A. Problem und Ziel
Auf Grundlage des Regionalisierungsgesetzes (RegG) erhalten die Länder für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einen Anteil aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes, der insbesondere zur Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) zu verwenden ist.
Gemäß § 5 Absatz 5 RegG hat die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zustehenden Betrages nach dem Verfahren des Artikel 106a Satz 2 des Grundgesetzes (GG) zu erfolgen.
B. Lösung
Im Koalitionsvertrag wurde festgehalten, dass bei der anstehenden Revision der Regionalisierungsmittel im Jahr 2014 die Bundesregierung eine zügige Einigung mit den Ländern anstrebt. Ein weiteres Ziel ist, zur langfristigen Sicherung der Finanzierung des SPNV die Regionalisierungsmittel für den Zeitraum ab 2019 auf eine neue Grundlage zu stellen.
Eine verlässliche finanzielle Unterstützung der Länder ist weiterhin erforderlich, damit diese ihren Aufgaben im Bereich des ÖPNV auch in Zukunft nachkommen können. Es ist vorgesehen die bisherige Regelung um ein Jahr fortzuschreiben und für 2015 die Zuweisung an die Länder entsprechend mit dem Faktor 1,5 % zu dynamisieren.
Um einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu gewährleisten, soll mit diesem Gesetz die derzeitig gültige Regelung um ein Jahr fortgeschrieben werden und die ausstehende Revision für den Zeitraum ab 2016 erfolgen.
Den Ländern steht unter diesen Voraussetzungen für 2015 insgesamt ein Betrag von 7,408 Mrd. Euro zu.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben des Bundes
Für den Bund ergibt sich im Jahr 2015 eine Haushaltsbelastung durch Steuermindereinnahmen von 109,5 Mio. Euro.
Haushaltsausgaben der Länder
Für die Länder ergibt sich im Jahr 2015 eine Haushaltsentlastung durch Steuermehreinnahmen von 109,5 Mio. Euro.
Haushaltsausgaben der Kommunen
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 29. Dezember 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den Ländern auch unmittelbar für 2015 eine verlässliche finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit diese ihren Aufgaben im Bereich des Öffentlichen Personalverkehrs auch in Zukunft nachkommen können.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 09.02.15
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 5 Absatz 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl I S. 2598, 2606) geändert worden ist, wird die Angabe "2015" durch die Angabe "2016" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Den Ländern steht gemäß Artikel 106a GG für den ÖPNV aus dem Steueraufkommen des Bundes ein Betrag zu. Das Nähere ist im RegG geregelt. Gemäß § 6 Absatz 1 RegG sind diese Mittel insbesondere für die Finanzierung des SPNV zu verwenden.
Artikel 106a GG begründet eine Zahlungspflicht des Bundes.
Gemäß § 5 Absatz 5 RegG hat die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zustehenden Betrages nach dem Verfahren des Artikel 106a Satz 2 des GG zu erfolgen.
Der Auftrag wird erfüllt mit der Festsetzung des Betrages für die Regionalisierungsmittel für das Jahr 2015.
Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 106a des GG zu.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund ergibt sich im Jahr 2015 eine Haushaltsbelastung durch Steuermindereinnahmen von 109,5 Mio. Euro.
Für die Länder ergibt sich im Jahr 2015 eine Haushaltsentlastung durch Steuermehreinnahmen von 109,5 Mio. Euro.
2. Erfüllungsaufwand
Bund und Länder (inkl. Kommunen)
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.
3. Weitere Kosten
Keine.
Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO)
Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei und ist umfassend mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung vereinbar.
Insbesondere der Nachhaltigkeitsindikator II "Mobilität. Mobilität sichern - Umwelt schonen" (11 a) wird mit dem Gesetzentwurf positiv berührt.
Die Verbesserung der Finanzierung des SPNV durch den Gesetzentwurf bewirkt, dass der umweltfreundliche Verkehrsträger Schiene insgesamt gestärkt und wettbewerbsfähiger wird. Die Stärkung des SPNV wird eine Verlagerung von Verkehren auf die Schiene bewirken, wodurch Umweltschutz und Klimaschutz gefördert werden. Eine schonende Ressourcennutzung wird gefördert, auch was den Energieverbrauch betrifft.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Das Gesetzesvorhaben hat keine gleichstellungsrechtlichen Auswirkungen.
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Um den Gesetzesauftrag während der Beratungen für die zukünftigen Regionalisierungsmittel zu gewährleisten, soll für 2015 die Zuweisung an die Länder mit dem Faktor 1,5 % dynamisiert werden.
Wie und in welcher Höhe der Bund die Länder ab 2016 finanziell unterstützen wird, bleibt den weiteren Verhandlungen vorbehalten.
Der gesetzliche Auftrag zur Revision der Regionalisierungsmittel wird um ein Jahr verschoben.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.