Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

A. Problem und Ziel

Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.

B. Lösung

Die Werte für die Sachbezüge werden für das Jahr 2016 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2015 angepasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

2. Vollzugsaufwand

Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

Die Sachbezugswerte werden im Rahmen der jährlichen Anpassung der Werte in den Abrechnungsprogrammen mit angepasst. Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, entsteht keine zusätzliche Belastung. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 18. September 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

§ 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Es ist daher für das kommende Jahr sachgerecht, die Anpassung der Sachbezugswerte auch weiterhin an der Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen zu orientieren.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2014 bis Juni 2015 um 2,8 Prozent gestiegen, der Wert für Unterkunft oder Mieten bleibt unverändert.

Auf dieser Grundlage wird der Monatswert für die Verpflegung für 2016 im Rahmen der jährlichen Anpassung von 229 auf 236 Euro angehoben.

Zu Artikel 2

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres Anwendung finden können.

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Vollzugsaufwand.

D. Kosten für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, entsteht keine zusätzliche Belastung. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

E. Bürokratiekosten

Die Änderungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung führen zu keinen Veränderungen der Bürokratiekosten für die Wirtschaft.

F. Gleichstellungspolitische Aspekte

Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.

G. Nachhaltigkeit

Die Anpassung der Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Anpassung an die Entwicklung der Verbraucherpreise fördert die Zielsetzung finanzieller Nachhaltigkeit.