A. Problem und Ziel
- Um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen gesicherten Überblick über die Marktmengen und Sorten, die im Rahmen der Zertifizierung erfasst werden, zu erhalten soll das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.
B. Lösung
- Das vorliegende Gesetz enthält die notwendigen Vorschriften, um die vorgenannte Zielsetzung zu erreichen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die vorgesehene Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen, entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- a) Eine Informationspflicht für Unternehmen wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- b) Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- c) Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem § 2 des Hopfengesetzes vom 21 . Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch Artikel 191 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- "(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen."
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Hopfengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
Um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen gesicherten Überblick über die Marktmengen und Sorten, die im Rahmen der Zertifizierung erfasst werden, zu erhalten, soll das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 Grundgesetz (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung).
III. Kosten
Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, abgeschafft oder geändert.
Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
Durch die vorgesehene Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen, entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Das Gesetzesvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen muss die Zertifizierung, in deren Rahmen auch die Marktmengen und Sorten erfasst werden, bis spätestens 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres abgeschlossen sein. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt festlegen.
In Deutschland wird rund 80 Prozent des EU-Hopfens erzeugt und somit liegt es im Interesse aller deutschen Marktbeteiligten, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen gesicherten Überblick über die Marktmengen und Sorten, die im Rahmen der Zertifizierung erfasst werden zu erhalten. Dies macht es erforderlich, den Termin, bis zu dem die Zertifizierung von Hopfen durchzuführen ist, vorzuverlegen.
Da das Ziel, einen möglichst frühzeitigen Überblick über das Marktgeschehen zu erhalten, nur durch eine bundeseinheitliche Regelung erreicht werden kann, soll das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.
Zu Artikel 2:
Es wird eine Bekanntmachungserlaubnis für das Hopfengesetz vorgesehen.
Zu Artikel 3:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |