Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
- 1. Als Beitrag zur Wiederbelebung der Wirtschaft nach der Corona-Epidemie und zur Erreichung der Ausbauziele bei den Erneuerbaren Energien bedarf es einer zügigen Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), um neue Perspektiven für Innovation und Wachstum bei gleichzeitig sinkenden Treibhausgasemissionen als Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu schaffen. Ein weiterer zielstrebiger, effizienter und marktorientierter Ausbau der Erneuerbaren Energien ist sowohl Voraussetzung für eine erfolgreiche Energiewende und Klimaschutzpolitik auf dem Weg zur Klimaneutralität als auch Grundlage für Wertschöpfung und neue Arbeitsplätze in Zukunftsbranchen.
- 2. Der Bundesrat bekräftigt das Ziel, bis zum Jahr 2030 mindestens 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs aus Erneuerbaren Energien zu erzeugen. Hierbei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass durch Zukunftstechnologien der Sektorenkoppelung, wie beispielsweise der Grünen Wasserstofferzeugung oder der E-Mobilität, zusätzliche Stromnachfrage entstehen wird. Neben eindeutigen Ausbauvorgaben muss im Zuge der Reform für mehr Flexibilisierung beim Einsatz Erneuerbarer Energien gesorgt werden.
- 3. Die Rahmenbedingungen für die Eigen- und Direktstromnutzung müssen attraktiver ausgestaltet werden, bis eine echte Reform bei der Grünstromvermarktung erfolgt ist. Zudem bedarf es einer systematischen Reform der Abgaben und Umlagen im Energiebereich sowie einer zügigen Umsetzung der am 20. Dezember 2020 im Bundesrat beschlossenen Entlastungsregelung für Verbraucher. Hierzu bedarf es zunächst einer schrittweisen Absenkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen der ebenfalls schrittweise steigenden CO₂-Preise in den Sektoren Wärme und Verkehr. Angesichts des aktuell rückläufigen Stromverbrauchs und niedriger Börsenstrompreise sind neben den Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zudem kurzfristige Zuschüsse aus dem Haushalt auf das EEG-Konto erforderlich, um einem krisenbedingten Anstieg der EEG-Umlage ab 2021 zu vermeiden.
- 4. Um die bundesweit vorhandenen Potenziale für den Ausbau der Windenergieanlagen an Land heben zu können, sind Maßnahmen erforderlich, die den Ausbau im Süden vorantreiben, ohne den Ausbau im Norden zu blockieren. Hierzu sind neben geeigneten Instrumenten im EEG auch geeignete Maßnahmen zur Bereitstellung von Flächen in allen Ländern zu ergreifen. Ausbaubremsen wie das Netzausbaugebiet müssen zügig bundesweit gelöst werden. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss zur BR-Drucksache 436/19.
- 5. Mit Anpassungen unter anderem der § 14, § 15, ggf. § 36c EEG sind die Regelungen für Zuschaltbare Lasten ("nutzen statt abregeln und entschädigen") technologieoffen und für deutlich größere Volumina auszugestalten. Die bisherige Begrenzung auf "Powertoheat"-Anlagen hat sich als Hemmschuh für die Nutzung der Regelung erwiesen. Um die Potenziale Zuschaltbarer Lasten bundesweit heben zu können, sollten zudem die Regelungen in § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG - Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung) auf die Mittelspannungsebene ausgedehnt werden.
- 6. Die Rahmenbedingungen für Biomasseanlagen sind in § 50, § 50a, § 50b und Anlage 3 des EEG so anzupassen und an robuste Qualitätskriterien zu knüpfen, dass bestehende Biogasanlagen auf eine flexible, hocheffiziente stromgeführte KWK-Fahrweise umgerüstet werden. Um den Einsatz von Reststoffen aus der Landwirtschaft (insbesondere Gülle, Festmist etc.) sowie von Blühstreifen, Blühmischungen, (mehrjährigen) Blütenpflanzen, Zwischen- und Folgefrüchten stärker anzureizen bzw. dies überhaupt zu ermöglichen, sind Anpassungen des § 9 EEG (gasdichte Verweilzeit), § 39h und § 44 EEG sowie der Biomasseverordnung erforderlich. Zudem ist mit einer Anpassung von § 44 EEG die Sondervergütungsklasse für Güllekleinanlagen auf 150 Kilowatt Bemessungsleistung zu erhöhen.
Vor dem Hintergrund der Zunahme der Einspeisemanagementmaßnahmen wird die Bundesnetzagentur gebeten, von ihrer Festlegungskompetenz gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 2 EEG Gebrauch zu machen und detaillierte Kriterien für die Abschaltreihenfolge vorzugegeben. Hierbei ist zu prüfen, inwieweit durch sachgerechte und transparente Kriterien auch eine nur partielle Abregelung verschiedener Anlagen erfolgen kann, um die notwendige Netzstabilität zu gewährleisten. Hierdurch könnte vermieden werden, dass die von einer Anlage bereitzustellende Wärme im Falle der vollständigen Abregelung fossil erzeugt wird.
- 7. Zur Verbesserung der Ausbaubedingungen Erneuerbarer Energien auf See sind Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) erforderlich. So ist in § 1 WindSeeG das Ausbauziel für Windenergieanlagen auf See bis 2035 auf 30 GW anzuheben. Dann können die für die weitere Fachplanung zuständigen Behörden, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) und die Bundesnetzagentur (BNetzA), bereits jetzt die langfristigen Planungen rechtssicher auf den Weg bringen. Der Rechtsrahmen im WindSeeG sollte flexible Lösungen für die Wasserstoffproduktion aus Offshore-Windenergie ermöglichen, die eine kombinierte Erzeugung von Strom und Wasserstoff sowohl auf See als auch in Nähe zum Einspeisepunkt an Land einschließen. Das WindSeeG ist zudem dahingehend zu erweitern, dass ein Verweis auf das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (§ 3a NABEG) erfolgt und damit eine Zusammenarbeit der Länder mit der Bundesnetzagentur bei Offshore-Netzanbindungen verpflichtend durchgeführt wird. Zusätzlich sind die von der Bundesnetzagentur bestätigten Offshore-Anbindungsleitungen ins Bundesbedarfsplangesetz aufzunehmen, um die Planfeststellungsverfahren zügig und rechtssicher durchführen zu können.
- 8. Der Bundesrat lehnt die Einführung von bundesweit geltenden Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung, die über existierende Regelungen hinausgehen, ab.
- 9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Bundesratsbeschluss (BR-Drucksache 426/19(B) ) zur sofortigen Abschaffung des so genannten 52 GW PV Deckels unverzüglich in den Bundestag einzubringen, die entsprechende Anpassung des § 49 EEG zu beschließen und eine Perspektive für die künftige Finanzierung der Förderung Erneuerbaren Energien zu erarbeiten.
- 10. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, Bürgerenergieprojekte durch wirksame Maßnahmen zu unterstützen. Denkbare Optionen sind zum Beispiel geringere Sicherheitsleistungen, bessere Beratungsangebote. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, eine von der Bundesregierung eingerichtete Förderung von Bürgerenergieprojekten während der Planungsphase (bis zur Gebotsabgabe) - also außerhalb des EEG - einzuführen.
- 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die energierechtlichen Rahmenbedingungen für Betreiber von EE-Anlagen, deren Ansprüche auf EEG-Förderung ab dem 1. Januar 2021 auslaufen werden, soweit anzupassen, dass ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb der Altanlagen auch zur Eigenversorgung weiter möglich ist. Hierbei sind insbesondere Lösungen für Betreiber kleinerer Anlagen mit bis zu 100 Kilowatt zu entwickeln, für die eine sonstige Direktvermarktung des Stroms keine Option darstellt.
- 12. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Rahmenbedingungen des Mieterstrommodells auf der Grundlage des Mieterstromberichts 2019 systematisch zu überarbeiten, so dass bestehende Restriktionen gelöst werden und ein stärkerer Anreiz für den Photovoltaikausbau auf Dachflächen, insbesondere in urbanen Räumen gesetzt wird.
Begründung:
Zu Nummer 1
Infolge des Corona-Geschehens wird es erforderlich sein, Impulse zur Stärkung der heimischen Wirtschaft zu setzen und Innovation und Beschäftigung zu unterstützen. Dies betrifft auch die Branche der Erneuerbaren Energien, deren Entwicklung bereits vor dem Corona-Geschehen durch unzureichende Rahmenbedingungen rückläufig war. Diesen Trend gilt es nun durch eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umzukehren, um eine neue Dynamik in dieser Zukunftsbranche zu erzeugen und damit neue, zukunftsorientierte Arbeitsplätze zu schaffen und bestehende Arbeitsplätze zu erhalten. Gleichzeitig soll damit ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des Bundes und der Länder geleistet werden.
Zu Nummer 2
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist gemäß den vereinbarten Ausbauzielen fortzuführen. Bei der Bemessung des Stromverbrauchs sind innovative Zukunftstechnologien wie die Erzeugung von Grünem Wasserstoff und die Elektromobilität explizit zu berücksichtigen, da diese einen wertvollen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten und neue, innovative Geschäftsmodelle hervorbringen, gleichzeitig aber zu einem Anstieg des Stromverbrauchs in Deutschland führen können.
Zu Nummer 3
Eine attraktivere Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die Eigenversorgung mit erneuerbarem Strom würde erheblich zum weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien beitragen. Mit der Einigung des Vermittlungsausschusses zur Teilfinanzierung der EEG-Umlage durch die Einnahmen aus der CO₂(Bepreisung in den Sektoren Wärme und Verkehr ist zudem ein geeignetes Instrument gefunden worden, um den Strompreis zu senken, dass nun zügig umgesetzt werden muss. Darüber hinaus ist es erforderlich das EEG-Konto durch direkte Haushaltszuschüsse kurzfristig zu entlasten, da aufgrund der in Folge der Corona Krise niedrigen Börsenstrompreise ein unverhältnismäßiger Anstieg der EEG-Umlage droht.
Zu Nummer 4
Es bedarf eines bundesweiten Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Mit Blick auf den Netzausbau ist dieser im Süden anzureizen, ohne den Ausbau im Norden zu blockieren. Regionale Verhinderungsplanungen sind auszuschließen.
Zu Nummer 5
Das Instrument Nutzen statt Abregeln mit dem Ziel einer "doppelten Dividende" wird im Netzausbaugebiet in Schleswig-Holstein und Niedersachsen nicht genutzt. Wo die Kopplung von KWK und PtH-Anlagen wirtschaftlich interessant war, wurden diese schon vor Inkrafttreten des Instruments etabliert. In anderen Fällen ist es unter den aktuellen Rahmenbedingungen nicht wirtschaftlich. Um die Potenziale zuschaltbarer Lasten zu heben, ist eine Ausdehnung auf weitere PtX-Anwendungen erforderlich.
Die Regelungen nach § 36c EEG greifen für das Netzausbaugebiet. Um kurzfristig bundesweite Potenziale heben zu können, bietet sich eine Ausweitung der Regelungen in § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung auf die Mittelspannungsebene an. Auf diese Weise können zum Beispiel moderne Schnellladesäulen und Wärmepumpen schnell integriert werden.
Gleichzeitig ist zukünftig durch geeignete Maßnahmen ein deutschlandweiter Ausbau der Erneuerbaren Energien sicherzustellen, bei dem Netzengpässe vermieden werden sollen.
Zu Nummer 6
Biogasanlagen, die bedarfsgerecht Strom erzeugen, sind als "Ausgleichsenergie", als regenerative Speicherkraftwerke für die Energiewende unentbehrlich und können eine Brückenfunktion übernehmen. Biogas in effizienten stromgeführten KWK-Anlagen kann als Flexibilitätsoption die schwankende Energieproduktion aus den volatilen Energiequellen Wind und Sonne ausgleichen. Um die vorhandenen wirtschaftlich verfügbaren Potenziale biogener Rest- und Abfallstoffe auch aus der Landwirtschaft besser zu erschließen, sind Regelungen erforderlich, die zumeist einen klima- und umweltrelevanten Zusatznutzen aufweisen: eine möglichst vollständige energetische Verwertung der Gülle aus der Tierhaltung sowie Biogassubstrate aus Blühstreifen, Blühmischungen, (mehrjährigen) Blütenpflanzen, Zwischen-/Folgefrüchten, Fruchtfolgen usw., die Monokulturen vorbeugen und das Spektrum des landwirtschaftlichen Ackerbaus erweitern.
In den letzten Jahren haben Einspeisereduzierungen (Abregelungen) von EE-Anlagen im Rahmen des Einspeisemanagements erheblich zugenommen. Von den Abregelungen sind auch biogasbefeuerte Blockheizkraftwerke betroffen. Nach § 14 EEG dürfen Netzbetreiber die Einspeisung von Strom aus EE- sowie KWK-Anlagen bei Netzüberlastungen nur nachrangig reduzieren. Für den Fall einer solchen Einspeisereduzierung (Abregelung) sieht § 15 EEG als Rechtsfolge eine Entschädigung vor. Im Hinblick auf die detaillierte operative Umsetzung von Einspeisemanagementmaßnahmen wurde der Bundesnetzagentur mit § 85 Absatz 2 Nummer 2 EEG eine Festlegungskompetenz übertragen. Danach kann die Bundesnetzagentur insbesondere Kriterien für eine Reihenfolge der abzuregelnden EE- und KWK-Anlagen festlegen. Die Bundesnetzagentur hat dazu einen Leitfaden zum Einspeisemanagement entwickelt, der zugleich nur sehr allgemeine Kriterien zur Abschaltreihenfolge beinhaltet.
Zu Nummer 7
Die Erfahrungen beim Ausbau der Windenergieanlagen auf See haben gezeigt, dass eine strukturierte und verlässliche Planung die Umsetzung der Ausbauziele ermöglicht. Mit Einführung des Ausschreibungsverfahrens und der im WindSeeG festgelegten Flächenentwicklungsplanung durch das BSH wird es erforderlich, längerfristige Planungszeiträume für die Flächenplanung, Flächenvorentwicklung und Ausschreibung sowie die dazugehörige Netzentwicklungsplanung des see- und landseitigen Stromnetzes in den Blick zu nehmen. Dies ist erforderlich, damit die für die Planung zuständigen Behörden (BSH, BNetzA) die dazugehörigen Verfahren zeitgerecht durchführen können. Mit der Aufnahme der Offshore-Anbindungsleitungen in das Bundesbedarfsplangesetz wird das überwiegende öffentliche Interesse festgestellt und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Prüfung im einzelnen Planfeststellungsverfahren entzogen.
Um die Technologieentwicklung im Bereich der Produktion von Offshore-Wasserstoff voranzutreiben, sollten gerade am Anfang flexible Kombinationsmöglichkeiten eröffnet werden, die die Wirtschaftlichkeit entsprechender Projekte verbessern und eine Integration in die regionale Energieinfrastruktur befördern.
Zu Nummer 8
Wie für andere Industrieanlagen auch gelten für Windkraftanlagen die einschlägigen Abstandsregelungen entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bundesweit. Die Länder können darüber hinaus eigene Regelungen treffen. Neue bundesweit geltende Mindestabstände würden nicht nur die Planungshoheit der Länder empfindlich einschränken, sondern auch dringend benötigte Flächen für den Zubau zur Erreichung des 65-Prozent-Ziels blockieren.
Zu Nummer 9
Der 52 GW PV-Deckel wird gemäß aktueller Prognosen voraussichtlich bereits im Frühjahr 2020 erreicht werden. Daher ist eine gesetzliche Anpassung dringend erforderlich, um Planungssicherheit zu gewährleisten und einen Markteinbruch für den Zubau von Solaranlagen zu verhindern. Gleichzeitig gilt es, eine Perspektive für die künftige Finanzierung der Förderung Erneuerbaren Energien zu erarbeiten.
Zu Nummer 10
Bürgerenergieprojekte benötigen besondere Unterstützung, da sich die Akteure, auch wenn sie mit professionellen Projektierern kooperieren, in der Regel kaum oder nur wenig Erfahrungen mit Ausschreibungsverfahren haben, häufig nur ein oder wenige Male im Leben mit diesen Rahmenbedingungen auseinandersetzen müssen und zumeist größerer Abstimmungsbedarf besteht. Daher sind entsprechende Aktivitäten zumindest bis zur Gebotsabgabe mit sinnvollen Maßnahmen zu unterstützen. So hat zum Beispiel Schleswig-Holstein mit einem Bürgerenergiefonds bereits positive Erfahrungen gemacht und bittet den Bund, eine Förderung vor Gebotsabgabe bundesweit zu prüfen.
Zu Nummer 11
Ab dem nächsten Jahr werden die ersten EE-Anlagen das Ende ihrer Förderdauer nach dem EEG erreichen. Während der Weiterbetrieb größerer Anlagen oftmals im Wege der sonstigen Direktvermarktung außerhalb des EEG möglich ist, beispielweise über den Abschluss sogenannter Power-Purchase-Agreements, stellt dies für den Großteil von Kleinanlagenbetreiber keine realistische Option dar. Für Betreiber kleinerer Anlagen besteht ein dringender Regelungsbedarf, so dass der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des Stroms für diese Anlagenbetreiber weiterhin gesichert ist bzw. der Eigenverbrauch ermöglicht wird. Andernfalls steht zu befürchten, dass eine Vielzahl von Anlagen mangels Wirtschaftlichkeit abgebaut werden wird, auch wenn deren Weiterbetrieb technisch möglich wäre. Einen derartigen Verlust von Erzeugungskapazitäten gilt es zur Erreichung des 65 Prozent Ziels dringend zu verhindern.
Zu Nummer 12
Gerade in urbanen Räumen mit einem höheren Anteil von Mietwohnungen besteht ein hoher Bedarf dafür, den Photovoltaikausbau auf Dachflächen verstärkt voranzutreiben. Der Mieterstrombericht 2019 hat verdeutlicht, dass das bisherige Mieterstrommodell im EEG 2017 zu viele wesentliche Restriktionen aufweist, wodurch es bisher nicht die erforderliche Anreizwirkung entfalten konnte. Hier sind zügig grundlegende Anpassungen im EEG 2017 vorzunehmen.