2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe e (§ 3 Abs. 8 HKStG)
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe e des Gesetzentwurfs sieht vor, in § 3 HKStG einen Absatz 8 anzufügen, nach dem bereits erteilte Leistungsbescheide, die dem Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Hinterbliebenenversorgung dienen, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 unwirksam werden. Da in den Leistungsbescheiden der Heimkehrerstiftung weder Hinweise auf die Kann-Leistung der Heimkehrerstiftung enthalten, noch Vorbehalte oder Befristungen für die Leistungsgewährung ausgesprochen worden sind, können sich die Leistungsempfänger auf Vertrauensschutz berufen. Eine Unwirksamkeitserklärung dieser rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakte steht nicht im Einklang mit der Rechtsstaatsgarantie und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Artikel 20 Abs. 1 und 3 GG), wie sie etwa auch in den Regelungen in § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. in § 47 Abs. 2 SGB X zum Ausdruck kommen. Auch dürfte das Recht auf Eigentum verletzt sein, da der betreffende Leistungsempfänger die Unterstützungsleistung auf Dauer und damit ohne zeitliche Beschränkung zuerkannt erhalten hat.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. Juni 2006 (Az. 1 BvL 009/00 , 011/00 , 012/00 , 005/01 u. 010/04 (PDF) ), wonach die Kürzung von Rentenanwartschaften von Spätaussiedlern nach dem Fremdrentengesetz auf Grund von im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 GG sowie den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt, ist im vorliegenden Falle nicht einschlägig, da die Heimkehrerstiftung die Leistungsbescheide auf Dauer erlassen hat und damit der Einkommenszuwachs bereits erfolgt ist.
Die ersatzlose Streichung der Rentenzusatzleistungen für bedürftige Kriegsheimkehrer und Kriegerwitwen mit Ablauf des Jahres 2009 ist auch nicht vertretbar. Sie müssen zum Ausgleich der erlittenen Nachteile bei der Rentenversicherung und der Hinterbliebenenversorgung bis zum Ableben der Betroffenen weiter gewährt werden, da sich die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Hinterbliebenenversorgung für diesen Personenkreis nicht ändern und damit die Bedürftigkeit wegen des Kriegsgefangenenschicksals auf Dauer gegeben ist. Andernfalls werden sich ab 1. Januar 2010 Mehrbelastungen für die Sozialhilfeträger ergeben.