Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Jersey, im Folgenden die "Vertragsparteien" - in Anerkennung der Tatsache, dass die bereits bestehenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit und den Austausch von Auskünften in Steuerstrafsachen vorsehen, angesichts der seit langem stattfindenden aktiven Beteiligung der Vertragsparteien an internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und anderer Straftaten, einschließlich der Verfolgung der Finanzierung des Terrorismus, in Anerkennung dessen, dass die Regierung von Jersey im Rahmen ihrer Ermächtigung durch das Vereinigte Königreich das Recht hat, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen auszuhandeln zu schließen, durchzuführen und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, zu kündigen, in dem Wunsch, die Bedingungen des Auskunftsaustauschs in allen Steuersachen zu erweitern und zu erleichtern, in der Erkenntnis, dass das folgende Abkommen nur Verpflichtungen für die Vertragsparteien enthält - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 2
Zuständigkeit

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Auskunftsaustausch auf Ersuchen

Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland

Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 8
Vertraulichkeit

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Verständigungsverfahren

Artikel 11
Protokoll

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Kündigung

Geschehen zu Berlin am 4. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Tiemann
Nicolette Kressl
Für die Regierung von Jersey
Frank Walker

Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Jersey haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Regierungen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart die Bestandteil des Abkommens sind:

Denkschrift zum Abkommen

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

Im Mai 1998 veröffentlichte die OECD einen Bericht unter dem Titel "Harmful Tax Competition - An Emerging Global Issue". Der Bericht befasst sich insbesondere mit dem speziellen Umfeld, das sich in einer Reihe von Staaten und Gebieten entwickelt hat, welches es Bürgern anderer Staaten ermöglicht, ohne besonderes Risiko der Besteuerung in ihrem Heimatstaat zu entgehen. Dazu gehören der mangelnde Zugang zu Informationen, die für die Besteuerung relevant sind, oder die Weigerung, solche Informationen ausländischen Steuerbehörden auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen.

Schon mit der Annahme des Berichts hat der Rat der OECD den Steuerausschuss angewiesen, Maßnahmen zu ergreifen, um den schädlichen Steuerwettbewerb einzudämmen.

Dazu gehörte die Erstellung einer Steueroasenliste.

Auf dieser Liste war auch das britische Krongebiet Jersey verzeichnet. In einer politischen Erklärung vom 22. Februar 2002 hat sich Jersey gegenüber der OECD zur Akzeptanz der von der OECD entwickelten Grundsätze zu Transparenz und effektivem Auskunftsaustausch, wie sie in einem Musterabkommen der OECD aus dem Jahr 2002 niedergelegt sind, verpflichtet.

Gleichzeitig hat Jersey seine Bereitschaft erklärt, die Grundsätze im Rahmen bilateraler Abkommen mit OECD-Mitgliedstaaten zu implementieren. Mit der Unterschrift unter das vorliegende Abkommen kommt die Regierung von Jersey ihrer Zusage nach. Sie unterstreicht damit ihre Verpflichtung, die internationalen Standards in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzregulierung umzusetzen und an internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Finanz- und sonstiger Kriminalität, einschließlich Steuerstraftaten, mitzuwirken.

Für Deutschland ist es das erste Abkommen über Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke, das mit einem Gebiet abgeschlossen wird, das nach OECD-Kriterien schädlichen Steuerwettbewerb betrieb. Das Abkommen ist ein wichtiger Schritt bei den weltweiten Bemühungen um ein internationales Finanzsystem, das nicht durch mangelnde Transparenz und fehlenden wirksamen Auskunftsaustausch in Steuersachen verzerrt wird.

2. Die Gliederung des Abkommens

Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002.

Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei um Auskunft in einer konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Auskünfte werden in jedem Verfahrensstadium erteilt d. h. sowohl im Steuerfestsetzungsverfahren als auch im Steuerstrafverfahren.

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Dieser Artikel umschreibt in allgemeiner Form das Ziel des Abkommens, gegenseitige Amts- und Rechtshilfe durch Auskunftsaustausch zu leisten. Satz 2 stellt klar, dass im Rahmen dessen die persönlichen Rechte der Steuerpflichtigen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien, wie beispielsweise das Recht auf rechtliches Gehör, gewahrt bleiben.

Zu Artikel 2

Artikel 2 stellt klar, dass eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist Auskünfte zu erteilen, über die ihre Behörden nicht verfügen oder die sich nicht im Besitz einer Person in dieser Vertragspartei befinden oder die dieser Person zugänglich sind.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält die Steuern, für die das Abkommen gilt. Auf deutscher Seite sind es die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer einschließlich der auf diese Steuern erhobenen Zuschläge. Absatz 2 bestimmt, dass nach gesonderter Vereinbarung der Vertragsparteien das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel definiert die für die Abkommensanwendung grundlegenden Begriffe (Absatz 1). Absatz 2 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte übliche Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.

Zu Artikel 5

Absatz 1 bestimmt, dass sich die Vertragsparteien auf

Ersuchen Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke erteilen. Ein automatischer oder ein spontaner Auskunftsaustausch ist nicht Gegenstand des Abkommens.

Um Auskünfte kann sowohl für Zwecke des normalen Besteuerungsverfahrens als auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens ersucht werden. Die Auskünfte sind unabhängig davon zu erteilen, ob die ersuchte Vertragspartei die ersuchten Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob im Falle eines Steuerstrafverfahrens das zugrunde liegende Verhalten des Steuerpflichtigen auch im ersuchten Staat eine Straftat darstellen würde. Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen enthält ergänzende Regelungen zur Abwicklung des Verfahrens.

Nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wenn sie nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Informationen zu beschaffen.

Nach Absatz 3 kann eine Vertragspartei auch darum ersuchen die Auskünfte, z.B. Zeugenaussagen, in einer bestimmten Form übermittelt zu bekommen. Soweit die ersuchte Vertragspartei aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts dazu nicht in der Lage ist, befreit sie dies jedoch nicht von der Verpflichtung, die Information als solche zu übermitteln.

Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern stets zugänglich sind und damit auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können. Ausgenommen hiervon sind lediglich Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften oder Investmentvermögen. Die Aufzählung der Banken und anderen Institute und Personen gemäß Buchstabe a stellt keine abschließende Aufzählung dar.

Sie ist insbesondere nicht als eine Beschränkung der Befugnisse aus Absatz 1 zu verstehen.

Absatz 5 benennt die Angaben und Ausführungen, die ein Auskunftsersuchen enthalten muss. Hierdurch soll die ersuchte Vertragspartei nicht nur in die Lage versetzt werden die ersuchten Informationen einzuholen, sondern auch überprüfen zu können, dass die erbetenen Informationen tatsächlich für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind.

Absatz 6 regelt, dass die ersuchte Vertragspartei den Eingang des Auskunftsersuchens bestätigt und sich bemüht die erbetenen Informationen schnellstmöglich zu übermitteln.

Zu Artikel 6

Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung, ob dem Ersuchen stattgegeben wird und welche Bedingungen und Voraussetzungen gegebenenfalls einzuhalten sind, obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.

Darüber hinaus ist nach Absatz 2 ein Ersuchen zulässig, Vertreter zu einer im anderen Hoheitsbereich stattfindenden Steuerprüfung zu entsenden. Über dieses Ersuchen entscheidet ebenfalls ausschließlich die ersuchte Vertragspartei.

Absatz 3 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass einem Ersuchen nach Absatz 2 stattgegeben wird.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel bestimmt die Grenzen der Auskunftserteilung.

Nach Absatz 1 ist die ersuchte Vertragspartei nicht verpflichtet, einem Ersuchen nachzukommen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens gestellt wurde, die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die Information zu beschaffen, oder die Erteilung der Auskünfte der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei entgegenstehen würde.

Nach Absatz 2 besteht für eine Vertragspartei keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn die Informationen einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens darstellen würden. Auch ist die ersuchte Vertragspartei nicht verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen, die von ihren eigenen Gesetzen oder von ihrer Verwaltungspraxis abweichen. Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen stellt klar, dass zu den Aussageverweigerungsrechten auch solche gehören, die auf ständige Rechtsprechung zurückgehen. Diese Klarstellung bezieht sich auf Jersey. Die sich aus Absatz 2 ergebende Einschränkung der Verpflichtung, Auskünfte auf Ersuchen zu erteilen, gilt nicht in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 4 genannten Bankauskünfte und Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern.

Absatz 3 regelt, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die zugrunde liegende Steuerforderung strittig ist.

Absatz 4 legt fest, dass die Auskunftserteilung abgelehnt werden kann, wenn die ersuchende Vertragspartei im umgekehrten Fall die Auskünfte nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erteilen könnte.

Die ersuchte Vertragspartei kann nach Absatz 5 ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte der Anwendung von Vorschriften des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei dienen, die Bürger der ersuchten Vertragspartei diskriminieren.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel regelt die Geheimhaltungsverpflichtungen.

Nach Absatz 1 haben die Vertragsparteien die erteilten und empfangenen Informationen vertraulich zu behandeln. Nach Absatz 2 dürfen die übermittelten Informationen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit den jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 1 befasst sind. Die Auskünfte können jedoch in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.

Die Verwendung für andere als die in Artikel 1 genannten Zwecke darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die die Information erteilt ( Absatz 3 ) . Nach Absatz 4 dürfen die erteilten Auskünfte keinem anderen Hoheitsbereich, also anderen Staaten oder Gebieten bekannt gegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nach Absatz 5 nur insoweit übermittelt werden, als dies für die Durchführung des Abkommens erforderlich und nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei möglich ist. Ergänzende Bestimmungen zu der Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält die Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen.

Zu Artikel 9

Artikel 9 regelt die Frage der Kosten, die einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen und der Erteilung von Auskünften entstehen.

Danach trägt die ersuchende Vertragspartei alle unmittelbaren Kosten, die aufgrund des Auskunftsersuchens anfallen. Zu den unmittelbaren Kosten gehören nicht die allgemeinen Kosten, die der ersuchten Vertragspartei durch die Erledigung eines Auskunftsersuchens entstehen.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen regelt Einzelheiten der Kostentragung.

Zu Artikel 10

Absatz 1 gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Durchführung oder Auslegung des Abkommens ergeben, einvernehmlich in einer Verständigungsvereinbarung zu regeln. Darüber hinaus können sich die zuständigen Behörden auf Verfahren zur Durchführung der Artikel 5, 6 und 9 verständigen. Die zuständigen Behörden können bei der Durchführung des Abkommens unter Auslassung des diplomatischen Weges unmittelbar miteinander in Kontakt treten. Absatz 4 legt fest, dass sich die Vertragsparteien bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung verständigen können.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel stellt klar, dass das Protokoll Bestandteil des Abkommens ist.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.

Nach Absatz 1 tritt das Abkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sich beide Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in der jeweiligen Vertragspartei vorliegen. Maßgebend ist die letzte Notifikation.

Nach Absatz 2 ist eine Auskunftserteilung grundsätzlich nur für Veranlagungszeiträume möglich, die ab dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen. Soweit kein Veranlagungszeitraum besteht erfolgt eine Auskunftserteilung nur für ab dem Inkrafttreten des Abkommens entstehende Steueransprüche. In Bezug auf Steuerstrafsachen können jedoch Auskunftsersuchen bereits für Steueransprüche gestellt werden, die vor Inkrafttreten des Abkommens entstanden sind.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens.

Nach Absatz 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei kündigen. Absatz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nach erfolgter Kündigung. Dieser ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Kündigung folgt. Absatz 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch im Falle einer Kündigung des Abkommens an die Geheimhaltungspflichten des Artikels 8 im Hinblick auf die erhaltenen Auskünfte gebunden bleiben.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 771:
Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht eingeführt. Hierdurch entstehen Bürokratiekosten in marginaler Höhe. Für Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht eingeführt. Für die Verwaltung werden 15

Informationspflichten eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Prof. Dr. Färber
stv. Vorsitzender Berichterstatterin