Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1 (§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, §§ 47, 54 Absatz 1 und 2 Nummer 12 und 12a - neu -, Absatz 3 BMG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 44 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 2 sind die Wörter "für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels" durch die Wörter "für gewerbliche Zwecke" zu ersetzen.
- bbb) Satz 3 ist zu streichen.
- bb) Absatz 3 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
- a) der Werbung oder
- b) des Adresshandels, es sei denn die betreffende Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt."
- cc) Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
- 1. ohne dass ein Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde gewerblich, oder
- 2. entgegen einer Erklärung gemäß Absatz 3 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden."
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) § 47 ist wie folgt zu fassen:
" § 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
- (1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.
- (2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden."
- c) § 54 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt,
- 2. Auskunft für Zwecke nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 verlangt, obwohl ihm die erforderliche Einwilligung nicht vorliegt."
- bb) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:
"12. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 Daten verwendet,"
- bbb) Nach Nummer 12 ist folgende Nummer 12a einzufügen:
"12a. entgegen § 47 Absatz 2 Daten wiederverwendet oder" cc) In Absatz 3 ist nach der Angabe "12" die Angabe ", 12a" einzufügen.
- aaa) Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
Begründung:
Das durch den Bundestag in seiner 187. Sitzung beschlossene Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens trägt, insbesondere auf Grund der gegenüber der BR-Drucksache 524/11 (PDF) in Artikel 1 zu den §§ 44 und 47 BMG erfolgten Änderungen, dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in hinreichendem Maße Rechnung.
Die vorstehend vorgeschlagenen Änderungen führen die Vorschriften im Wesentlichen auf die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Anliegens des Bundesrates, das die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung unterstützt hat (BT-Drucksache 17/7746, Seite 64 zu Nummer 29), formulierten Regelungen zurück.
Wie die Bundesregierung in ihrer Begründung zu § 44 BMG des Gesetzentwurfs bereits ausgeführt hat, schränkt die Vorschrift die Verwendung einer einfachen Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels ein und normiert die Notwendigkeit einer Einwilligung der betroffenen Person zu dem jeweiligen Verwendungszweck.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2011 (BR-Drucksache 524/11(B) ) zum Ausdruck gebracht, dass er darüber hinaus zusätzliche Vorkehrungen für erforderlich hält, die einen Verstoß gegen
- - die gewerbliche Nutzung der Daten durch die Auskunft verlangende Person oder Stelle bei fehlender Angabe des gewerblichen Zwecks sowie
- - die Verwendung für Zwecke der Werbung oder der Adresshandels durch die Auskunft verlangende Person oder Stelle entgegen ihrer Erklärung, eine Einwilligung der betroffenen Person läge vor, ausschließen und diesbezügliche Verstöße als Bußgeldtatbestände definiert werden sollten.
Mit der Neufassung des § 44 Absatz 4 BMG wird der Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Oktober 2011 (Nummer 29 der BR-Drucksache 524/11 (PDF) - Beschluss) gefolgt und diese umgesetzt. Mit der Ergänzung des § 44 um Absatz 4 wird sichergestellt, dass die Auskunft verlangende Person sich nach der Auskunftserteilung an ihre eigene Erklärung hält und die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet.
Die in § 47 BMG normierte Zweckbindung der Auskunft verbessert zusätzlich und umfassend den Schutz der Bürger vor einer unkontrollierten Speicherung und Weitergabe ihrer Daten bei Dritten. Sie gewährleistet damit den Schutz der Daten der betroffenen Bürger bei der Datenverarbeitung durch Dritte. Sie verhindert insbesondere durch das Löschungsgebot in Absatz 1 und das Wiederverwendungsverbot in Absatz 2 wirksam das sogenannte Adresspooling und den Aufbau von Schattenregistern mit Meldedaten und somit die mehrfache Verwendung der Daten für nicht absehbare Zwecke. Die Regelung stellt sicher, dass schutzwürdige Belange der Bürger auch von herausragendem Gewicht, z.B. die nach Datenübermittlung erforderliche nachträgliche Eintragung von Auskunftssperren bei Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen, bei der Datenverarbeitung Berücksichtigung finden und beugt entsprechenden Gefahren sicher vor. Die Regelung über die Zweckbindung steht den berechtigen Interessen von Gläubigern und Stellen, die die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern bewerten, nicht entgegen.
Durch die Änderung zu § 44 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 und § 54 Absatz 1 BMG wird die für eine bußgeldrechtliche Ahndung insbesondere von Missbrauchsfällen erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen. Die Erklärung, dass eine Einwilligung im Sinne des § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG vorliege, obwohl dies nicht der Fall ist, wird bei Vorsatz als Ordnungswidrigkeit qualifiziert. Gleiches gilt für die Verwendung der Daten zu gewerblichen Zwecken, obwohl dies nicht angegeben wurde, für die Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels, soweit keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt und für die Fälle der Mehrfachverwendung von Adressdaten.