Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
(EU/EWR-Handwerk- Verordnung - EU/EWR HwV)

A

Der Bundesrat hat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG zuzustimmen.

B

Ferner hat der Bundesrat folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:

Zu § 6 Absatz 6 EU/EWR HwV

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zusätzlich zu den zuständigen Behörden der Herkunftsstaaten künftig auch die zuständigen inländischen Behörden in den Vorwarnmechanismus einzubeziehen.

Er bittet sie ferner klarzustellen, dass der Vorwarnmechanismus bei der Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise nicht nur auf Berufsangehörige der genannten Gesundheitshandwerke anzuwenden ist, und dass Vorwarnungen innerhalb von drei Kalender- und nicht Werktagen zu erfolgen haben.

Begründung:

Die Verordnung sieht bezüglich des durch die Richtlinie 2013/55/EU eingeführten Vorwarnmechanismus lediglich eine einszueins-Umsetzung vor. Der gegenseitige Informationsaustausch von deutschen Behörden ist nicht erfasst. Dies führt dazu, dass ausländische Behörden gegebenenfalls schneller als inländische Behörden über ein (teilweises) Berufsverbot informiert werden. Diese Schieflage gilt es zu vermeiden, indem der Vorwarnmechanismus künftig ausgedehnt wird. Darüber hinaus sollten Klarstellungen getroffen werden, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.