Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zu dem Protokoll vom 23. Juni 2010 zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist

879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat,

Begründung zu 1.:

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Lissabon-Urteil (Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009, 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09, Rn. 243) festgestellt hat, gilt für die europäische Integration der besondere Gesetzesvorbehalt des Artikels 23 Absatz 1 Satz 2 und ggf. Satz 3 GG, wonach Hoheitsrechte nur durch Gesetz und mit Zustimmung des Bundesrates übertragen werden können. Dieser Gesetzesvorbehalt ist "zur Wahrung der Integrationsverantwortung und zum Schutz des Verfassungsgefüges so auszulegen, dass jede Veränderung der textlichen Grundlagen des europäischen Primärrechts erfasst wird. Die Gesetzgebungsorgane des Bundes betätigen somit auch bei vereinfachten Änderungsverfahren oder Vertragsabrundungen, bei bereits angelegten, aber der Konkretisierung durch weitere Rechtsakte bedürftigen Zuständigkeitsveränderungen und bei Änderung der Vorschriften, die Entscheidungsverfahren betreffen, ihre dem Ratifikationsverfahren vergleichbare politische Verantwortung. Dabei bleibt ein der Ratifikationslage entsprechender Rechtsschutz gewahrt."

Wenn der besondere Gesetzesvorbehalt des Artikels 23 Absatz 1 GG, wie auch im Integrationsverantwortungsgesetz klargestellt, schon bei vereinfachten und besonderen Vertragsänderungsverfahren, der Anwendung von Brückenklauseln oder der Flexibilitätsklausel Anwendung findet, so muss dies erst recht bei Vertragsänderungen im ordentlichen Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 bis 4 EUV wie hier gelten.