Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Punkt 24 der 854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie die Position anerkannter Verbraucherschutzverbände bei der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Datenschutzaudits sowie bei der Verhinderung und Ahndung verbraucherschutzbezogenen Datenmissbrauchs und sonstiger Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften gestärkt werden kann.

Begründung (gegenüber dem Plenum):

Im Interesse einer frühzeitigen Einbindung des Sachverstandes der anerkannten Verbraucherschutzverbände liegt es nahe, dass sie im Datenschutzauditausschuss mitwirken.

Von verbraucherschutzbezogenem Datenmissbrauch und sonstigen Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich sind typischerweise eine Vielzahl von Betroffenen gleichartig berührt.

Vor diesem Hintergrund und auch im Interesse der Entlastung der Behörden und Staatsanwaltschaften sollte geprüft werden, ob den anerkannten Verbraucherschutzverbänden beispielsweise ein Antragsrecht nach § 44 Absatz 2 Satz des Bundesdatenschutzgesetzes und das Recht auf Ansprüche auf Unterlassung nach § 2 Unterlassungsklagegesetz eingeräumt werden kann.