Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Punkt 2 der 892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel:

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 VIG)

In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 7 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000,- Euro" durch das Wort "stets" zu ersetzen.

Begründung:

An der Vorgabe der vollständigen Kostenfreiheit für die Erteilung von Auskünften über Rechtsverstöße ist festzuhalten. Dieser Grundsatz war ein maßgeblicher Eckpunkt bei der Verabschiedung des VIG im Jahr 2007 als Reaktion auf diverse Lebensmittelskandale. Auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Gesetzesevaluation gewonnenen Erkenntnisse ergibt sich kein Anlass, diesen verbraucherpolitisch außerordentlich bedeutsamen Grundsatz des VIG aufzuweichen.