Empfehlungen der Ausschüsse
Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung

953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

A

Zu Artikel 1a - neu -, 1b - neu -, Artikel 2

'Artikel 1a
Aufhebung der Fünften Verordnung zur Änderung der Elektround Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I. S. 2919) wird aufgehoben.

Artikel 1b
Weitere Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter "die delegierte Richtlinie 2016/1028 /EU (ABl. L 168 vom 25.6.2016, S. 13) und die delegierte Richtlinie 2016/1029 /EU (ABl. L 168 vom 25.6.2016, S. 15)" durch die Wörter "die delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2016/585 (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 12)" ersetzt.'

Begründung:

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Ausführbarkeit der Regelungen, die ursprünglich in der Fünften Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung enthalten waren. Die Verordnung ist am 21. Dezember 2016 verkündet worden. Nach ihrem Artikel 2 tritt sie jedoch erst am 6. November 2017 in Kraft (schwebende Änderung).

Der Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung betrifft nunmehr dieselbe Textstelle, die auch durch die Fünfte Änderungsverordnung geändert wird. Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung und damit bereits vor dem Inkrafttreten der Fünften Änderungsverordnung in Kraft treten.

Dies hat zur Folge, dass die schwebende Änderung durch die Fünfte Änderungsverordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht mehr ausführbar ist, da der Änderungsbefehl von einem Wortlaut ausgeht, den es dann nicht mehr gibt. Diese wurde dann bereits durch die Sechste Änderungsverordnung geändert.

Mit den Änderungen soll daher verhindert werden, dass die schwebende Änderung in der verkündeten Fassung in Kraft tritt. Ihr Inhalt muss daher nochmals mit einem neuen Änderungsbefehl formuliert werden, der von dem inzwischen geänderten Wortlaut ausgeht.

Buchstabe a hebt vor diesem Hintergrund die schwebende Änderung durch die Fünfte Änderungsverordnung auf (Artikel 1a - neu -) und formuliert dessen Änderungsbefehl neu (Artikel 1b - neu -). Dieser bezieht sich dabei auf den Wortlaut, der durch Artikel 1 der Sechsten Änderungsverordnung zuletzt geändert wurde.

Buchstabe b trifft neue Regelungen zum Inkrafttreten der Sechsten Änderungsverordnung (Artikel 2). Der Inkrafttretenstermin für Artikel 1 der Verordnung bleibt dabei bestehen. Da auch die Aufhebung der schwebenden Änderung, die nicht ausführbar wäre, so früh wie möglich erfolgen soll, tritt auch Artikel 1a am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1b tritt, wie auch schon in der Fünften Änderungsverordnung bestimmt, am 6. November 2017 in Kraft.

B