Verordnung der Bundesregierung
Zweiundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Zweiundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 24. Dezember 2005 im Bundesanzeiger Nr. 244 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweiundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1, 3 und 4 und der §§ 7, 26 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 7 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859) und § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) zuletzt geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und auf Grund der §§ 5 und 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) neu gefasst wurde, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. September 2005 (BAnz. S. 13487), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.


Berlin, den ... 2005
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeines

Die Verordnung sieht Änderungen der Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (im Folgenden: AWV) vor.

Die Meldevorschriften im Zahlungsverkehr werden an die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (ABl. EG (Nr. ) L 344 S. 13) angepasst. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 werden grenzüberschreitende elektronische Zahlungen und Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 12 500 Euro seit dem 1. Juli 2002 bzw. dem 1. Juli 2003 zu den für den Inlandsverkehr geltenden Gebühren abgewickelt. Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung gilt dies ab dem 1. Januar 2006 für elektronische Zahlungen und Überweisungen bis 50 000 Euro. Da die EU-Standardüberweisung keinen statistischen Meldeteil enthält, müssen die statistischen Meldungen gemäß §§ 59 ff. AWV bei Zahlungen zwischen 12 500 Euro bis 50 000 Euro ab diesem Zeitpunkt auf anderem Weg erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2006 sind grenzüberschreitende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut geleistet und von der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 erfasst werden, daher nicht mehr mit dem Vordruck gemäß Anlage Z 1, sondern mit dem Vordruck gemäß Anlage Z 4 zur AWV bzw. bei Transaktionen mit Wertpapieren und Finanzderivaten mit Vordruck gemäß Anlage Z 10 zur AWV bei der Deutschen Bundesbank zu melden (vgl. § 60 Abs. 3 und 4 AWV).

Hinsichtlich der Meldepflichten werden die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz als österreichische Gebiete behandelt.

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1995 und zur Europäischen Währungsunion 1999 verloren die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg weitgehend ihren früheren Sonderstatus als Teil des deutschen Zollgebietes. Nach den europäischen Statistiken werden sie Österreich zugerechnet, insbesondere im Bereich der europäischen Außenhandelsstatistiken und der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sowie in den monetären und zahlungsbilanzorientierten Statistiken der EZB. Im Interesse konsistenter Statistiken werden daher die Wirtschaftsbeziehungen zu Jungholz und Mittelberg auch für deutsche Statistiken als Beziehungen zu Österreich erfasst. In §§ 56 und 59a AWV wird vorgesehen, dass für statistische Meldepflichten Jungholz und Mittelberg nicht als Teil des Wirtschaftsgebietes angesehen werden. Gebietsansässige in Jungholz/Mittelberg unterliegen daher nicht mehr den Meldepflichten nach §§ 56a ff. AWV.

Bei den Anlagen Z 5, Z 5a und Z 8 zur AWV wird auf die Einreichung von Zweitschriften verzichtet.

Infolge der Strukturreform der Deutschen Bundesbank werden die Zweitschriften der Meldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber gebietsfremden Geldinstituten und sonstigen Gebietsfremden gemäß den Vordrucken Anlage Z 5 und Z 5a seit August 2004 nicht mehr wie bisher von den früheren Landeszentralbanken und jetzigen Hauptverwaltungen ausgewertet. Außerdem haben die Obersten Landesbehörden für Wirtschaft gegenüber der Deutschen Bundesbank auf die Übermittlung der Zweitschrift der Meldungen der Schifffahrtsunternehmen gemäß Anlage Z 8 zur AWV verzichtet.

Bei den Meldungen zu Direktinvestitionen (Anlagen K 3 und K 4 zur AWV) erfolgen kleine Änderungen auf den Vordrucken zur Klarstellung der gewünschten Angaben. Bei erstmaliger Einreichung werden Angaben zum Grund der Meldepflicht (z.B. Kauf oder überschreitende Meldefreigrenzen) erfragt, da diese Informationen von internationalen Organisationen (OECD, IWF) im Rahmen der Revision der OECD Benchmark Definition of Foreign Direct Investment angefordert werden.< /p>

Die Regelungen zu Jungholz und Mittelberg sowie hinsichtlich der Direktinvestitionen führen zu geringfügigen Ausweitungen der Meldepflichten und des Umfangs der Meldepflichten. Diese werden teilweise durch den Verzicht auf Zweitschriften und Ausfertigungen bei den Anlagen Z5, Z 5a und Z 8 zur AWV ausgeglichen. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen per Saldo keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die öffentlichen Haushalte werden durch die Neuregelung nicht belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummern 1 und 2

Die Regelungen in den §§ 56 und 59a AWV betreffen den Anwendungsbereich der Meldepflichten und betreffen jeweils den gesamten Titel. Die Bestandsstatistik über Direktinvestitionen und die Meldepflichten für Zwecke der Zahlungsbilanz werden an die Praxis der europäischen Statistiken angepasst Jungholz und Mittelberg als österreichische Gebiete und nicht als Teil der Bundesrepublik Deutschland anzusehen. Direktinvestitionen aus Deutschland in Jungholz und Mittelberg bzw. von Jungholz und Mittelberg in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen daher der statistischen Meldepflicht; Zahlungen im Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen Jungholz und Mittelberg sowie der Bundesrepublik Deutschland werden in die statistischen Meldepflichten einbezogen.

Nummer 3

Die Änderung in § 60 AWV stellt sicher, dass künftig nur solche Zahlungen mit dem Vordruck der Anlage Z 1 zur AWV gemeldet werden müssen, die nicht von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 erfasst werden. Mit Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses 154/2003 vom 7. November 2003 zur Änderung von Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens ABl. EU 2004 Nr. L 41 S.47) und den Gesetzen zu seiner Umsetzung in Island,

Norwegen und Liechtenstein wurde der räumliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 auf alle Mitgliedstaaten des EWR ausgedehnt. Die Änderung in § 60 Abs. 1 AWV betrifft daher auch entsprechende Zahlungen in die genannten Staaten.

Mithin sind künftig nur noch Zahlungen in Staaten außerhalb des EWR, Zahlungen innerhalb des EWR in anderen Währungen als in Euro sowie Zahlungen innerhalb des EWR in Euro, deren Betrag 50 000 Euro übersteigt, mit dem Vordruck der Anlage Z 1 zur AWV zu melden. Andere Zahlungen werden gemäß § 60 Abs. 3 bzw. 4 AWV mittels des Vordrucks der Anlage Z 4 bzw. der Anlage Z 10 zur AWV unabhängig von dem Zahlungsvorgang direkt der Deutschen Bundesbank gemeldet.

Nummer 4

Die Regelung in § 61 AWV sieht eine Frist von 5 Tagen nach Ablauf des Berichtsmonats für Meldungen zur Erfassung von Transaktionen mit Wertpapieren und Finanzderivaten gemäß Vordruck Anlage Z 10 zur AWV vor. Durch diese Frist wird sichergestellt, dass die Deutsche Bundesbank diese Informationen fristgerecht der Europäischen Zentralbank und der Kommission übermitteln kann.

Nummer 5

Die bisher in § 62 AWV vorgesehene Zweitschrift der Meldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber gebietsfremden Geldinstituten und sonstigen Gebietsfremden gemäß Vordrucken Anlage Z 5 und Z 5a zur AWV ist nicht mehr erforderlich. Mit der Strukturreform der Deutschen Bundesbank wurde bis August 2004 die bisherige arbeitsteilige Bearbeitung der Meldungen durch die Hauptverwaltungen und die Zentrale der Deutschen Bundesbank abgebaut.

Seitdem werden alle Meldungen zentral bei der Deutschen Bundesbank bearbeitet.

Nummer 6

Auf die bisher in § 67 AWV vorgesehene Übermittlung von Einnahmen und Ausgaben in der Seeschifffahrt in zweifacher Ausfertigung wird verzichtet. Die Obersten Landesbehörden haben darum gebeten, von einer weiteren Übermittlung des Doppels abzusehen. Dem tragen die Änderung von Satz 1 und die Streichung von Satz 2 Rechnung.

Nummer 7

Die Regelung sieht Änderungen der Anlagen K 3, K 4, Z 1, Z 4 und Z 8 zur AWV vor und legt die Übergangszeit fest, in der die bisherigen Vordrucke Z 1, Z 4 und Z 8 noch verwendet werden dürfen.

Internationale Organisationen fordern seit längerem Informationen zum Hintergrund der Direktinvestitionen.

Diese Angaben sind u.a. im Rahmen der Standortdiskussion von großer wirtschaftspolitischer Relevanz. Auf den Blättern 1 der Anlagen K 3 und K 4 ist daher bei erstmaliger Meldung einer Direktinvestition die Art der Investition bzw. der Grund der Meldung anzugeben (Neugründung, Kauf, Fusion oder Übernahme oder Überschreiten der Meldefreigrenze).

Auf Blatt 1 der Anlage K 3 zur AWV sollen, falls der Meldepflichtige zu einem deutschen Konzern gehört zusätzlich zu den Kenngrößen des deutschen Investors auf freiwilliger Basis die Kenngrößen des deutschen Konzerns (Bilanzsumme, Umsatz, Anzahl der Beschäftigten) angegeben werden. Bei deutschen Investitionen handelt es sich häufig um reine Holdinggesellschaften, deren Angaben zu den Kenngrößen unter wirtschaftsanalytischen Gesichtspunkten wenig aussagefähig sind. Außerdem soll mitgeteilt werden, ob die Angaben zu den Kenngrößen auf nationaler oder internationaler Rechnungslegung beruhen.

Zur Klarstellung wird die Bezeichnung "Firma des anderen gebietsansässigen Unternehmens" durch den Begriff "Firma der deutschen Konzernmutter" ersetzt.

In den Blättern 2 der Anlagen K 3 und K 4 zur AWV wird zur Klarstellung in den Positionen 14 ("Ausleihung an verbundene Unternehmen/Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht") und 18 ("darunter Forderungen an verbundene Unternehmen sowie an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht") das Wort "Anteilseigner" aufgenommen, da bei Investitionen durch Privatpersonen, die keine verbundenen Unternehmen sind, auch die Ausleihungen und Forderungen an diese Privatpersonen zu melden sind. Die Position 48 wird genauer definiert da bei der Berechnung der reinvestierten Gewinne nach internationaler Definition das außerordentliche Ergebnis abzuziehen ist. Die Angabe zu Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht wird in Klammern gesetzt.

Die Änderung des Vordruckes Z 1 ist erforderlich, da einige der neuen Beitrittsländer der Europäischen Union einen bis zu 34 Stellen langen IBAN-Code verwenden.

Im Vordruck Z 4 wird die Spalte 6 in "Verrechnung "V" Einbringung "E" " umbenannt. Hier sollen nur noch Transaktionen angegeben werden, bei denen eine Aufrechnung oder Verrechnung vorgenommen wurde oder Sachen oder Rechte eingebracht wurden. Die Währungsangabe für alle sonstigen ein- und ausgehenden Zahlungen ist nicht mehr erforderlich.

Die Änderung der Anlage Z 8 trägt dem Verzicht auf eine Zweitschrift in § 67 AWV Rechnung.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.