Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderung

Um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen gesicherten Überblick über die Marktmengen und Sorten, die im Rahmen der Zertifizierung erfasst werden, zu erhalten, soll das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 Grundgesetz (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung).

III. Kosten

Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, abgeschafft oder geändert.

Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

Durch die vorgesehene Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen, entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.

IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Das Gesetzesvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen muss die Zertifizierung, in deren Rahmen auch die Marktmengen und Sorten erfasst werden, bis spätestens 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres abgeschlossen sein. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt festlegen.

In Deutschland wird rund 80 Prozent des EU-Hopfens erzeugt und somit liegt es im Interesse aller deutschen Marktbeteiligten, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen gesicherten Überblick über die Marktmengen und Sorten, die im Rahmen der Zertifizierung erfasst werden zu erhalten. Dies macht es erforderlich, den Termin, bis zu dem die Zertifizierung von Hopfen durchzuführen ist, vorzuverlegen.

Da das Ziel, einen möglichst frühzeitigen Überblick über das Marktgeschehen zu erhalten, nur durch eine bundeseinheitliche Regelung erreicht werden kann, soll das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.

Zu Artikel 2:

Es wird eine Bekanntmachungserlaubnis für das Hopfengesetz vorgesehen.

Zu Artikel 3:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter