Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze
(Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG)

866. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2010

A.

Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Arbeit uns Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2.

Begründung

zu a)

Eine großzügigere Vermögensanrechnung fördert die Eigenverantwortung der Hilfebedürftigen und ist ein wichtiger Beitrag zur Vermeidung von Altersarmut und zur Stärkung der Anreize zum Sparen für das Alter. Da der verbesserte Vermögensschutz nur für geldwerte Ansprüche greift, die unwiderruflich erst mit Eintritt in den Ruhestand verfügbar sind, ist gewährleistet, dass das angesparte Vermögen tatsächlich der Alterssicherung zugute kommt.

zu b)

Bezüglich der finanziellen Auswirkungen der Rechtsänderung werden allerdings weder der Ansatz insgesamt, noch der auf die Kommunen entfallende Anteil mit 80 bis 90 Mio. Euro belegt. Nach den geltenden Anrechnungsvorschriften ( § 19 Satz 3 SGB II) mindern Einkommen und Vermögen zuerst die vom Bund zu tragende Regelleistung. Jedenfalls solche Hilfebedürftigen, die laufende Einkünfte erzielen und SGB II-Leistungen lediglich aufstockend erhalten, können die Regelleistung ganz oder teilweise selbst decken, erhalten also nur oder überwiegend kommunale Leistungen. Es ist deshalb nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass eine Erhöhung der Freibeträge beim Altersvorsorgevermögen in erster Linie zu einer stärkeren Belastung des Bundes führen wird. Die Aufteilung der entstehenden Mehrkosten zwischen Bund und Kommunen ist daher zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und nachvollziehbar darzulegen.

zu c)

Den Kommunen dürfen durch die Anhebung der Freibeträge beim Altersvorsorgevermögen keine finanziellen Nachteile entstehen. Deshalb ist ferner darzulegen, inwieweit erwartet werden kann, dass den Kommunen entstehende Mehrkosten unter Berücksichtigung des in § 46 Absatz 5 ff. SGB II geregelten Anpassungsmechanismus ausgeglichen werden. Gegebenenfalls ist eine außerordentliche Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung zu prüfen.

B.

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.