Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften

Punkt 26 d) der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

Zu Artikel 1 § 33 Abs. 3 EEG

In Artikel 1 ist § 33 Abs. 3 zu streichen.

Begründung

Die Regelung sieht eine "Vergütung" für Strommengen vor, die nicht in das Stromnetz eingespeist werden. In der Sache handelt es sich daher nicht um eine Vergütung, sondern um eine Abgabe, deren Aufkommen dazu verwendet wird, einzelne Personen für die Verrichtung bestimmter für förderungswürdig angesehener Tätigkeiten, nämlich der Erzeugung und des Verbrauchs von Strom aus solarer Strahlungsenergie, zu bezahlen. Eine derartige Verpflichtung der Netzbetreiber und damit der Stromverbraucher, ohne Gegenleistung für Zuwendungen an einzelne Personen aufzukommen, ist dem Vergütungssystem des EEG fremd und begegnet grundlegenden Bedenken.