935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag nach Maßgabe folgender Änderung einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 7e Absatz 2 EStG)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 7e Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Begünstigt sind folgende neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind:
- 1. Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, sofern die Fahrzeuge Bevorrechtigungen gemäß §§ 3, 5 Absatz 2 Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) erhalten können und
- 2. Vorrichtungen zum Aufladen solcher Fahrzeuge mit Strom."
Folgeänderungen:
- a) Buchstabe D. des Vorblattes ist wie folgt zu fassen:
"D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand:
Steuermindereinnahmen in Mio. Euro Volle
Jahreswirkung1)Kassenjahre 2015 2016 2017 2018 2019 Bund -43 -13 -42 -54 -47 -35 Länder -42 -13 -42 -54 -46 -34 Gemeinden -36 -10 -36 -47 -38 -26 Insgesamt -120 -35 -120 -155 -130 -95 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-) Zeitraum von 12 Monaten"
- b) Im Begründungsteil ist in Abschnitt "B. Besonderer Teil" die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 7e - neu -) zu Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Die Wirtschaftsgüter müssen neu sein und zum Anlagevermögen gehören."
- bb) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Der Verweis auf das Elektromobilitätsgesetz dient der Klarstellung. Nur Fahrzeugbesitzer von Elektrofahrzeugen im Sinne der Definition des Elektromobilitätsgesetzes sollten gefördert werden."
- aa) Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Sonderabschreibung sollte nur bei neuen (Hybrid-) Elektrofahrzeugen geltend gemacht werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass lediglich Fahrzeuge gefördert werden, die sich auf dem aktuellen Stand der Technik befinden. Darüber hinaus werden Gestaltungsmöglichkeiten zur mehrfachen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung als unerwünschte Mitnahmeeffekte verhindert.
Der Verweis auf das Elektromobilitätsgesetz dient der Klarstellung. Nur Fahrzeugbesitzer von Elektrofahrzeugen im Sinne der Definition des Elektromobilitätsgesetzes sollen gefördert werden.
B
- 2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der rechtliche Rahmen für eine deutlich stärkere Nutzung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb auch in der betrieblichen Mobilität verbessert werden kann.
Im Interesse von Klimaschutz, Luftreinhaltung und nachhaltiger Mobilität verdient eine möglichst emissionsarme betriebliche Mobilität auch von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb noch stärkere Förderung als bisher.
So können etwa zusätzliche steuerliche Anreize für Unternehmen und Belegschaft, die über das bestehende sogenannte Dienstwagenprivileg hinausgehen, den Anteil der betrieblich bzw. beruflich auf Zweirädern mit Elektrounterstützung und Elektroantrieb zurückgelegten Wegstrecken deutlich erhöhen.
C
Der federführende Finanzausschuss hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen.*)
- *) Die Länder Hessen und Baden-Württemberg haben beim Präsidenten des Bundesrates beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der 935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.