Punkt 33 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG)
Die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) wurde durch Artikel 1 Nummer 13 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 eingeführt. Sachbezüge in geringem Umfang sollen aus Vereinfachungsgründen nicht besteuert werden. Die Regelung dient somit in erster Linie der Vereinfachung und dem Bürokratieabbau.
In den letzten Jahren wird die 44-Euro-Freigrenze vermehrt genutzt, um den Arbeitnehmern steuerfreie Sachbezüge in Form von Gutscheinen zukommen zu lassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen dahingehend geändert, dass zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen nun nicht mehr ohne weiteres als Sachbezug eingeordnet werden können. Die Rechtsprechung des BFH hat zu erheblicher Verunsicherung bei der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn geführt.
Die Anwendung der Rechtsprechung des BFH birgt die Gefahr, dass die Gutscheine bestimmter Anbieter dadurch begünstigt werden, dass für sie weiterhin die 44-Euro-Freigrenze gilt, während Gutscheine anderer Anbieter versteuert werden müssen. Eine solche Wettbewerbsverzerrung insbesondere zulasten kleiner und mittelständischer Unternehmen ist nach Auffassung des Bundesrates nicht hinnehmbar.
Es bedarf daher einer klaren gesetzlichen Regelung, um den gegenwärtigen Zustand zu beenden. Dabei muss sich der Gesetzgeber entscheiden, in welchem Umfang er Guthaben-Karten steuerlich begünstigen will. Dabei stehen ihm verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung:
- a) Eine Möglichkeit wäre die weite Anwendung des Begriffs "Sachbezug" per Gesetzesdefinition. Soweit der Arbeitnehmer unabhängig vom Anbieter der Gutscheine sich die Leistung nicht in Bargeld auszahlen lassen kann, würde dann die 44-Euro-Freigrenze gelten.
- b) Der Gesetzgeber könnte sich aber auch dafür entscheiden, dass Gutscheine und Gutscheinkarten, die auf einen Geldbetrag lauten, generell keine Sachbezüge, sondern Barlohn darstellen und somit nicht unter die 44 Euro-Freigrenze fallen. Zum Ausgleich und als Maßnahme zur Steuervereinfachung sollte der Arbeitnehmerpauschbetrag für alle Arbeitnehmer einheitlich und aufkommensneutral erhöht werden.