Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie

867. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2010

A.

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b (§ 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 MaBV)

Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.

Bei Annahme entfällt Ziffer 2

Begründung

Durch diese Änderung wird die in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b vorgesehene Möglichkeit, künftig auf Grund von § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) die Verwendung einer anderen Sprache als der deutschen zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber zur Erfüllung der Informationspflichten nach der MaBV zu vereinbaren, aufgehoben.

Würde nämlich die durch die Bundesregierung beabsichtigte Änderung realisiert, käme es zu einem für Dienstleistungserbringer und Vollzugsbehörden schwer durchschaubaren Regelungsgeflecht. Denn nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV wäre ein Teil der Angaben durch den Gewerbetreibenden verpflichtend in deutscher Sprache vorgeschrieben (vgl. BR-Drucksache 888/09(B) HTML PDF vom 12. Februar 2010, Ziffer 1), während diejenigen Informationen, die ausschließlich auf Grund der MaBV zu erfüllen sind, auch in einer anderen Sprache zulässig wären.

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b (§ 11 Absatz 1 Satz 2 MaBV)

In Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b ist in § 11 Absatz 1 Satz 2 zu streichen.

Entfällt bei Annahme von Ziffer 1

Begründung

Würde die durch die Bundesregierung beabsichtigte Änderung realisiert, käme es zu einem für Dienstleistungserbringer und Vollzugsbehörden schwer durchschaubaren Regelungsgeflecht. Denn nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung wäre ein Teil der Angaben durch den Gewerbetreibenden verpflichtend in deutscher Sprache vorgeschrieben (vgl. BR-Drucksache 888/09(B) HTML PDF vom 12. Februar 2010, Nummer 1), während diejenigen Informationen, die ausschließlich auf Grund der MaBV zu erfüllen sind, auch in einer anderen Sprache zulässig wären. Die Erweiterung des Regelungsbereichs auf die Amtssprachen der EU erscheint hingegen sinnvoll.

B.