Antrag des Landes Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)

Punkt 26 c) der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

Ziffern 46 und 47 der Empfehlungsdrucksache 09/1/08 werden durch folgende Formulierung ersetzt:

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine schrittweise Einbeziehung des Gebäudebestandes in die Pflichtregelung unerlässlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Der Neubaubereich macht weniger als 1 Prozent des Bestandes aus. Eine Beschränkung auf den Neubau nimmt dem Gesetz die erforderliche Wirkung, um das Ziel, bis 2020 den Anteil erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung auf 14 Prozent zu erhöhen, zu erreichen. Eine reine Förderstrategie in Bezug auf den Gebäudebestand wird im Rahmen der verfügbaren Mittel nicht genügen.

Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung gebeten, eine Einbeziehung bestehender Gebäude in das EEWärmeG mit Wirkung ab 01.01.2014 vorzubereiten.

Den spezifischen Gegebenheiten bei bestehenden Gebäuden sollte dabei Rechnung getragen werden.

Für den Gebäudebestand sind die Anforderungen an die Ersatzmaßnahmen nach § 7 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer V der Anlage zu § 7 (Maßnahmen zur Einsparung von Energie) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, abgestuft nach Gebäudealter zu bestimmen. Dies ist dadurch begründet, dass für modernere Bestandsgebäude Wärmeschutzstandards in der Regel wesentlich leichter zu erfüllen sind als für ältere Bestandsgebäude, da sie bereits nach höheren Wärmeschutzanforderungen gebaut wurden. Auch hier gilt: um die Beiträge zur CO₂-Einsparung zwischen Neubau und Gebäudebestand in einer vergleichbaren Größenordnung zu halten, ist eine (altersbedingte) Staffelung der Anforderungen geboten.

Bei der Einbeziehung bestehender Gebäude ist darauf zu achten, dass einkommens-/ vermögensschwache Eigentümer (z.B. Rentner mit geringem Alterseinkommen und ohne sonstiges Vermögen) nicht finanziell überfordert werden.

Begründung - nur für das Plenum:

Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung bis 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen, erscheint nur mit einer rechtlichen Verpflichtung der Eigentümer von Bestandsgebäuden spätestens ab Anfang 2014 erreichbar. Zur Finanzierung der für die Zielerreichung notwendigen Maßnahmen im Gebäudebestand im Wege einer reinen Förderstrategie reicht das perspektivisch verfügbare Fördervolumen bei weitem nicht aus.

Vor diesem Hintergrund soll die in Ziffer 46 der Ausschussempfehlungen enthaltene verbindliche Fristsetzung zum 1.1.2010 auf das Jahr 2014 gestreckt werden, um der Bundesregierung Gelegenheit zu geben, eine technikoffene und hinsichtlich der Zumutbarkeit für die Normadressaten vertretbare Regelung zu entwickeln.

Auch die jüngste Entscheidung der EU-Kommission sieht in ihrem Vorschlag vom 30. Januar 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen die Einbeziehung des Gebäudebestands vor und verweist darauf, dass Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von erneuerbarer Energie in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert haben.

Der Antrag bezieht die bisherige Ziffer 47 der Empfehlungsdrucksache 09/1/08 ein.