Unterrichtung durch den Rat der Europäischen Union
Initiative der spanischen Regierung für eine Änderung der Verträge in Bezug auf die Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Ratsdok. 17196/09

Der Bundesrat wurde am 09. Dezember 2009 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: Die Initiative erscheint auf Verlangen des Landes Baden-Württemberg vom 07. Januar 2010 gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Dezember 2009 (07.12)
(OR. fr, es)
POLGEN 232



Übermittlungsvermerk

des Generalsekretariats des Rates
für den AStV/Rat
Betr.: Änderung der Verträge
- Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

Die Delegationen erhalten in der Anlage die Abschrift eines Schreibens des Botschafters und Ständigen Vertreters Spaniens, Herrn Carlos Bastarreche Sagües, an den Generalsekretär des Rates, Herrn Pierre de Boissieu, in Bezug auf einen Vorschlag zur Änderung der Verträge betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments.

Anlage

Der Botschafter und Ständige Vertreter Spaniens bei der Europäischen Union Brüssel, den 4. Dezember 2009


Herrn
Pierre de Boissieu
Generalsekretär
Rat der Europäischen Union
Rue de la Loi 175
Brüssel

Sehr geehrter Herr Generalsekretär, die spanische Regierung hat mich angewiesen, dem Rat gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union einen Vorschlag für eine Änderung der Verträge in Bezug auf die Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, wie sie vom Europäischen Rat beschlossen wurden, zu unterbreiten.

In der Anlage wird dieser Vorschlag übermittelt.


(Schlussformel)


gez. Carlos Bastarreche

Entwurf Protokoll zur Änderung des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen die Hohen Vertragsparteien - 4. Dezember 2009

In der Erwägung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Vertrag von Lissabon nach den Europawahlen vom 4. bis 7. Juni 2009 in Kraft getreten ist, gemäß der Erklärung des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2008 sowie dem Beschluss des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 getroffen werden müssen, In der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten, die eine größere Zahl an europäischen Abgeordneten gehabt hätten, wenn der Vertrag von Lissabon zum Zeitpunkt der Europawahlen im Juni 2009 bereits in Kraft gewesen wäre, gestattet werden sollte, über die entsprechenden zusätzlichen Sitze zu verfügen und sie zu besetzen, Unter Berücksichtigung der Zahl der Sitze pro Mitgliedstaat, die im Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates vorgesehen ist und der das Europäische Parlament am 11. Oktober 2007 im Grundsatz zugestimmt hat, sowie der Erklärung Nr. 4 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, In der Erwägung, dass für den verbleibenden Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Protokolls bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 die 18 zusätzlichen Sitze für diejenigen Mitgliedstaaten geschaffen werden müssen, die von dem Beschluss des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 betroffen sind, In der Erwägung, dass dazu eine vorübergehende Überschreitung der Zahl der Abgeordneten pro Mitgliedstaat und der Höchstzahl der Abgeordneten gestattet werden sollte, die sowohl in den zum Zeitpunkt der Europawahlen im Juni 2009 geltenden Verträgen als auch in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung festgelegt sind, In der Erwägung, dass auch die Modalitäten für die Vergabe der vorübergehend geschaffenen zusätzlichen Sitze durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten, In der Erwägung, dass dies - da es sich um Übergangsbestimmungen handelt - im Wege einer Änderung des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen erfolgen sollte -

Sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen beigefügt sind:

Artikel 1

Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Artikel 3


Geschehen zu...
am...