Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung

A. Problem und Ziel

Zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben hat die Bundesregierung am 25. Juli 2005, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005, Nummer 153, S. 12385, auf Grundlage von § 9g Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) eine Veränderungssperren-Verordnung erlassen.

§ 9g Absatz 1 Satz 1 AtG ermächtigt die Bundesregierung, zur Sicherung einer Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zehn Jahren Planungsgebiete festzulegen, auf deren Flächen oder in deren Untergrund wesentlich wertsteigernde oder die Standorterkundung erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Eine zweimalige Verlängerung der Festlegung um jeweils höchstens zehn Jahre durch Rechtsverordnung ist nach § 9g Absatz 1 Satz 2 AtG zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen.

Die geltende Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV) tritt mit Ablauf des 16. August 2015 außer Kraft.

Am 27. Juli 2013 trat das Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG) in Kraft. Das Gesetz regelt das Verfahren für eine wissenschaftsbasierte und transparente Suche und Auswahl eines Standorts für den sicheren Verbleib der insbesondere Wärme entwickelnden radioaktiven Abfälle und kodifiziert das Ziel, zukünftig einen Standort zu finden, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet.

§ 29 StandAG enthält eine Sonderregelung für den Salzstock Gorleben. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Salzstock Gorleben nach den im StandAG festgelegten Kriterien und Anforderungen wie jeder andere in Betracht kommende Standort in das Auswahlverfahren einbezogen wird (§ 29 Absatz 1 Satz 1 StandAG). Der Salzstock kann damit ausschließlich im Rahmen des Standortauswahlverfahrens aus dem Verfahren ausgeschlossen werden (§ 29 Absatz 1 Satz 2 und Satz 5 StandAG).

Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 StandAG wird der Salzstock Gorleben in das Standortauswahlverfahren einbezogen und das Erkundungsbergwerk längstens bis zur Standortentscheidung unter Gewährleistung aller rechtlichen Erfordernisse offen gehalten, sofern der Salzstock Gorleben nicht nach § 29 Absatz 1 Satz 5 StandAG ausgeschlossen wurde. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung wird dadurch gewährleistet, dass die Vornahme von Veränderungen im Untergrund, die eine zukünftig im Rahmen des Standortauswahlverfahrens mögliche Standorterkundung erheblich erschweren, verboten ist. Dies muss nach dem in § 29 StandAG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers bis zum Ausscheiden des Salzstocks Gorleben nach § 29 Absatz 1 StandAG oder bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens aufrechterhalten werden.

Der geltende Hauptbetriebsplan sieht vor, dass die in der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 2 genannte Informationsstelle zur Nuklearen Entsorgung, Bundesamt für Strahlenschutz, Rottlebener Weg 1, 29475 Gorleben, geschlossen wird. Damit ist dort eine Kartenauslegung nicht mehr möglich.

B. Lösung

Verlängerung der Geltungsdauer der GorlebenVSpV für weitere zehn Jahre bis zum 16. August 2025 und Regelung des Außerkrafttretens der Verordnung für den Fall, dass der Salzstock Gorleben nach § 29 Absatz 1 Satz 5 StandAG aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird.

Das in § 3 Absatz 1 genannte Kartenmaterial wird im Dienstgebäude des Bundesministeriums für Umwelt, Bau, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Berlin sowie im Dienstgebäude des Bundesamtes für Strahlenschutz in Salzgitter während der Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgestellt; die bisher geregelte Einsichtnahme bei der Informationsstelle Gorleben entfällt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Soweit bei einer Dauer der Veränderungssperre von mehr als fünf Jahren Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten für entstandene Vermögensnachteile nach § 9g Absatz 5 AtG eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist, werden beim Bund entsprechende Kosten anfallen. Diese Kosten können jedoch über die Umlage nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 StandAG refinanziert werden. Umlagepflichtig sind auch Einrichtungen, die von der öffentlichen Hand gefördert werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch diese Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Soweit Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten für entstandene Vermögensnachteile nach § 9g Absatz 5 AtG eine angemessene Entschädigung zu zahlen wäre, würden diese Kosten über die Umlage nach § 21 StandAG refinanziert. Diese Kosten würden unter anderem bei den Umlagepflichtigen in der Wirtschaft anfallen. Entsprechende Entschädigungsfälle sind zukünftig aber nicht zu erwarten, da auch während der zehnjährigen Geltungsdauer der bestehenden GorlebenVSpV von keiner Seite Entschädigungsansprüche geltend gemacht oder gezahlt wurden.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine. Die Verordnung enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die mit den Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 verbundenen Aufgaben können durch das zuständige Bundesverwaltungsamt (§ 23a AtG) auch bei Verlängerung der Veränderungssperre im Rahmen der geltenden Haushalts- und Stellenpläne umgesetzt werden.

F. Weitere Kosten

Ein Einfluss dieser Verordnung auf das Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, wird nicht erwartet.

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. März 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-VeränderungssperrenVerordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-VeränderungssperrenVerordnung *)

Vom ...

Auf Grund des § 9g Absatz 1 Satz 1 und 2 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 9g Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und des betroffenen Landkreises:

Artikel 1

Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung vom 25. Juli 2005 (BAnz. 2005 Nr. 153 S. 12385) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Ausfertigungen der in Absatz 1 genannten Karten können im Dienstgebäude des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin, sowie im Dienstgebäude des Bundesamtes für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter, während der Dienststunden eingesehen werden."

3. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Salzstock Gorleben nach § 29 Absatz 1 Satz 5 des Standortauswahlgesetzes aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird, spätestens mit Ablauf des 16. August 2025. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 5 des Standortauswahlgesetzes den Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt."

*) Vom Umdruck der Anlage wird abgesehen. Sie steht im Sekretariat des Bundesrates zur Einsichtnahme bereit.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben hat die Bundesregierung am 25. Juli 2005 auf Grundlage von § 9g Absatz 1 Satz 1 AtG eine Veränderungssperren-Verordnung erlassen.

Ziel der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV) von 2005 war es, für eine spätere Standorterkundung die Unversehrtheit des Salzstocks Gorleben zu erhalten und diesen gegen mögliche nachteilige Veränderungen durch Eingriffe Dritter, die das Vorhaben nach § 9b AtG oder die dafür notwendige Standorterkundung erheblich erschweren oder unmöglich machen, zu sichern.

Nach § 9a Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 AtG hat der Bund Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Die zu diesem Zweck vom Bund seit dem Jahre 1979 durchgeführte bergmännische übertägige und seit 1983 durchgeführte untertägige Erkundung des Salzstocks Gorleben auf seine Eignung als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle ist mit Inkrafttreten des StandAG am 27. Juli 2013 beendet worden (§ 29 Absatz 2 Satz 1 StandAG).

Der Salzstock Gorleben wurde durch § 29 Absatz 1 StandAG in das Standortauswahlverfahren einbezogen und nimmt wie jeder andere Standort nach den auf Grundlage des StandAG festgelegten Kriterien und Anforderungen an dem Auswahlverfahren teil. Bergmännische Erkundungen am Standort Gorleben, die der Standortauswahl dienen, dürfen nach dem StandAG nur durchgeführt werden, wenn im jeweiligen Verfahrensschritt des Standortauswahlverfahrens im Rahmen eines Vergleichs festgestellt werden sollte, dass, nach den dann geltenden Anforderungen und Kriterien, weitere Erkenntnisse für die nach dem StandAG zu treffenden Entscheidungen gewonnen werden müssen.

Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 StandAG wird der Salzstock Gorleben in das Standortauswahlverfahren einbezogen und das Erkundungsbergwerk längstens bis zur Standortentscheidung unter Gewährleistung aller rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen tatsächlichen Erhaltungsarbeiten offen gehalten. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung wird dadurch gewährleistet, dass die Vornahme von Veränderungen, die eine zukünftig im Rahmen des Standortauswahlverfahrens mögliche Standorterkundung im Bereich des Salzstocks Gorleben erheblich erschweren, verboten ist. Die Veränderungssperre legt das durch das Verbot geschützte Gebiet des Salzstocks Gorleben, in dessen Untergrund wesentlich wertsteigernde oder die Standorterkundung erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, punktgenau fest.

Der Salzstock ist so lange zu sichern, wie sich der Standort Gorleben noch im Auswahlverfahren nach dem StandAG befindet.

Durch die Verlängerung der Veränderungssperre wird keine Ungleichbehandlung des Standorts Gorleben gegenüber anderen Standorten im Standortauswahlverfahren begründet. § 12 Absatz 2 StandAG i.V.m. § 9g AtG sieht im Rahmen des Standortauswahlverfahrens den Erlass von Veränderungssperren zur Sicherung von Erkundungsstandorten vor. Bislang ist nur Gorleben in das Verfahren einbezogen. Sofern zukünftig aber auch andere Erkundungsstandorte ausgewählt werden, sind zu deren Sicherung dort ebenfalls Veränderungssperren zu erlassen.

Die in der bestehenden Verordnung geregelte Kartenauslegung in der Informationsstelle zur Nuklearen Entsorgung in Gorleben ist nicht mehr möglich, da der geltende Hauptbetriebsplan die Schließung der Informationsstelle vorsieht. Zukünftig werden Ausfertigungen der Karten im Dienstgebäude des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin, sowie im Dienstgebäude des Bundesamtes für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter, zur Einsichtnahme während der Dienststunden bereitgestellt."

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Änderungsverordnung regelt, dass die GorlebenVSpV weitere zehn Jahre bis 2025 in Kraft bleibt. Für den Fall, dass der Salzstock Gorleben entsprechend den Regelungen des Standortauswahlverfahrens ausgeschlossen wird, entfällt der Zweck der Standortsicherung mittels der Gorleben-Veränderungssperre. Es wird daher über die bisherige Regelung hinaus ein früheres Außerkrafttreten der Verordnung für den Fall vorgesehen, dass der Salzstock Gorleben in dem Standortauswahlverfahren gemäß § 29 Absatz 1 Satz 5 StandAG ausgeschlossen wird.

Die bisherige Regelung in § 3 Absatz 2, wonach die Karten zur Veränderungssperre in der Gorleben-Informationsstelle zur Einsichtnahme ausliegen, wird gestrichen. In § 3 wird eine Einsichtnahme des Kartenmaterials beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie beim Bundesamt für Strahlenschutz geregelt.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsermächtigung

Diese Verordnung stützt sich auf die Ermächtigung in § 9g Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AtG. Danach können zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach § 9b AtG oder zur Sicherung oder Fortsetzung einer Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zehn Jahren Planungsgebiete festgelegt werden, auf deren Flächen oder in deren Untergrund wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben nach § 9b AtG oder die Standorterkundung erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Eine zweimalige Verlängerung der Festlegung um jeweils höchstens zehn Jahre durch Rechtsverordnung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 9g Absatz 1 Satz 1 AtG fortbestehen.

Nach § 9g Absatz 1 Satz 1 AtG kann eine Veränderungssperre unter anderem zur Sicherung oder Fortsetzung einer Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erlassen werden. Dieser Sicherungszweck nach § 9g Absatz 1 Satz 1 AtG besteht für den Salzstock Gorleben über den 16. August 2015 hinaus fort, da nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 29 Absatz 2 Satz 3 StandAG) der Salzstock Gorleben für die Möglichkeit einer Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung im Standortauswahlverfahren gesichert werden muss.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Änderungsverordnung sieht vor, die Geltungsdauer der bestehenden Regelungen für höchstens zehn Jahre bis 2025 zu verlängern und sieht insoweit keine Vereinfachung oder Aufhebung vor. Die Verwaltungsverfahren bleiben gleich.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Es sind keine Regeln und Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung betroffen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und die Länder können durch die Verlängerung der GorlebenVSpV mittelbar Kosten entstehen. Soweit bei einer Dauer der Veränderungssperre von mehr als fünf Jahren Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten für entstandene Vermögensnachteile nach § 9g Absatz 5 AtG eine Entschädigung zu zahlen ist, können diese Kosten über die Umlage nach § 21 StandAG refinanziert werden. Umlagepflichtig sind auch von der öffentlichen Hand geförderte Einrichtungen. Entschädigungsfälle sind zukünftig aber nicht zu erwarten, da auch während der zehnjährigen Geltungsdauer der bestehenden GorlebenVSpV von keiner Seite Entschädigungsansprüche geltend gemacht oder gezahlt wurden.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Wirtschaft

Soweit nach § 9g Absatz 5 AtG eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist, werden diese Kosten über die Umlage nach § 21 StandAG refinanziert. Diese Kosten fallen unter anderem bei den Umlagepflichtigen in der Wirtschaft an. Entsprechende Entschädigungsfälle sind zukünftig aber nicht zu erwarten, da auch während der zehnjährigen Geltungsdauer der bestehenden GorlebenVSpV von keiner Seite Entschädigungsansprüche geltend gemacht oder gezahlt wurden.

Bürokratiekosten aus Informationspflichten fallen nicht an, da die Verordnung keine Informationspflichten enthält.

4.3 Verwaltung

Die mit den Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 verbundenen Aufgaben können durch das zuständige Bundesverwaltungsamt (§ 23a AtG) im Rahmen der geltenden Haushalts- und Stellenpläne umgesetzt werden.

5. Weitere Kosten

Ein Einfluss dieser Verordnung auf das Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, wird nicht erwartet.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden untersucht. Frauen und Männer sind von dem Entwurf der Verordnung nicht unterschiedlich betroffen, und zwar weder unmittelbar noch mittelbar.

VII. Befristung; Evaluation

Diese Verordnung sieht vor, dass die GorlebenVSpV weitere zehn Jahre bis zum Ablauf des 16. August 2025 in Kraft bleibt. Die Regelung entspricht damit der Ermächtigungsgrundlage in § 9g Absatz 1 Satz 1 und 2 AtG. Ein früheres Außerkrafttreten ist in der Verordnung für den Fall angeordnet, dass der Salzstock Gorleben in dem Standortauswahlverfahren entsprechend der Regelung nach § 29 Absatz 1 Satz 5 StandAG ausgeschlossen wird. Die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der GorlebenVSpV wird damit inzident während des Standortauswahlverfahrens kontinuierlich überprüft.

B. Besonderer Teil

1. Zu § 1 Planungsgebiet

Nach Erlass der bestehenden GorlebenVSpV haben sich zwei der in dem bisherigen § 1 Absatz 2 angegebenen Flurstücknummern im Planungsgebiet geändert und werden in Punkt-Nr. 4 und Punkt-Nr. 16 aktualisiert. Die das Planungsgebiet festlegenden Hoch- und Rechtswerte sind unverändert geblieben.

2. Zu § 3 Karten, Einsichtnahme

Die in der bestehenden Verordnung geregelte Kartenauslegung in der Informationsstelle zur Nuklearen Entsorgung in Gorleben wird gestrichen, da der geltende Hauptbetriebsplan die Schließung der Informationsstelle vorsieht. Ein Auslegen der in der Anlage zur Verordnung befindlichen Karten, wie nach § 3 Absatz 2 vorgesehen, ist dort daher nicht länger möglich. Die Regelung des § 3 sieht jetzt vor, dass die Karten weiterhin im Bundesverwaltungsamt verwahrt und Ausfertigungen der Karten im Dienstgebäude des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin, sowie im Dienstgebäude des Bundesamtes für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter, während der Dienststunden eingesehen werden können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes Zugang zu dem Kartenmaterial zu erhalten.

3. Zu § 5 Außerkrafttreten

§ 5 regelt, dass die GorlebenVSpV außer Kraft tritt, wenn der Standort Gorleben nach § 29 Absatz 1 Satz 5 StandAG aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird. Ansonsten tritt die Verordnung spätestens mit Ablauf des 16. August 2025 außer Kraft. Die Geltungsdauer der bestehenden GorlebenVSpV, die mit Ablauf des 16. August 2015 außer Kraft treten würde, wird damit um höchstens zehn Jahre verlängert. Der Zeitraum knüpft an das in der bestehenden GorlebenVSpV geregelte Außerkrafttreten an und entspricht der Regelung des § 9g Absatz 1 Satz 2 AtG.

Für den Fall, dass der Standort nach § 29 Absatz 1 Satz 5 StandAG aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird, gibt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt. Diese Regelung ist Ausprägung des allgemeinen Rechtstaatsprinzips und garantiert im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit, dass die Öffentlichkeit von dem konkreten Datum des Außerkrafttretens in Kenntnis gesetzt wird.

Die Verlängerung um höchstens zehn Jahre bis zum Ablauf des 16. August 2025 ist auch verhältnismäßig. Die Verlängerung ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass der Salzstock entsprechend § 29 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 StandAG in das Standortauswahlverfahren einbezogen und das Erkundungsbergwerk längstens bis zur Standortentscheidung unter Gewährleistung aller rechtlichen Erfordernisse offen gehalten wird. Auch unter Berücksichtigung der mit der Veränderungssperre verbundenen Beeinträchtigung von Eigentumsrechten ist die Regelung in § 5 angemessen. Grundsätzlich überwiegt das Sicherungsbedürfnis die Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer an einer Nutzung solange, wie der Salzstock Gorleben in das Standortauswahlverfahren einbezogen ist. Die Inanspruchnahme der zulässigen Höchstdauer der Verlängerung von zehn Jahren ist notwendig, um die Einbeziehung Gorlebens in das gesamte Standortauswahlverfahren sicherzustellen. Dabei gilt die Höchstdauer von zehn Jahren nicht bedingungslos. Durch die Regelung zu einem vorzeitigen Außerkrafttreten wird die zehnjährige Geltungsdauer davon abhängig gemacht, dass der Standort Gorleben nicht vorzeitig aus dem Standortauswahlverfahren ausscheidet. Mit der Regelung zum Außerkrafttreten wird sichergestellt, dass die Gorleben-Veränderungssperre nur so lange aufrechterhalten wird, wie der Standort Gorleben in das Standortauswahlverfahren einbezogen ist (§ 29 Absatz 2 Satz 2 i. V.m. Satz 5 StandAG). Es wird daher über die bisherige Regelung hinaus ein früheres Außerkrafttreten der Verordnung für den Fall angeordnet, dass der Salzstock Gorleben nach dem Standortauswahlverfahren gemäß § 29 Absatz 1 Satz 5 StandAG ausgeschlossen wird.

Die nach § 9g Absatz 1 Satz 2 AtG zulässige zweite Verlängerung der Geltungsdauer um weitere zehn Jahre könnte für den Fall, dass der Salzstock noch nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde und das Standortauswahlverfahren über den 16. August 2025 fortdauert, erforderlich sein und wird von § 5 nicht ausgeschlossen.

4. Zur Anlage

Nach Erlass der bestehenden GorlebenVSpV haben sich Liegenschaftsdaten im Planungsgebiet geändert. Deshalb werden die in der Anlage der Verordnung enthaltenen Karten durch aktualisierte Karten ersetzt und der Anhang dem aktuellen Stand angepasst. Die das Planungsgebiet festlegenden Hoch- und Rechtswerte sind unverändert geblieben.

Anlage zu Artikel 1 Nummer 4 [Aktualisiertes Kartenmaterial in Ordnern]

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3168:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der GorlebenVeränderungssperren-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Vor diesem Hintergrund macht der NKR zu den Darstellungen der Gesetzesfolgen keine Einwände geltend.

Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben soll die bestehende Veränderungssperre für den Salzstock Gorleben für weitere 10 Jahre verlängert werden.

Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung verbietet Eingriffe in den Salzstock Gorleben, die dem Ziel - Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle - zuwiderlaufen würde. Die betreffenden Flurstücke sind in der Verordnung benannt.

Die Veränderungssperren-Verordnung vom 25.7.2005 würde im Sommer 2015 außer Kraft treten. Da das Standortauswahlverfahren noch nicht beendet ist und der Salzstock Gorleben auch noch nicht gemäß § 29 Standortauswahlgesetz (StandAG) aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde, soll das Regelungsvorhaben sicherstellen, dass der Salzstock Gorleben weiterhin für das Auswahlverfahren zur Verfügung steht. Eine Verlängerung der Veränderungssperren-Verordnung um weitere 10 Jahre ist gemäß § 9g Abs. 1 S. 2 Atomgesetz (AtG) zulässig.

1. Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar in den Ausführungen zum Gesetzentwurf dargestellt. Danach hat das Regelungsvorhaben für Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung keine Auswirkungen.

Die Veränderungssperren-Verordnung räumt in Verbindung mit dem Atomgesetz den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten einen Entschädigungsanspruch ein, wenn durch das Verbot von erheblichen Eingriffen in den Salzstock Vermögensnachteile auftreten. Die vom Vorhabenträger zu zahlende Entschädigung wird gemäß § 21 StandAG umgelegt. Umlagepflichtig sind dabei Unternehmen, die eine Genehmigung nach AtG oder Strahlenschutzverordnung haben oder hatten und bei denen radioaktive Abfälle anfallen oder anfielen, die an ein Endlager abzuliefern sind. Insoweit kann für die Wirtschaft grundsätzlich Erfüllungsaufwand anfallen.

In den letzten 10 Jahren wurden laut Ressort keine Entschädigungsansprüche gestellt und auch keine Entschädigungen gezahlt. Das Ressort erwartet, dass auch in der Laufzeit des Regelungsvorhabens keine derartigen Ansprüche gestellt oder Entschädigungen gezahlt werden.

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Daher macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden nationalen Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin