Vorlage an den Bundesrat
Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Kreditanstalt für Wiederaufbau
Frankfurt, 30. Dezember 2014
Der Vorsitzende des Präsidial- und Nominierungsausschusses

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 hat Herr Senator a.D. Dr. Ulrich Nußbaum mitgeteilt, dass er zum 11. Dezember 2014 sein Mandat im Verwaltungsrat der KfW niedergelegt.

Ich bitte Sie daher, die Bestellung eines Nachfolgers für die restliche Amtszeit von Senator a.D. Dr. Nußbaum - bis zum 31. Dezember 2015 - im Verwaltungsrat der KfW in die Wege zu leiten.

Für die Neu- oder Wiederbestellung ist erstmals die erweiterte Anwendung von Normen des Kreditwesengesetzes (KWG) in der KfW relevant, denn die KfW hat seit dem 1. Juli 2014 die Bestimmungen des KWG zur Corporate Governance (§§ 25c und 25d KWG) entsprechend anzuwenden und ihre Statuten mit Wirkung zum 1. August 2014 entsprechend angepasst.

Für Mitglieder des Verwaltungsrats der KfW ist die Mandatelimitierung gemäß § 25d Absatz 3a KWG zu berücksichtigen. Danach kann Mitglied des Verwaltungsrates der KfW nicht sein, wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen, Mitglied des Aufsichts- oder Kontrollorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an.

Mandate in Unternehmen, die nicht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen, sind danach unschädlich, so lange die zu bestellende Person in der Lage ist, der Wahrnehmung des Mandats bei der KfW ausreichend Zeit zu widmen.

Bitte beachten Sie außerdem, dass nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der KfW-Satzung bei der Bestellung auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen hinzuwirken ist.

Schließlich bitte ich, bei der Bestellung die Richtlinien für die Berufung von Persönlichkeiten in Aufsichtsräte und sonstige Überwachungsorgane (Berufungsrichtlinien) zu berücksichtigen. Die Berufungsrichtlinien sind als Teil C in die am 1. Juli 2009 von der Bundesregierung verabschiedeten "Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes" integriert.

Ich bitte Sie, mir von der erfolgten Bestellung eines neuen Mitglieds für die Restlaufzeit des Mandats bis 31. Dezember 2015 Mitteilung zu machen. Bitte teilen Sie mir hierbei auch mit, ob das neue Mitglied bereit ist, das von dem ausscheidenden Mitglied wahrgenommene Mandat als Vertreter im Risiko- und Kreditausschuss des KfW-Verwaltungsrats fortzuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Siegmar Gabriel