Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Punkt 2 der 892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel:

Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 40 Absatz 1a Nummer 2 LFGB)

In Artikel 2 Nummer 2 sind in § 40 Absatz 1a am Ende der Nummer 2 die Wörter "und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist" zu streichen.

Begründung:

Eine Veröffentlichung von Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Hygienevorschriften soll nach dem Beschluss des Bundestages künftig nur noch im Wiederholungsfall oder bei einem drohenden Bußgeld von mindestens 350 Euro erfolgen. Da die Bußgeldhöhe zu Beginn des Verfahrens noch nicht ohne Weiteres abzusehen ist, steht zu befürchten, dass eine solche willkürlich festgelegte Betragsgrenze den Vollzugsbehörden ihre Arbeit erschwert. Zudem zeigt die Realität, dass Bußgelder in entsprechender Höhe nur sehr selten verhängt werden. Daher wird die Zielrichtung des Gesetzes, mehr Verstöße zu veröffentlichen, durch eine solche Summengrenze konterkariert.