Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 866. Sitzung am 12. Februar 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 47 Absatz 2 Satz 1 BImSchG)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist § 47 Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung geht in § 47 Absatz 2 Satz 1 über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinaus.

Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 24 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2008/50/EG erfordert bei der Gefahr einer Überschreitung der Alarmschwelle für Ozon die Aufstellung eines Plans über kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen lediglich dann, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen geographischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen ein nennenswertes Potenzial zur Minderung der Gefahr, der Dauer oder des Ausmaßes einer solchen Überschreitung besteht. Wie die Bundesregierung in der Begründung zu § 28 des Entwurfs einer 39. BImSchV ausgeführt hat, ist in Deutschland ein derartiges Potenzial nicht vorhanden. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass kurzfristige Maßnahmen die Ozonspitzen nur sehr geringfügig oder gar nicht senken können.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa1 - neu (§ 47 Absatz 2 Satz 2 - neu - BImSchG)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:

Begründung

Die Richtlinie 2008/50/EG sieht in Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 die Möglichkeit vor Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen bei Gefahr einer Grenzwert- oder Zielwertüberschreitung hinsichtlich bestimmter Stoffe zu erstellen.

Dies findet sich zwar in einem, dem Bundesrat noch nicht vorliegenden Entwurf der Bundesregierung für eine Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV - wieder. Es ist aber zweifelhaft, ob eine Regelung nur in der Verordnung von der Ermächtigungsnorm des § 48a Absatz 1 BImSchG getragen würde. Um diese Zweifel auszuräumen, wird die Verordnungsermächtigung entsprechend erweitert.