Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung

841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 MessEinhG)

In Artikel 1 Nr. 5 ist § 6 Abs. 3 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung.

In der vorliegenden Regelung wird auf das Messwesen allgemein Bezug genommen. Der Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Angabe und Verwendung der gesetzlichen Einheiten im amtlichen und geschäftlichen Verkehr und von Datum und Uhrzeit. Die Zuweisung der Pflichtaufgabe "Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens" an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt geht über diesen Anwendungsbereich hinaus. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann nur solche Aufgaben nach dem Einheiten- und Zeitgesetz wahrnehmen, auf die das Gesetz auch Anwendung findet.

Auf dem Gebiet des Messwesens führen Länderbehörden, z.B. die Eichverwaltungen der Länder und private Unternehmen, Prüfungen und Untersuchungen durch. Nach der Formulierung im Gesetzentwurf würden deren Aufgaben- und Geschäftsfelder eingeschränkt. Die Ausweitung des Aufgabenbereichs der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf das Messwesen bedeutet daher eine materielle Änderung, die die bisherigen Aufgaben und Kompetenzen der Bundesanstalt erweitert.

Mit der Änderung wird daher klargestellt, dass es sich bei den Prüfungen und Untersuchungen ausschließlich um Handlungen im Rahmen des Anwendungsbereiches des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt.

B