % herabstuften. Fast alle Akteure sind der Meinung, dass die zu finanzierenden Kernvorhaben aus diesen drei Sektoren stammen sollten. Ein Viertel der Befragten befürwortet die Einbeziehung von sozialer Infrastruktur und ein Fünftel meint, dass auch erneuerbare Energiequellen unterstützt werden sollten. Solche Projekte fallen jedoch nicht in die Bereiche TEN-V, TEN-E und IKT und werden zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt.
Unterschiedliche Auffassungen herrschen zu der Frage einer einzigen Kreditkontrollstelle. Die Kommission wird in diesem Punkt deshalb keine Vorgaben machen, allerdings Investoren, Projektträger und andere Akteure dazu ermutigen, für alle Seiten annehmbare Vereinbarungen zu treffen.
Generell wird durch die Stellungnahmen bestätigt, dass die Kommission und die EIB auf dem Gebiet der Projektfinanzierung einen wichtigen Marktbedarf festgestellt haben, so dass die Initiative bei richtiger Planung ein Erfolg sein wird.
Bei der Folgenabschätzung wurden eine Reihe potenzieller regulatorischer Hemmnisse im Beschaffungswesen und bei den Kapitalmarktvorschriften festgestellt. Die Kommission wird sich mit diesen Fragen weiter beschäftigen, um gegebenenfalls geeignete Lösungen zu finden. Allerdings herrscht der Eindruck, dass diese Faktoren die Pilotphase zwar verlangsamen könnten, aber nicht beeinträchtigen werden. Da in Europa kein wirklicher Markt für projektgebundene Anleihen besteht, muss nach Auffassung der Akteure so rasch wie möglich mit der Initiative begonnen werden.
Unter der Berücksichtigung, dass es auf europäischer Ebene noch kein projektgebundenes sektorübergreifendes Finanzierungsinstrument für Infrastruktur gibt, könnten im Rahmen der Pilotphase 2012-2013 auch die Konzeption und Marktakzeptanz getestet werden, damit das Instrument im Rahmen der CEF 2014-2020 größere Wirkung entfaltet. In der Pilotphase läge der Schwerpunkt auf bereits relativ weit fortgeschrittenen Projekten3, so dass die Umsetzung beschleunigt und die Erstellung einer Projektpakets erleichtert wird. Um entsprechende Erfahrungen zu sammeln und die rasche Einführung nach 2013 zu gewährleisten, ist die EIB bereit, parallel zum Rechtsetzungsprozess (d.h. vor dem formellen Beschluss) an konkreten Vorhaben zu arbeiten, so dass bereits 2012 die ersten Geschäfte abgewickelt sind.
Nach der Anhörung mit dem Ausschuss für Folgenabschätzung am 31. August 2011 gab dieser am 2. September 2011 seine Stellungnahme ab. Anhand der ausgesprochenen Empfehlungen wurde der Bericht mit folgenden Eckpunkten neu gefasst:
Die Folgenabschätzung untersucht die aktuelle Marktsituation und ist mit der Folgenabschätzung zum CEF-Vorschlag verknüpft. Diese enthält weitere
Hintergrundinformationen über die möglichen CEF-Instrumente, Finanzierungslücken und Marktdefizite, die sich auf die derzeitigen Infrastrukturinvestitionen auswirken. In der ersten Option wird der Status quo untersucht, d.h. die Fortsetzung der laufenden Förderprogramme für den Energie- und Verkehrsbereich sowie der Programme und Finanzierungsinstrumente für Verkehr. Option 2 betrifft rechtliche Anreize, und in Option 3 wird die Projektanleiheninitiative untersucht. Dabei wurden die möglichen Risiken berücksichtigt, die die Umsetzung der Initiative verhindern könnten, und der als Multiplikatorwirkung zu erwartende messbare Nutzen bestimmt. Zudem werden Aspekte genannt, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für langfristige Investitionen betreffen, z.B. Beschaffungsmaßnahmen, Solvabilität II und Eigenkapitalanforderungen.
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag ist auf die europäischen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze ausgerichtet und sieht unter anderem eine Änderung der Verordnung Nr. 680/2007 vor. Er basiert daher auf deren Rechtsgrundlage, d.h. Artikel 172 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, da eine EU-Verordnung zur Finanzierung von TEN-Vorhaben mit Projektanleihen am besten geeignet ist, um auf verwaltungstechnisch effiziente Weise private Finanzmittel in großem Umfang zu mobilisieren, und die Multiplikatorwirkung des EU-Beitrags bezogen auf die Gesamtinvestitionen auf 15 - 20 geschätzt wird. Ziel ist es, die EU-Mittel optimal einzusetzen und damit die Wirksamkeit von Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten zu steigern.
Der Vorschlag steht auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, da der Verordnungsentwurf nicht über das zur Verwirklichung seiner Ziele erforderliche Maß hinausgeht.
Im Gegensatz zum ausschließlich auf Verkehrsprojekte ausgerichteten LGTT werden die Europa-2020-Projektanleihen das erste Finanzierungsinstrument der EU sein, mit dem in verschiedenen Sektoren Infrastrukturprojekte mit ähnlichem Finanzierungsbedarf gefördert und größere Vorteile in Bezug auf Markteffekt, Verwaltungseffizienz und Ressourcennutzung erzielt werden. Den Akteuren des Infrastruktursektors, u.a. Kreditgeber, Behörden, Bauunternehmen und Betreiber, wird damit ein kohärentes EU-Finanzierungsinstrument an die Hand gegeben.
3.3. Detaillierte Erläuterung des Vorschlags
Um die Pilotphase während des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens starten zu können, müssen der Beschluss Nr. 1639/2006/EG4 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ( 2007-2013) und die Verordnung (EG) Nr. 680/20075 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze wie folgt geändert werden:
Mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation geschaffen, das auch IKT einschließt. Die Änderung ist notwendig, damit die Europa-2020-Projektanleiheninitiative im Bereich der IKT, insbesondere Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen, eingeleitet werden kann.
Artikel 1 Absatz 1 des Vorschlags fügt in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des CIP-Beschlusses die Bezeichnung "Breitband" hinzu. Diese Betonung erscheint notwendig, da mit den unter den CIP-Beschluss fallenden Infrastrukturprojekten Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze ausgebaut werden sollen.
Artikel 1 Absatz 2 ersetzt Artikel 31 Absatz 2 des CIP-Beschlusses und es wird eine Definition des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen hinzugefügt. Auf diese Weise können in der Pilotphase der Initiative IKT-Projekte gefördert werden. Das Instrument soll bis zum 31. Dezember 2014 verfügbar sein. Die Haftung aus dem EU-Haushalt ist klar auf die Höhe der eingestellten Mittel begrenzt, das Restrisiko wird von der EIB getragen.
Artikel 1 ermöglicht zudem die Übertragung von bis zu 20 Mio. EUR aus dem IKT-Budget zugunsten von Europa-2020-Projektanleihen.
Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Festlegung von Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze sowie die Schaffung des Risikoteilungsinstruments "Kreditgarantieinstrument für TEN-Verkehrsprojekte" (LGTT). Diese Verordnung muss ebenfalls geändert werden, damit die EU die im Rahmen des LGTT bereits bestehende Risikopartnerschaft mit der EIB anpassen kann und der EIB die Unterstützung von Anleihefinanzierungen im Rahmen der Initiative ermöglicht wird.
Artikel 2 Absatz 1 des Vorschlags ändert somit Artikel 2 der Verordnung Nr. 680/2007 und fügt Definitionen für das Risikoteilungsinstrument und die Kreditverbesserung für Projektanleihen hinzu. Dadurch können in der Pilotphase der Initiative Verkehrs- und TEN-EProjekte gefördert werden.
Artikel 2 Absatz 2 des Vorschlags ändert Artikel 4 der Verordnung Nr. 680/2007 und sieht vor, dass Anträge auf das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen an die EIB zu richten sind, wie dies beim LGTT bereits der Fall ist.
Artikel 2 Absatz 3 des Vorschlags ermöglicht die Übertragung von bis zu 200 Mio. EUR aus dem Kreditgarantieinstrument für TEN-Verkehrsprojekte (LGTT) und weiteren 10 Mio. EUR aus dem TEN-E-Haushalt zugunsten von Europa-2020-Projektanleihen. Die Haftung aus dem EU-Haushalt ist klar auf die Höhe der eingestellten Mittel begrenzt, das Restrisiko wird von der EIB getragen.
Um eine rasche Anwendung zu ermöglichen, soll die Verordnung gemäß Artikel3 des Vorschlags am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Initiative wird ausschließlich durch Umschichtungen der im Rahmen bestehender Programme für 2012 und 2013 verfügbaren Mittel finanziert.
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 wurde bereits ein Betrag von 500 Mio. EUR für das LGTT festgelegt, wovon 200 Mio. EUR während der Projektanleihen-Pilotphase im Verkehrsbereich folgendermaßen verwendet werden können:
06. 03 03 TEN Verkehr: Bis 200 Mio. EUR 2012-2013
Weitere 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR können aus den TEN-E- und CIP-Haushaltslinien wie folgt umgeschichtet werden:
32. 03 02 TEN Energie: Bis 10 Mio. EUR 2012-2013 für TEN-E-Projekte
09. 03 01 CIP: Bis 20 Mio. EUR 2013 für IKT- und Breitbandprojekte.
Die Neuzuweisungen sind in dem diesem Vorschlag beigefügten Finanzbogen aufgeführt. Für den EU-Haushalt ergeben sich keinerlei Eventualverbindlichkeiten, da der EU-Beitrag nicht über die für die betreffenden Haushaltslinien gebundenen Mittel hinausginge.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ( 2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 172 und 173 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen7, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Durch den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 20068 wird das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) eingerichtet; es beinhaltet verschiedene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen spezifischer Programme, von denen das "Programm zur Unterstützung der Politik für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" die Stärkung des Binnenmarktes für IKT-Produkte und -Dienstleistungen sowie IKT-gestützte Produkte und Dienstleistungen unterstützt und die Innovation durch verstärkten Einsatz von und Investitionen in IKT fördern soll.
- (2) Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 20079 ist die Festlegung von Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze sowie die Schaffung des Risikoteilungsinstruments "Kreditgarantieinstrument für TEN-Verkehrsprojekte" (Loan Guarantee Instrument for TEN-Transport Projects, LGTT).
- (3) In den nächsten zehn Jahren werden Investitionen beispiellosen Ausmaßes in die europäischen Verkehrs-, Energie, Informations- und Kommunikationsnetze erforderlich sein, um die Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 zu realisieren und intelligente, modernere und vollständig vernetzte Infrastrukturen zur Vollendung des Binnenmarktes zu schaffen. Für das TEN-V-Netz wird der Investitionsbedarf auf 500 Mrd. EUR geschätzt. Bei Energieinfrastrukturvorhaben von europäischem Interesse besteht die Gefahr, dass rund 100 Mrd. EUR an Investitionen wegen Hindernissen im Zusammenhang mit Genehmigungen, Auflagen und Finanzierungsfragen ausbleiben, während weitere 100 Mrd. EUR von der Branche selbst finanziert werden. Zur Erreichung des Ziels der Digitalen Agenda, alle Bürger und Unternehmen in der EU mit einem schnellen Internetzugang zu versorgen, sind Investitionen in Höhe von 181 - 273 Mrd. EUR notwendig, wobei der Anteil des Privatsektors zwischen 30 und 100 Mrd. EUR betragen dürfte.
- (4) In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zur "Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa"10 wies das Europäische Parlament darauf hin, dass die Union Maßnahmen ergreifen sollte, insbesondere mit dem Ziel, den Einsatz der EU-Fonds als Katalysator für die Anziehung zusätzlicher Finanzmittel von der EIB, der EBWE, anderen internationalen Finanzinstitutionen und dem privaten Sektor zu fördern; ferner wird die Initiative der Europa-2020-Projektanleihen als Risikoteilungsmechanismus mit der EIB begrüßt, der eine nach oben begrenzte Unterstützung aus dem EU-Haushalt leistet, die EU-Mittel zur Entfaltung bringen und für zusätzliches Interesse privater Investoren an vorrangigen EU-Projekten entsprechend den Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 sorgen dürfte.
- (5) Finanzierungsinstrumente können die Effizienz von Haushaltsausgaben steigern und starke Multiplikatorwirkung entfalten, was die Mobilisierung privater Finanzmittel und das erzielte Investitionsvolumen angeht. Bei der Europa-2020- Projektanleiheninitiative wird von einer Multiplikatorwirkung von 15 bis 20 ausgegangen.
- (6) Auf seiner Tagung am 12. Juli 2011 erinnerte der Rat daran, dass Finanzierungsinstrumente noch eingehender auf ihre Hebelwirkung im Vergleich zu bestehenden Instrumenten, auf Risiken, die ihre Nutzung für die Haushaltsbilanzen der Regierungen mit sich bringen würde, sowie die mögliche Verdrängung privater Finanzinstitute hin geprüft werden müssen. In der Mitteilung der Kommission11 über eine Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative und der zugehörigen Folgenabschätzung, der eine öffentliche Konsultation zugrunde liegt, wird zur Lösung der vorgenannten Fragen beigetragen.
- (7) Mit der Europa-2020-Projektanleiheninitiative wird ein doppeltes Ziel verfolgt: Erstens soll zur Finanzierung EU-politisch vorrangiger Vorhaben und zweitens zur stärkeren Beteiligung des Privatsektors an langfristigen Kapitalmarktfinanzierungen von Infrastrukturprojekten beigetragen werden. Ein Teil des EU-Haushalts wird auf wachstumsfördernde Bereiche gelenkt, wobei der Haushaltsdisziplin der Union und den Obergrenzen des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens Rechnung getragen wird.
- (8) Es handelt sich um das erste Finanzierungsinstrument, mit dem in verschiedenen Sektoren Infrastrukturprojekte mit ähnlichem Finanzierungsbedarf gefördert und so größere Vorteile in Bezug auf Marktwirkung, Verwaltungseffizienz und Ressourcennutzung erzielt werden. Den Akteuren des Infrastruktursektors wie Kreditgebern, Behörden, Bauunternehmen und Betreibern wird damit ein kohärentes Instrument an die Hand gegeben.
- (9) Im Rahmen der Europa-2020-Projektanleiheninitiative würden die Anleihen von Projektgesellschaften ausgegeben und Unionsmittel zusammen mit Geldern eines Finanzpartners dazu genutzt, die Kreditqualität der Anleihen zu verbessern, um Kapitalmarktanleger wie Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften anzuziehen.
- (10) Die Unterstützung der Union dürfte das mit Projektanleihen verbundene Risiko so weit abmildern, dass die Kapitalmarktakteure bereit sind, mehr in infrastrukturprojektgebundene Anleihen zu investieren, als dies ohne die Unterstützung möglich wäre.
- (11) Schwierigkeiten in der Beschaffung langfristiger privater oder öffentlicher Finanzierungen für Infrastrukturprojekte sollten nicht Schuld daran sein, dass der wirtschaftliche Aufschwung Europas durch steigende Verkehrsüberlastung, fehlende Energienetze und eine langsamere Breitbandversorgung beeinträchtigt wird.
- (12) Die Überprüfung von Infrastrukturprogrammen im Rahmen von Sparmaßnahmen und Strukturreformen der Mitgliedstaaten sind der notwendigen Beschleunigung von Infrastrukturinvestitionen nicht förderlich. Außerdem sind langfristige Bankdarlehen für Infrastrukturprojekte nach wie vor unzureichend und teuer, so dass alternative Wege der Fremdfinanzierung notwendig sind.
- (13) Fremdmittelfinanzierungen für Infrastrukturprojekte sind in der Union jedoch nicht ohne weiteres verfügbar. Wegen der Zersplitterung der Anleihemärkte in der EU sowie der Größe und Komplexität von Infrastrukturprojekten, die lange Vorlaufzeiten für die Vorbereitung erfordern, ist es sowohl zeitlich wie sachlich gerechtfertigt, sich mit dieser Frage auf Unionsebene in einem beschleunigten Prozess deutlich vor der Fazilität "Connecting Europe" auseinanderzusetzen.
- (14) Deshalb sollte innerhalb des aktuellen Finanzrahmens eine Pilotphase der Europa2020-Projektanleiheninitiative eingeleitet werden, um Fremdmittelfinanzierungen von Infrastruktur generell zu entwickeln und die Palette der derzeit für Verkehrsprojekte verfügbaren Finanzierungsinstrumente zu erweitern.
- (15) Zur Durchführung der Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative müssen der Beschluss Nr. 1639/2006/EG und die Verordnung (EG) Nr. 680 /2007 geändert werden. Die Pilotphase zielt auf die Unterstützung von wirtschaftlich vielversprechenden Infrastrukturprojekten in den Bereichen Verkehr, Energie und IKT, während nach 2013 auch eine Ausweitung auf andere Sektoren möglich ist.
- (16) Unter Berücksichtigung der langjährigen Erfahrung der EIB als wichtiger Kreditgeber für Infrastrukturprojekte und ihrer Eigenschaft als nach dem Vertrag eingerichtetes Finanzinstitut der EU, sollte die Kommission bei der Durchführung der Pilotphase die EIB hinzuziehen. Die genauen Bedingungen der Zusammenarbeit, einschließlich der Vergütung der EIB, sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB geregelt werden.
- (17) Die Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sollte als Vorbereitung der vorgeschlagenen Fazilität "Connecting Europe" eingeleitet werden. Die Pilotphase wird dabei helfen, den Weg für das Risikoteilungsinstrument der Fazilität "Connecting Europe" zu ebnen.
- (18) Bei der Beantragung der Unterstützung sowie der Auswahl und Durchführung der Projekte muss EU-Recht gelten, insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen, und es muss darauf geachtet werden, dass keine Marktverzerrungen entstehen oder verstärkt werden.
- (19) Die Pilotphase sollte 2012 und 2013 durch die Umschichtung von Haushaltsmitteln aus laufenden Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsprogrammen finanziert werden. Zu diesem Zweck könnten bis zu 200 Mio. EUR aus dem TEN-V-Haushalt, bis zu 20 Mio. EUR aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie bis zu 10 Mio. EUR aus dem TEN-E-Haushalt neu zugewiesen werden. Sowohl der Umfang der Initiative als auch die Zahl der Projekte, die unterstützt werden können, werden durch das verfügbare Budget begrenzt.
- (20) Die Haushaltsmittel sollten von der EIB anhand einer Liste von Projekten, die nach ihrer Auffassung geeignet sind und deren Realisierung sie für wahrscheinlich hält, beantragt werden. Anträge sollten vor dem 31. Dezember 2013 gestellt werden. Wegen der Komplexität von großen Infrastrukturprojekten kann die eigentliche Genehmigung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2014.
- (21) Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Änderungen des Beschlusses Nr. 2006/1639/EG
Der Beschluss Nr. 1639/2006/EG wird wie folgt geändert:< /p>
1. Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Förderung der Innovation durch Einsatz von und Investitionen in IKT und Breitband;"
2. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Mit den Projekten sollen Innovation, Technologietransfer und die Verbreitung marktreifer neuer Technologien gefördert werden.
Die Union kann für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Projekte Zuschüsse gewähren.
Alternativ kann die Union der EIB einen finanziellen Beitrag zu Rückstellungen und zur Kapitalzuweisung für die von der EIB aus ihren Eigenmitteln im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen gemäß den Absätzen 2a bis 2d zu gewährenden Darlehen oder Garantien leisten.
- b) Die folgenden Absätze 2a bis 2d werden eingefügt:
"2a. Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen ist eine Kreditverbesserung, die folgende Kriterien erfüllt:
- a) Sie wird von der EIB als Darlehen oder Garantie zur Finanzierung von Projekten in den Bereichen IKT und Breitband gewährt;
- b) sie deckt die Zahlungsrisiken des Projekts ab und mindert das Kreditrisiko der Anleiheinhaber;
- c) sie wird nur für Projekte verwendet, deren finanzielle Tragfähigkeit auf Einnahmen beruht.
2b. Das Risiko der Union in Bezug auf das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen, einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten, ist auf den Betrag des Beitrags der Union zu diesem Instrument begrenzt; eine weitergehende Haftung des Gesamthaushalts der Union ist ausgeschlossen. Das allen Geschäften inhärente Restrisiko wird von der EIB getragen.
2c. Die genauen Modalitäten und Bedingungen zur Anwendung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen, einschließlich seiner Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt.
2d. 2013 können bis zu 20 Mio. EUR aus dem Haushalt für die Unterstützung der IKT- und Breitbandpolitik gemäß Anhang I Buchstabe b verwendet werden. Im Rahmen des Risikoteilungsinstruments können während des Investitionszeitraums erzielte Einnahmen für neue Darlehen und Garantien verwendet werden."
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 680/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 wird wie folgt geändert:
- 1) In Artikel 2 werden folgende Nummern 14 und 15 hinzugefügt:
"14. "Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen" eine für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gewährte Kreditverbesserung. Das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen deckt die Zahlungsrisiken eines Vorhabens ab und mindert das Kreditrisiko der Anleiheinhaber. Es wird nur für Vorhaben verwendet, deren finanzielle Tragfähigkeit auf Einnahmen beruht;
15. "Kreditverbesserung" ist die Verwendung eines EIB-Darlehens oder einer EIB-Garantie zur Verbesserung der Kreditqualität der Projektschulden."
- 2) Im ersten Absatz von Artikel 4 wird folgender Satz hinzugefügt:
"Anträge auf das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g sind an die EIB gemäß dem üblichen Antragsverfahren der EIB zu richten."
- 3) Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe d wird folgender Satz hinzugefügt:
"Für das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen im Verkehrssektor können 2012 und 2013 bis zu 200 Mio. EUR neu zugewiesen werden."
- b) Folgender Buchstabe g wird hinzugefügt:
"g) ein finanzieller Beitrag an die EIB zu Rückstellungen und zur Kapitalzuweisung für die von der EIB aus ihren Eigenmitteln im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen im Bereich TEN-V und TEN-E zu gewährenden Darlehen oder Garantien. Das Risiko der Union in Bezug auf das Risikoteilungsinstrument, einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten, ist auf den Betrag des Beitrags der Union zum Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen begrenzt; eine weitergehende Haftung des Gesamthaushalts der Union ist ausgeschlossen. Das allen Geschäften inhärente Restrisiko wird von der EIB getragen. Die genauen Modalitäten und Bedingungen der Anwendung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen, einschließlich seiner Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt. Für das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen können 2012 und 2013 gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren bis zu 210 Mio. EUR, davon maximal 200 Mio. EUR für Verkehrsvorhaben und maximal 10 Mio. EUR für Energievorhaben, aus den Haushaltslinien für TEN-V (LGTT) und TEN-E neu zugewiesen werden. Im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen können während des Investitionszeitraums erzielte Einnahmen für neue Darlehen und Garantien verwendet werden."
- a) In Buchstabe d wird folgender Satz hinzugefügt:
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. KOM (2011) 500 endg.
- 2. KOM (2011) 500: "Ein Haushalt für Europa" und entsprechende Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen.
- 3. Z.B. Projekte kurz vor Zuschlagserteilung und/oder Refinanzierung von Projekten in der Bauphase.
- 4. ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.
- 5. ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.
- 6. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 7. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8. ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.
- 9. ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.
- 10. KOM (2011) 500.
- 11. KOM (2011) 660.