Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
(Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)

Punkt 33 der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 13b Abs. 1 und 2 ErbStG)

Nach geltendem Recht fallen landwirtschaftliche Betriebe, die ihre Flächen an verschiedene Landwirte verpachten unter der Voraussetzung, dass der Betrieb ertragsteuerlich nicht aufgegeben wurde, unter die Begünstigung des Betriebsvermögensfreibetrags bzw. des Bewertungsabschlags. Es bestand von Anfang an allgemeiner Konsens, dass die Neuregelung der Verschonung von Betriebsvermögen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht eingeschränkt werden sollte. Im Gegensatz zu gewerblich geprägten Vermögensverwaltungsgesellschaften bestehen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft keine Gestaltungsmöglichkeiten, die als missbräuchlich angesehen werden könnten.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Flächen umfassend in die vorgesehene Verschonungsvergünstigung einzubeziehen und damit ein wichtiges Sonderproblem der Landwirtschaft angemessen zu lösen. Denn vielfach besteht für landwirtschaftliche Betriebe auch aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen die Notwendigkeit, Flächen wegen der Nutzungsfolge an andere Landwirte zu verpachten. Nicht übersehen werden darf, dass die Verpachtung im Ganzen bisweilen aus objektiven (z.B. räumlichen) Gründen nicht möglich ist und deshalb die Flächen an verschiedene Landwirte verpachtet werden. Mit der Forderung des Bundesrates wird auch einem Kernelement für einen sozialverträglichen Strukturwandel in der Landwirtschaft angemessen Rechnung getragen. Außerdem wird den Befürchtungen der Landwirte begegnet, die davon ausgehen, dass durch die bislang vorgesehene Regelung eine wesentliche Erschwernis der Betriebsübergabe eintritt und ein gravierender Eingriff in den landwirtschaftlichen Pachtmarkt erfolgt.