Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie

Der Bundesrat hat in seiner 867. Sitzung am 5. März 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b (§ 11 Absatz 1 Satz 2 MaBV)

In Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b ist in § 11 Absatz 1 Satz 2 zu streichen.

Begründung

Würde die durch die Bundesregierung beabsichtigte Änderung realisiert, käme es zu einem für Dienstleistungserbringer und Vollzugsbehörden schwer durchschaubaren Regelungsgeflecht. Denn nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung wäre ein Teil der Angaben durch den Gewerbetreibenden verpflichtend in deutscher Sprache vorgeschrieben (vgl. BR-Drucksache 888/09(B) HTML PDF vom 12. Februar 2010, Nummer 1), während diejenigen Informationen, die ausschließlich auf Grund der MaBV zu erfüllen sind, auch in einer anderen Sprache zulässig wären. Die Erweiterung des Regelungsbereichs auf die Amtssprachen der EU erscheint hingegen sinnvoll.