Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. November 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung1

Vom Auf Grund des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 20 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Artikel 2
Inkrafttreten


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Mit dieser Verordnung wird die Zulassung um drei Jahre verlängert.

Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund sowie den Ländern keine Kosten. Kosten für die betroffene Wirtschaft entstehen nicht.

Zu Artikel 1

Die bis zum 31. Dezember 2006 befristete Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Diese Stoffe waren im Jahre 2003 nur befristet zugelassen worden, um einer Bewertung von in Tabakerzeugnissen verwendeten Zusatzstoffen auf europäischer Ebene nicht vorzugreifen. Einheitliche Kriterien für die Anforderung und Bewertung von Daten zur Toxikologie liegen bisher auf europäischer Ebene nicht vor. Deshalb werden die in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe nochmals nur befristet zugelassen.

Zu Artikel 2

Es wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt.