Antrag der Länder Hessen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Punkt 40 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 302 Nummer 1 InsO)

In Artikel 1 Nummer 30 sind in § 302 Nummer 1 nach dem Wort "Abgabenordnung" die Wörter "bis zum Ablauf der Abtretungsfrist (§ 287 Absatz 2 Satz 1)" einzufügen.

Begründung:

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung haben in der Praxis regelmäßig eine besonders lange Verfahrensdauer, weil diese oftmals bis zur letzten gerichtlichen Instanz geführt werden. Die aus der aufgedeckten Steuerhinterziehung resultierenden Steuerforderungen sind dabei oft der Grund oder der Auslöser für ein Insolvenzverfahren.

Bei einer engen Auslegung des Gesetzestextes wären nach dem bisherigen Gesetzentwurf nur die Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung ausgenommen, in deren Zusammenhang bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung oder zumindest bis zum Zeitpunkt der Tabellenanmeldung eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat erfolgt ist.

Der Gesetzentwurf versucht, diese unklare und verschieden auslegbare Formulierung durch eine Ergänzung in der Begründung des Gesetzentwurfs klarzustellen. Danach sei unbeachtlich, zu welchem Zeitpunkt die Verurteilung erfolge. Zudem findet sich dort der ausdrückliche Hinweis, dass die Forderungen aus Steuerhinterziehung dem unbegrenzten Nachforderungsrecht des Fiskus zu unterwerfen seien.

Nach den Erfahrungen aus der jüngsten BGH-Rechtsprechung ist im Falle eines Rechtsstreits aber damit zu rechnen, dass sich die Gerichte bei der Auslegung der Norm streng am Gesetzeswortlaut orientieren werden.

Deshalb ist es notwendig, im Gesetz ausdrücklich festzulegen, dass auch solche Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, die mit einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zusammenhängen, für die der Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Anmeldung zur Insolvenztabelle noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist.

Damit bleibt die insolvenzrechtliche Nachhaftung insbesondere für hinterzogene Steuern bestehen.