Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 12.02.10

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Berlin, den ...
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Norbert Röttgen

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Abl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1) in deutsches Recht, soweit die Umsetzung nicht durch eine Verordnung erfolgt. Er enthält die zur Umsetzung erforderlichen gesetzlichen Regelungen.

II. Wesentlicher Inhalt des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Durch den Gesetzentwurf werden in Artikel 1 sechs Paragraphen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geändert. Durch die Änderungen werden insbesondere folgende Anforderungen der Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt:

Artikel 2 enthält die Regelung zum Inkrafttreten.

III. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

Die Regelungen des Gesetzentwurfes betreffen die Luftreinhaltung, die nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorgaben der durch die jeweiligen Rechtsvorschriften umgesetzten Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen sowie mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Übrigen.

V. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung

Andere Möglichkeiten bestehen nicht, da zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden müssen.

Das Gesetzgebungsvorhaben trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Festsetzung anspruchsvoller Immissionswerte für Luftschadstoffe schafft die Grundlage für eine weitere Verbesserung des Schutzes der menschlichen Gesundheit. Dies ist vor dem Hintergrund der sozialen Verantwortung auch gegenüber künftigen Generationen geboten und verbessert darüber hinaus langfristig die Bedingungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.

VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch diesen Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten.

2. Kosten für die Wirtschaft und die Preiswirkungen

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen entstehen durch diesen Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VII. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Der Gesetzentwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft.

2. Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.

3. Verwaltung

Der Gesetzentwurf enthält keine zusätzlichen Informationspflichten für die Verwaltung.

VIII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleichG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" und anhand des im federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit intern erarbeiteten Prüfschemas für ein Gender Impact Assessment (Prüfung der Auswirkungen auf Geschlechter) geprüft.

Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.

IX. Zeitliche Geltung/Befristung

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da unbefristet geltende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Artikel 1 enthält die zur Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft in Europa erforderlichen Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung der Überschrift in § 47.

Zu Nummer 2 (§ 10)

Die Änderungen dienen der Korrektur von zwei Redaktionsversehen, die im Rahmen des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) erfolgten.

Zu Nummer 3 (§ 40)

Die Änderung der Vorschrift ist zur Umsetzung von Artikel 24 der Richtlinie 2008/50/EG erforderlich. Von der Richtlinie 2008/50/EG wird der bisherige Begriff der "Aktionspläne" für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nicht mehr im Regelungsteil verwendet, so dass auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechend angepasst wird.

Zu Nummer 4 (§ 46a)

Die Änderung der Vorschrift ist zur Umsetzung von Artikel 19 und 26 der Richtlinie 2008/50/EG erforderlich. Die Richtlinie 2008/50/EG bestimmt ausdrücklich, dass die Öffentlichkeit auch über die Überschreitung von festgelegten Informationsschwellen unverzüglich zu informieren ist.

Zu Nummer 5 (§ 47)

Mit der Änderung in Buchstabe a) wird die Überschrift des § 47 an die neue Begrifflichkeit angepasst.

Die Ergänzung in Absatz 1 durch die Änderung in Buchstabe b) dient der Umsetzung von Artikel 23 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2008/50/EG. Mit dem neuen Satz 2 wird die Pflicht (soweit diese in einer Rechtsverordnung nach § 48a Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt ist) zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen bei Überschreitung von Zielwerten (etwa PM2.5) eingeführt. Daneben wird geregelt, dass die Maßnahmen eines Luftreinhalteplanes geeignet sein müssen, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

Die Änderung in Absatz 2 durch Buchstabe c) dient der Umsetzung von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG. Von der Richtlinie 2008/50/EG wird der bisherige Begriff der "Aktionspläne" für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nicht mehr im Regelungsteil verwendet, so dass auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechend angepasst wird.

Die Änderung in Absatz 5 Satz 2 durch die Änderung in Buchstabe d) ist eine Folgeänderung zur Einführung eines neuen Absatzes 5b. Die Streichung des Satzes 4 dient der Rechtsbereinigung und hat keine inhaltliche Änderung zur Folge, da sich der Regelungsgehalt bereits aus Absatz 5a ergibt.

Die Einfügung eines neuen Absatzes 5b durch die Änderung in Buchstabe e) dient der Umsetzung von Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2008/50/EG. Soweit ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt wurde, hat die zuständige Behörde der Öffentlichkeit die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne sowie auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich zu machen. Zur Öffentlichkeit gehören insbesondere Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste Stellen sowie betroffene Wirtschaftsverbände. Dies wird in § 30 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen klargestellt.

Zu Nummer 6 (§ 50)

Die Ergänzung der Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie 2008/50/EG.

Zu Nummer 7 (§ 67)

Redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von § 47 Absatz 5 Satz 4.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 enthält die Inkrafttretensvorschrift des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 974:
Achtes Änderungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen- 39. BImSchV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o.g. Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit den Regelungsvorhaben werden für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Mit der 39. BImSchV werden bestehende Berichtspflichten des Bundes, der Länder und der Kommunen gegenüber der EU-Kommission verändert. Zusätzliche Kosten resultieren daraus nach Einschätzung des Ressorts nicht.

Der Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter