A. Problem und Ziel
Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) kann sich negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Davon betroffen sind Unternehmen insbesondere in der Rechtsform einer "private COMpany limited by shares" (Ltd.), von denen hierzulande schätzungsweise 8 000 bis 10 000 existieren. Mit dem Wirksamwerden des Brexits verlieren diese Gesellschaften ihre Niederlassungsfreiheit und werden in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als solche anerkannt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften zukünftig nach einer der hier zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d.h. als offene Handelsgesellschaft (OHG) - falls sie ein Handelsgewerbe betreiben sollten -, ansonsten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Haben die betreffenden Gesellschaften nur einen Gesellschafter, würde dieser wiederum als Einzelkaufmann oder als gewöhnliche Einzelperson behandelt. Dies hätte jeweils die persönliche und unbegrenzte Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Folge.
Ziel des Gesetzes ist es, die den vom Brexit betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines geordneten Wechsels in eine inländische Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung um eine zusätzliche Variante zu erweitern. Damit soll ihnen zugleich die notwendige Rechtssicherheit verschafft werden. Zwar existieren bereits verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten. Allerdings werden diese den besonderen Bedürfnissen von Gesellschaften in der Rechtsform einer Ltd. nicht immer gerecht. Bei ihnen handelt es sich oftmals um kleine Unternehmen mit einer geringen Kapitalausstattung. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis erscheint daher die volle Bandbreite der möglichen Instrumente noch nicht vollständig ausgeschöpft.
Fristablauf: 23.11.18
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
B. Lösung
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) soll in den §§ 122a ff. um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt und die bestehenden Vorschriften sollen entsprechend angepasst werden. Dies soll den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine Umwandlung z.B. in eine Kommanditgesellschaft (KG) ermöglichen, an der sich - je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft - entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt - UG) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte. Darüber hinaus soll eine Übergangsregelung für alle zum Zeitpunkt des Brexits bereits begonnenen Verschmelzungsvorgänge geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass schätzungsweise 8 000 bis 10 000 Gesellschaften in der Rechtsform einer Ltd. mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland existieren. Wie viele dieser Gesellschaften von der Umwandlungsoption tatsächlich Gebrauch machen werden, lässt sich nicht zuverlässig vorhersagen. Die grenzüberschreitende Hineinverschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft wäre für die Gesellschaften mit einem einmaligen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Dieser ist im Wesentlichen auf eine etwaige Rechtsberatung im In- und Ausland zurückzuführen. Daneben können Gerichts- und Verwaltungskosten entstehen. In einfach gelagerten Fällen sind bei einem angenommenen Gegenstandswert von 100 000 Euro mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung einer Ltd. auf eine zu diesem Zweck gegründete Personenhandelsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland Transaktionskosten von rund 1 800 Euro verbunden (1 620 Euro Notarkosten, 180 Euro Registrierungskosten beim Handelsregister). Kosten in vergleichbarer Höhe würden auch unter dem geltenden Recht bei Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft (etwa eine GmbH) entstehen. Bei angenommenen 2 500 Verschmelzungsfällen ergibt dies einen Betrag von rund 4,5 Mio. Euro. Diese Zahlen beruhen auf einer Schätzung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 12. Oktober 2018 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Neuregelungen schnellstmöglich in Kraft treten sollen, damit die betroffenen Gesellschaften, auch im Falle eines Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ohne Austrittsübereinkommen, die für die vorgesehenen Verschmelzungsmöglichkeiten erforderlichen Vorkehrungen rechtzeitig treffen können.
Fristablauf: 23.11.18
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum Zehnten Abschnitt des Zweiten Teils des Zweiten Buchs die Wörter "von Kapitalgesellschaften" gestrichen und wird die Angabe "122l" durch die Angabe "122m" ersetzt.
2. In der Überschrift des Zehnten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buchs werden die Wörter "von Kapitalgesellschaften" gestrichen.
3. Dem § 122a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt."
4. § 122b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können beteiligt sein
- 1. als übertragende, übernehmende oder neue Gesellschaften Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 119 Nummer 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,
- 2. als übernehmende oder neue Gesellschaften Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmern."
5. § 122c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Satzung" die Wörter "oder den Gesellschaftsvertrag" eingefügt.
- b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. im Fall der Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft gemäß § 122b Absatz 1 Nummer 2
- a) für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers die Bestimmung, ob ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten gewährt wird,
- b) der festgesetzte Betrag der Einlage jedes Gesellschafters."
6. In § 122e Satz 3 werden nach dem Wort "anzuwenden" ein Komma und die Wörter "es sei denn, an der Verschmelzung ist als übernehmende oder neue Gesellschaft eine Personenhandelsgesellschaft gemäß § 122b Absatz 1 Nummer 2 beteiligt" eingefügt.
7. In § 122f Satz 1 wird die Angabe " § 48 ist" durch die Wörter "die §§ 44 und 48 sind" ersetzt.
8. Nach § 122l wird folgender § 122m eingefügt:
" § 122m Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Unterliegt die übernehmende oder die neue Gesellschaft dem deutschen Recht, gilt als grenzüberschreitende Verschmelzung im Sinne dieses Abschnitts auch eine solche, an der eine übertragende Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) unterliegt, sofern der Verschmelzungsplan nach § 122c Absatz 4 vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union oder vor dem Ablauf eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, notariell beurkundet worden ist, und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) kann sich negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Davon betroffen sind Unternehmen insbesondere in der Rechtsform einer "private company limited by shares" (Ltd.), von denen hierzulande schätzungsweise 8 000 bis 10 000 existieren. Mit dem Wirksamwerden des Brexits verlieren diese Gesellschaften ihre Niederlassungsfreiheit und werden in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als solche anerkannt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften zukünftig nach einer der hier zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d.h. als offene Handelsgesellschaft (OHG) - falls sie ein Handelsgewerbe betreiben sollten -, ansonsten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Haben die betreffenden Gesellschaften nur einen Gesellschafter, würde dieser wiederum als Einzelkaufmann oder als gewöhnliche Einzelperson behandelt. Dies hätte jeweils die persönliche und unbegrenzte Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Folge.
Ziel des Gesetzes ist es, die den vom Brexit betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines geordneten Wechsels in eine inländische Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung um eine zusätzliche Variante zu erweitern. Damit soll ihnen zugleich die notwendige Rechtssicherheit verschafft werden. Zwar existieren bereits verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten. Allerdings werden diese den besonderen Bedürfnissen von Gesellschaften in der Rechtsform einer Ltd. nicht immer gerecht. Bei ihnen handelt es sich oftmals um kleine Unternehmen mit einer geringen Kapitalausstattung. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis erscheint daher die volle Bandbreite der möglichen Instrumente noch nicht vollständig ausgeschöpft.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) soll in den §§ 122a ff. um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt und die bestehenden Vorschriften sollen entsprechend angepasst werden. Dies soll den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine Umwandlung z.B. in eine Kommanditgesellschaft (KG) ermöglichen, an der sich - je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft - entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt - UG) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte. Darüber hinaus soll eine Übergangsregelung für alle zum Zeitpunkt des Brexits bereits begonnenen Verschmelzungsvorgänge geschaffen werden.
Die §§ 122a ff. UmwG erscheinen hier als Regelungsstandort besonders geeignet. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts in Bezug auf die grenzüberschreitende Umwandlung von Kapitalgesellschaften im Sinne von Artikel 119 Nummer 1 der Richtlinie. Hierauf lässt sich insofern gut aufbauen, als für die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften bereits ein hinreichend harmonisierter Rechtsrahmen besteht. Soweit als Zielgesellschaft nunmehr eine Personenhandelsgesellschaft vorgesehen wird, ist die Regelung nicht vom Anwendungsbereich besagter Richtlinie umfasst. Freilich steht die - in ihrem Anwendungsbereich auf Kapitalgesellschaften beschränkte - Richtlinie einer Regelung, die eine Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft vorsieht, auch nicht entgegen. Dies erlaubt es wiederum, losgelöst von den Bindungen des Unionsrechts, Sondervorschriften vorzusehen, soweit dies im Einzelfall aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung angezeigt sein sollte. Des Weiteren soll durch die Neuregelung der §§ 122a ff. UmwG die Bereitschaft der zuständigen Behörden in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, an dem Verschmelzungsverfahren mitzuwirken, gefördert werden.
III. Alternativen
Keine. Soweit bereits das geltende deutsche Recht und das europäische Primärrecht verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten in eine hierzulande anerkannte Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung vorsehen, werden diese den Bedürfnissen der vom Brexit betroffenen Unternehmen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Kostenersparnis - nur bedingt gerecht. Den betreffenden Gesellschaften durch dauerhafte Anerkennung ihrer Rechtsform Bestandsschutz zu gewähren, kommt wiederum nicht in Betracht. Denn diesen Gesellschaften würde dann in nicht zu rechtfertigender Weise die bisher allein aus der Niederlassungsfreiheit abgeleitete Möglichkeit belassen, sich auf Vorschriften des Rechts des Vereinigten Königreichs zu berufen. Diese Möglichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen, die sich hier nicht unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit in einer ausländischen Rechtsform niederlassen können, vorenthalten. Außerdem muss vermieden werden, dass für diese Gesellschaften weitere Regelungen gelten, die aus Rechtsänderungen herrühren, die das Vereinigte Königreich frei von Bindungen an das Unionsrecht vornehmen könnte.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Es besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Wirtschaft herleitet. Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit macht eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Rechtsträgern bestehen bereits bundesweit einheitliche Regelungen, so dass die sich nunmehr ergebenden Änderungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik Deutschland auf gleicher Ebene nachvollzogen werden müssen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Soweit der Anwendungsbereich der §§ 122a ff. UmwG auf Personenhandelsgesellschaften als Zielgesellschaft erweitert werden soll, werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts nicht berührt. Diese Richtlinie steht einer Regelung, die den Anwendungsbereich der zur Umsetzung der Richtlinie in das Umwandlungsgesetz aufgenommenen Vorschriften auf Personenhandelsgesellschaften erweitert, jedoch nicht entgegen. Bindungen an das Unionsrecht bestehen insoweit nicht, da sich die Richtlinie nur auf die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne von Artikel 119 Nummer 1 der Richtlinie bezieht und die Vorgaben nicht als abschließende Regelung zu verstehen sind.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass schätzungsweise 8 000 bis 10 000 Gesellschaften in der Rechtsform einer Ltd. mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland existieren. Wie viele dieser Gesellschaften von der Umwandlungsoption tatsächlich Gebrauch machen werden, lässt sich nicht zuverlässig vorhersagen. Die grenzüberschreitende Hineinverschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft wäre für die Gesellschaften mit einem einmaligen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Dieser ist im Wesentlichen auf eine etwaige Rechtsberatung im In- und Ausland zurückzuführen. Daneben können Gerichts- und Verwaltungskosten entstehen. In einfach gelagerten Fällen sind bei einem angenommenen Gegenstandswert von 100 000 Euro mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung einer Ltd. auf eine zu diesem Zweck gegründete Personenhandelsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland Transaktionskosten von rund 1.800,00 Euro verbunden (1 620 Euro Notarkosten, 180 Euro Registrierungskosten beim Handelsregister). Kosten in vergleichbarer Höhe würden auch unter dem geltenden Recht bei Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft (etwa eine GmbH) entstehen. Bei angenommenen 2 500 Verschmelzungsfällen ergibt dies einen Betrag von rund 4,5 Mio. Euro. Diese Zahlen beruhen auf einer Schätzung.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht ersichtlich. Ebenso ergeben sich keine verbraucherpolitischen oder demografischen Auswirkungen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Die beabsichtigten Regelungen sind in ihrer Gültigkeit nicht auf einen absehbaren Zeitraum beschränkt. Ein Außerkrafttreten des Gesetzes bleibt der weiteren politischen Entwicklung vorbehalten.
Eine Evaluierung erscheint angesichts des eng begrenzten Anwendungsbereichs des Gesetzes nicht angezeigt. Die Regelung zielt auf die mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs entstehende Sondersituation für die betroffenen Gesellschaften ab. Der Zeitraum, in dem die diesem aus Anlass vorgenommenen Verschmelzungen durch Beurkundung des Verschmelzungsplans eingeleitet werden können, ist beschränkt, wobei seine Dauer davon abhängt, ob es zu einem Austrittsübereinkommen kommt. Dies steht jedoch gegenwärtig nicht fest.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Der Zehnte Abschnitt des Zweiten Buchs des UmwG soll nunmehr auch auf Personenhandelsgesellschaften Anwendung finden. Die Angabe in der Inhaltsübersicht muss entsprechend angepasst werden.
Zu Nummer 2 (Änderung der Überschrift)
Es gilt die Begründung zu Nummer 1 entsprechend.
Zu Nummer 3 (§ 122a)
Für die Personenhandelsgesellschaften gelten die Vorschriften über die innerstaatlichen Verschmelzungen entsprechend. Diese werden durch die Vorschriften des Zehnten Abschnitts ergänzt.
Personenhandelsgesellschaften im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Variante 1 UmwG genannten offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Unter den Begriff der Kommanditgesellschaften fallen insbesondere auch solche, deren Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist.
Zu Nummer 4 (§ 122b)
In Bezug auf Absatz 1 Nummer 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten sind, soweit hier von Bedeutung, aufgehoben und durch solche der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts ersetzt worden.
Nach Absatz 1 Nummer 2 können in Zukunft auch Personenhandelsgesellschaften als Zielgesellschaft an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sein. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt die Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft sowohl durch Aufnahme als auch durch Neugründung in Betracht. Die Beschränkung der Verschmelzungsmöglichkeit auf Personenhandelsgesellschaften mit in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmern soll verhindern, dass sich der übernehmende oder neue Rechtsträger, der bei Verschmelzung auf eine GmbH der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterläge, statt dessen die Verschmelzung auf die mitbestimmungsfreie GmbH & Co. KG wählt.
Zu Nummer 5 (§ 122c)
Da als Zielgesellschaft nunmehr auch eine Personenhandelsgesellschaft in Betracht kommt, ist in Absatz 2 Nummer 9 dem für Kapitalgesellschaften spezifischen Begriff "Satzung" in Anlehnung an die Vorschrift des § 37 UmwG der auch Personengesellschaften erfassende Begriff "Gesellschaftsvertrag" hinzuzufügen.
In Absatz 2 Nummer 13 wird klargestellt, dass im Fall einer Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft als Zielgesellschaft der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers bestimmen muss, ob ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten gewährt wird. Ebenfalls ist der Betrag der Einlage jedes Gesellschafters festzusetzen. Die Regelung übernimmt also die Vorgaben des § 40 Absatz 1 UmwG.
Zu Nummer 6 (§ 122e)
Hier wird das Verfahren der Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft als Zielgesellschaft vereinfacht, indem ein Verschmelzungsbericht nach § 122e Satz 1 und 2 dann für entbehrlich erklärt wird, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. In diesem Fall sind wesentliche Schutzinteressen nicht berührt. Es wird vielmehr eine naheliegende Möglichkeit der Entformalisierung ausgeschöpft. Die Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, die eine solche Verzichtsmöglichkeit nicht kennt, steht dem nicht entgegen, da sie die vorliegende Konstellation der Hineinverschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft nicht erfasst. Durch die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung der Verzichtserklärungen wird ein hinreichender Schutz insbesondere vor Übereilung und Fehlinformation gewährleistet. Im Übrigen bleibt die Verzichtsmöglichkeit nach § 41 UmwG, der über die Verweisung in § 122a Absatz 2 UmwG entsprechende Anwendung findet, unberührt.
Wird ein Verschmelzungsbericht erstattet, erscheint es wiederum sinnvoll, die bisherigen Vorgaben des § 122e UmwG bezüglich Inhalt und Verfahren beizubehalten. Im Vergleich zu den Bestimmungen in den §§ 8, 41 und 42 UmwG werden insoweit keine übermäßigen Anforderungen gestellt, sodass hier der Vorteil einer einheitlichen Regelung für grenzüberschreitende Verschmelzungen überwiegt.
Zu Nummer 7 (§ 122f)
Abermals wird im Grundsatz der Linie des europäischen Gesetzgebers gefolgt, wonach eine Prüfung des Verschmelzungsplans der Standardfall sein soll. Dementsprechend wird die Anwendbarkeit des § 44 UmwG, welcher die Prüfung des Verschmelzungsplans als Ausnahmefall versteht, ausgeschlossen.
Durch die Verweisung in § 122f Satz 1 UmwG auf § 9 UmwG einschließlich dessen Absatz 3 bleibt gleichwohl die notwendige Flexibilität des Verschmelzungsverfahrens erhalten. Denn hiernach ist eine Prüfung wiederum dann entbehrlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. Das Erfordernis der notariellen Beurkundung eines Verzichts besteht auch hier.
Zu Nummer 8 (§ 122m)
Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union führt dazu, dass sich Gesellschaften, die nach britischem Recht gegründet wurden oder dort ihren im Gesellschaftsvertrag ausgewiesenen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben, nicht mehr auf der Grundlage der §§ 122a ff. UmwG an Verschmelzungen beteiligen können. Sie verlieren diese Möglichkeit entweder mit dem Wirksamwerden des Brexits oder mit dem Ablauf eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt. Gegenwärtig ist noch nicht absehbar, welcher dieser Fälle eintreten und welcher der beiden dementsprechend möglichen Zeitpunkte künftig maßgeblich sein wird. Die Neuregelung in § 122m UmwG trifft deshalb für beide Fälle Vorsorge.
Der künftige Verlust der Möglichkeit, sich auf Grundlage der §§ 122a ff. UmwG an Verschmelzungen zu beteiligen, bedeutet, dass die betreffenden Gesellschaften eine Verschmelzung noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen haben müssten. Der Ablauf einer Verschmelzung, die sich in mehreren Schritten von der Planung über den Verschmelzungsbeschluss bis hin zur Registereintragung vollzieht, kann sich jedoch über einen Zeitraum erstrecken, der deutlich über diesen maßgeblichen Zeitpunkt hinausreichen kann.
Mit der Neuregelung wird den betreffenden Gesellschaften hinreichend Zeit gegeben, begonnene Verschmelzungen auch nach diesem Zeitpunkt abzuschließen. Zugleich wird die Übergangsfrist derart begrenzt, dass unzuträglich lang anhaltende Schwebezustände vermieden werden. Ferner ergibt sich aus der Neuregelung, dass diese Gesellschaften in ihrer bisherigen Rechtsform auch über das Wirksamwerden des Brexits oder das Ende eines Übergangszeitraums hinaus für den Zeitraum als fortbestehend behandelt werden, der für die Durchführung und den Abschluss des Verschmelzungsverfahrens erforderlich ist.
Um eine Hineinverschmelzung auch nach Wirksamwerden des Brexits abzuschließen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Zum einen muss der Verschmelzungsplan noch vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs oder dem Ablauf einer Übergangsfrist beurkundet worden sein. Die rechtzeitige Einleitung des Verschmelzungsvorgangs durch den Anmeldeberechtigten kann somit hinreichend sicher bestimmt werden.
Zum anderen ist es erforderlich, dass die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Jahren zum Handelsregister angemeldet werden muss. Die Frist beginnt entweder mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, oder - vorbehaltlich einer entsprechenden Regelung - mit dem Ablauf einer Übergangsfrist, innerhalb derer das Vereinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitglied- oder Vertragsstaat gilt. Die Vorschrift knüpft an die Mitwirkungspflichten im Registerverfahren an. So sind bei der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen "unverzüglich" durch den Anmeldeberechtigten einzureichen. Dazu gehören insbesondere die in § 122l Absatz 1 Satz 2 UmwG genannten Dokumente. Im Übrigen bestimmt sich der Umfang der einzureichenden Dokumente nach den allgemeinen Vorschriften. Durch das Erfordernis der Unverzüglichkeit soll verhindert werden, dass die nach dem Recht des austretenden Staates gegründeten Gesellschaften das Verfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Aufstellen eines notariell beurkundeten Verschmelzungsplans nicht mehr weiter verfolgen. Die Höchstfrist von zwei Jahren gibt den Gesellschaften zugleich ausreichend Zeit, die Anmeldung der Verschmelzung vorzubereiten.
Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz benötigt keine Vorlaufzeit und soll daher unmittelbar am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4576, BMJV: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
- Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
- Wirtschaft Keine Auswirkungen
- Verwaltung Keine Auswirkungen
- Weitere Kosten 4,5 Mio. Euro (einmalig in Form von Gebühren)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Erfüllungsaufwand und die weiteren Kosten nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
II. Im Einzelnen
Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) kann sich negativ auf die Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Davon betroffen sind 8.000 bis 10.000 Unternehmen insbesondere in der Rechtsform einer "private company limited by shares" (Ltd.). Mit dem Brexit werden diese Gesellschaften in Deutschland nicht mehr als solche anerkannt. Sie werden daher künftig nach einer Auffangrechtsform behandelt werden, d.h. als offene Handelsgesellschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Haben die betreffenden Gesellschaften nur einen Gesellschafter, würde dieser als Einzelkaufmann oder als Einzelperson behandelt. Dies hätte jeweils die persönliche und unbegrenzte Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Folge.
Mit dem Regelungsvorhaben soll daher das Umwandlungsgesetz um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt werden. Dies soll den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine Umwandlung z.B. in eine Kommanditgesellschaft (KG) ermöglichen. An einer KG könnte sich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt - UG) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen. Darüber hinaus soll eine Übergangsregelung für begonnene Verschmelzungsvorgänge geschaffen werden.
II.1. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
II.2. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen aufgrund des Umwandlungsprozesses einer Gesellschaft weitere Kosten. In einfach gelagerten Fällen sind nach geltendem Recht bei einem angenommenen Gegenstandswert von 100.000 Euro mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung einer Ltd. auf eine zu diesem Zweck gegründeten GmbH in Deutschland rund 1.620 Euro Notarkosten verbunden. Nach Schätzung des BMJV wird es sich voraussichtlich um 2.500 Fälle handeln. Bei 2.500 Verschmelzungsfällen entstehen damit weitere Kosten von 4 Mio. Euro.
Für die Registrierung im Handelsregister entstehen der Wirtschaft Gebühren bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung einer Ltd. auf eine zu diesem Zweck gegründeten GmbH. Bei einem Gegenstandswert von 100.000 Euro fallen für die Registrierung Gebühren von 180 Euro an. Bei 2.500 Fällen entstehen der Wirtschaft dadurch weitere Kosten von 450.000 Euro.
III. Ergebnis
Das BMJV hat den Erfüllungsaufwand und die weiteren Kosten nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Dr. Holtschneider
Vorsitzender Berichterstatter