Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Nach § 64 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 64a eingefügt:

" § 64a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht

Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen".

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Nach § 6g des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 6h eingefügt:

" § 6h Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht

Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen".

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

§ 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und die §§ 6a bis 6g des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in der alten, noch fortgeltenden Fassung (AEG a. F.) räumen den Verkehrsunternehmen, die Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs befördern, einen Ausgleichsanspruch für ihre Mindereinnahmen ein, wenn der Ertrag aus den für die Beförderung von derartigen Auszubildenden genehmigten Entgelten zur Deckung der Kosten nicht ausreicht.

Der Ausgleich ist von dem Land zu bezahlen, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Die genannten Ausgleichsvorschriften wurden 1976 auf der Grundlage des Artikels 74 Nr. . 22 (Straßenverkehr) und 23 (Schienenbahnen, die nicht Bundesbahnen sind) des Grundgesetzes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung in das Personenbeförderungsgesetz und das alte Allgemeine Eisenbahngesetz eingefügt.

Nach Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine Gesetzgebungsbefugnis, wenn und soweit dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechtsund Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Diese Gesetzgebungsbefugnis steht dem Bund nicht mehr zu, wenn die für eine bundesgesetzliche Regelung notwendige "Erforderlichkeit" entfällt.

Artikel 72 Abs. 3 des Grundgesetzes eröffnet insoweit dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit, den Ländern im Wege einer Ersetzungsermächtigung die Gesetzgebungsbefugnis zu übertragen. Diese Regelung gilt für Bundesgesetze, die nach dem 15. November 1994 auf der Grundlage des Artikels 72 des Grundgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung erlassen wurden. Artikel 125a Abs. 2 des Grundgesetzes enthält eine vergleichbare Regelung für bis zum 15. November 1994 erlassene Bundesgesetze, zu denen die Ausgleichsregelungen nach § 45a PBefG und den §§ 6a bis 6g AEG a. F. zählen.

Die Beibehaltung dieser Ausgleichsvorschriften ist nach den Maßstäben des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes als Bundesrecht nicht mehr erforderlich. Diese Bewertung wird insbesondere von folgenden Gründen getragen:

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes)

Mit dem neuen § 64a wird die oben beschriebene Rückholklausel in das Personenbeförderungsgesetz eingefügt. Sie erfasst auch die auf der Grundlage der Ermächtigung in § 57 Abs. 1 Nr. 9 erlassene Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977(BGBl. I S. 1460). Um die Planungssicherheit für die Verkehrsunternehmen zu gewährleisten soll die Ersetzungsermächtigung ab dem 1. Januar 2007 gelten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

Mit dem neuen § 6h wird die oben beschriebene Rückholklausel in das Allgemeine Eisenbahngesetz a. F. eingefügt. Sie erfasst auch die auf der Grundlage der Ermächtigung in § 6e AEG a. F. erlassene Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977(BGBl. I S. 1465). Um die Planungssicherheit für die Verkehrsunternehmen zu gewährleisten soll die Ersetzungsermächtigung ab dem 1. Januar 2007 gelten.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

In der Vorschrift wird der Termin für das Inkrafttreten geregelt.