Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Punkt 26 e) der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

Der Bundesrat möge beschließen:

Ziffer 25 der Ausschussempfehlungen ist wie folgt zu ersetzen:

25. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e (§ 7 Abs. 9 Satz 1 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e ist in § 7 Abs. 9 Satz 1 die Angabe "750" durch die Angabe "950" zu ersetzen.

Begründung

Bei Begrenzung der Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen auf 750 Mio. Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrages der Zuschlagszahlungen für Wärmenetze erscheint es nicht möglich, das Verdoppelungsziel für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung zu erreichen.

Bereits bisher werden jährlich ca. 750 Mio. Euro für die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aufgewendet. Für den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung könnte damit lediglich der Anteil an den 750 Mio. € eingesetzt werden, welcher durch das Herausfallen von Altanlagen aus der Förderung frei würde. Um hier eine Ausweitung dieser besonders effizienten und ökologisch sinnvollen Technologie zumindest in einem wahrnehmbaren Umfang zu ermöglichen, ist die Begrenzung auf 950 Mio. Euro anzuheben. Um den staatsinduzierten Kostenanteil am Strompreis nicht zu erhöhen, muss der entstehende höhere Mittelaufwand bei der Kraft-Wärme-Kopplung gegenfinanziert werden durch Einsparungen im Bereich des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes. Diese können durch eine leichte und wirtschaftlich vertretbare Absenkung der Anfangsförderung bei Offshore-Windenergieanlagen erfolgen.