Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu der oben genannten Entschließung des Bundesrates* Folgendes mitgeteilt:

Zu Abschnitt II Ziffer 11 des oben genanntem Beschlusses des Bundesrates nehme ich wie folgt Stellung:

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) im Jahr 2007 wurde für private Krankheitskostenversicherungen, die nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, geregelt, dass bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Krankenversicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer übertragen wird (§ 204 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Mit Entschließungsantrag vom 16. Februar 2007 (Drs. 075/07 (PDF) ) hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, die Wirkung der schrittweisen Einführung der Portabilität der Alterungsrückstellungen nach einem angemessenen Zeitraum zu evaluieren.

Der Bundesregierung wurde durch den PKV-Verband mitgeteilt, dass die Wechselquote von Versicherten mit einer Versicherungsdauer von wenigen Jahren im Bereich der PKV niedrig und relativ konstant ist. Repräsentative Zahlen für die PKV liegen jedoch nicht vor. Dies erklärt sich allerdings nicht durch den Umfang der Portabilität der Alterungsrückstellungen, sondern eher dadurch, dass in den ersten Jahren der Wechselwunsch der Versicherten im Bereich der PKV nur sehr schwach ausgeprägt ist. Zudem ist zu bedenken, dass bei privaten Krankheitskostenversicherungen in aller Regel Mindestversicherungszeiten von einem Jahr vereinbart werden, durch die die Wechselmöglichkeiten in den ersten Jahren auch vertraglich eingeschränkt sind. Zusätzlich ist festzustellen, dass der Vorteil der Möglichkeit der Übertragung der Alterungsrückstellung bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens gegenüber der Nichtübertragung in den ersten Versicherungsjahren eher gering ist und mit der Anzahl der Versicherungsjahre in einem Tarif zunimmt.

Gegebenenfalls kurzfristig zu beobachtende Schwankungen des Wechselverhaltens dürften im Bereich der privaten Krankenversicherung derzeit eher auf andere Einflussfaktoren, wie zum Beispiel die Diskussion um die Einführung der Unisex-Tarife zurück zu führen sein. Um belastbare - statistisch signifikante - Aussagen darüber zu treffen, in wie weit die seit 2009 geschaffene Portabilität der Alterungsrückstellungen das Wechselverhalten der Versicherten beeinflusst, bedarf es daher eines längeren Zeitraums der Betrachtung.

Abschließend ist anzumerken, dass das Ziel der Einführung der Portabilität bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Krankenversicherer die Stärkung des Wettbewerbs war. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist nicht allein durch höhere Fallzahlen des Versicherungswechsels messbar. Ein größerer Wettbewerbsdruck kann sich ebenso in positiven Auswirkungen auf die Qualität und Effizienz beim Kundenservice und bei der Erbringung von Versicherungsleistungen widerspiegeln.

* siehe Drucksache 075/07(B) HTML PDF