Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
(PStG-VwVÄndVwV)

Der Bundesrat hat in seiner 920. Sitzung am 14. März 2014 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Teil I Nummer 5 (Nummer A 2.1.4 PStG-VwV), Nummer 33 (Nummer 56.1.3 Satz 2 und 3 PStG-VwV)

Teil I ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Sinn der beabsichtigten Änderung in Nummer A 2.1.4. PStG-VwV und Nummer 56.1.3 PStG-VwV ist nicht nachzuvollziehen. Die in den Vorbesprechungen zum Ausdruck gekommenen Schwierigkeiten, die die derzeitige Regelung laut Verfahrenshersteller mit sich bringen soll (eineindeutige Zuordnung/Abgleichung der Datenfelder), würden auch mit der jetzt vorgesehenen Änderung von einer Soll- zu einer Kann-Vorschrift nicht beseitigt werden.

Es wird daher kein Handlungsbedarf gesehen, von der bisherigen Verfahrensweise bei der Änderung der Bezeichnung von Orten oder der Standesamtsbezeichnung, die sich seit Jahrzehnten bewährt hat, abzuweichen.

Demgegenüber ist nicht auszuschließen, dass die neue Regelung bundesweit zu Problemen im Verwaltungsvollzug der Pass-, Personenstands- und Meldebehörden führen kann. Da der Inhalt der Personenstandsregister die Grundlage für das darauf aufbauende Urkundswesen darstellt und daher auch als Orientierung für die anderen Register dient, wird durch die bisherige Formulierung die Einheitlichkeit der Registerinhalte gewährleistet. Durch die Kann-Regelung könnte es damit künftig zu unterschiedlichen Daten in Urkunden kommen, die denselben Personenstandsfall betreffen, je nachdem wie von der Kann-Regelung Gebrauch gemacht wird.

Wie schon beim Erlass der derzeit gültigen Fassung der PStG-VwV diskutiert (siehe BR-Drucksache 889/09(B) HTML PDF ), geht es nicht um eine Berichtigung des ursprünglichen Eintrags, sondern nur um die Bezugnahme auf diesen Eintrag im Rahmen eines anderen Beurkundungsfalles und dessen Verknüpfung mit der Gegenwart (Aktualisierung).

Durch die Ergänzung der aktuellen Ortsbezeichnung wird die Akzeptanz der Eintragungen/Urkunden beim Bürger u.a. für deren Verwendung im allgemeinen Rechtsverkehr erhöht. Auch hat die Historie von Ortsnamen angesichts der exemplarisch geführten Diskussion zu "Karl-Marx-Stadt, jetzt Chemnitz" nicht an Bedeutung verloren.

2. Zu Teil I Nummer 9 (Nummer A 9 Überschrift, Nummer A 9. 1, Nummer A 9.2 Überschrift PStG-VwV)

In Teil I ist Nummer 9 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Teil I Nummer 1 Buchstabe b ist jeweils das Wort "Gebührenfreiheit" durch das Wort "Kostenfreiheit" zu ersetzen.

Begründung:

Nummer A 9 PStG-VwV umfasst ausschließlich Tatbestände, die kraft Gesetzes kostenfrei sind (vgl. z.B. § 64 Absatz 2 Satz 2 SGB X). Dies bedeutet, dass auch keine Auslagen erhoben werden dürfen. Die Überschrift "Gebührenfreiheit" deutet aber gerade die Möglichkeit der Auslagenerhebung an und ist daher anzupassen. Entsprechend sind auch die Formulierungen in den Nummern A 9.1 und A 9.2 PStG-VwV anzupassen.

3. Zu Teil I Nummer 11 (Nummer 3 PStG-VwV)

In Teil I ist Nummer 11 wie folgt zu fassen:

'11. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3 Zu § 3 PStG Personenstandsregister

Nach der Vergabe <... weiter wie Nummer 3.1. Satz 1 PStG-VwV ... >. Die in den Ländern zuständigen Pflegenden Stellen können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden." '

Folgeänderungen:

Teil I ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Suche nach § 26 PStV wirft Probleme auf, die noch der Klärung bedürfen:

In Nummer 3.2 PStG-VwV werden die Vorgaben zur Suchfunktion nach § 26 PStV neu gefasst. Die in § 26 PStV vorgesehene Suchfunktion weist in ihrer Umsetzung jedoch bislang ungelöste Probleme auf, die zunächst geklärt werden müssen, bevor eine neue Regelung in der PStG-VwV geschaffen wird.

Im Rahmen des Suchverfahrens wurde bislang noch keine zufriedenstellende Lösung gefunden, die sicherstellt, dass, wie gesetzlich vorgesehen, nur die erforderlichen Daten übermittelt werden (vgl. § 64 Absatz 1 Satz 2 PStV), dass eine hinreichende Zugangskontrolle (vgl. § 10 Absatz 2 Nummer 2 PStV) und Protokollierung (vgl. § 10 Absatz 2 Nummer 5 PStV) gewährleistet und ein sachgerechter Umgang mit Sperrvermerken nach § 64 PStG garantiert ist. Für eine Neufassung der Regelung zur Suchfunktion ist es damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu früh.

Da die Altregelung nicht mehr mit der gegenwärtigen Formulierung des § 26 PStV übereinstimmt, wird auch diese bis zu der o.g. Neuregelung gestrichen.

4. Zu Teil I Nummer 18 Buchstabe b (Nummer 18.2.6 PStG-VwV)

In Teil I Nummer 18 Buchstabe b Nummer 18.2.6 sind die Wörter "wie Sammelakten zum Geburtenregister" zu streichen.

Begründung:

Anzeigen über Fehlgeburten führen zu keinen Eintragungen im Geburtenregister des Standesamts. Die aufgrund der Anzeigen ausgestellten Bescheinigungen stellen auch keine Personenstandsurkunden dar. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Fehlgeburtsanzeigen wie Sammelakten zum Geburtenregister aufzubewahren sind. Damit müssten sie 110 Jahre aufbewahrt und anschließend dem Archiv angeboten werden. Vielmehr stellen die Anzeigen allgemeine Akten dar und werden den Vorgaben von Nummer 6.2 PStG-VwV entsprechend behandelt.

5. Zu Teil I Nummer 18 Buchstabe b (Nummer 18.2.7 - neu - PStG-VwV)

In Teil I Nummer 18 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

'b) Folgende Nummern 18.2.2 bis 18.2.7 werden angefügt:

"18.2.2 < ... weiter wie Vorlage ... >

18.2.7 Hinsichtlich der Namen der als Mutter und gegebenenfalls der als Vater einzutragenden Personen ist auf den Zeitpunkt der Fehlgeburt abzustellen. Der für die Leibesfrucht einzutragende Name ist dabei gemäß den Vorschriften des im Zeitpunkt der Fehlgeburt geltenden Rechts zu bilden. Für die Eintragung des Familiennamens der Leibesfrucht bedarf es der Zustimmung der Person, deren Familienname für die Leibesfrucht eingetragen werden soll."'

Begründung:

Die Ergänzung bezieht sich auf Eintragungen von Namen in die Fehlgeburtsbescheinigung, zu denen es bislang keine Hinweise gibt. Es ist aber sinnvoll, die Eintragung von Namen bundesweit einheitlich zu regeln.

6. Zu Teil I Nummer 21 Buchstabe d (Nummer 22.2 PStG-VwV)

In Teil I Nummer 21 Buchstabe d ist in Nummer 22.2 das Wort "zweifelsfrei" zu streichen und sind nach dem Wort "Kind" die Wörter "zum Zeitpunkt der Anzeige" einzufügen.

Begründung:

Die mit der Verwaltungsvorschrift vorgelegte Regelung in Nummer 22.2 PStGVwV ist missverständlich, soweit sie bestimmt, dass sich eine Nichtzuordnung zu einem der beiden Geschlechter aus der Geburtsanzeige "zweifelsfrei" ergeben müsse, und soweit sie zudem suggeriert, diese Nichtzuordnung sei medizinischfachlich abschließend.

Der Deutsche Ethikrat hat in seiner Stellungnahme (vgl. BT-Drucksache 17/9088) festgestellt, dass die Geschlechtsfeststellung und -zuordnung einer umfangreicheren, ausdifferenzierten und daher unter Umständen langwierigen Diagnosetätigkeit bedarf und dass zudem nach Möglichkeit abgewartet werden soll, bis die betroffene Person sich selbst entscheiden kann. Die Geschlechtsangabe unmittelbar nach der Geburt erfolgt nur nach dem "Augenschein". Genau genommen ist es niemandem zum Zeitpunkt der Geburt und insbesondere auch nicht den zur Geburtsanzeige nach §§ 19 und 20 PStG verpflichteten Personen und Einrichtungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Wochenfrist möglich, das Geschlecht des Kindes zweifelsfrei festzustellen, sei es, das Kind (positiv) dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht mit absoluter Sicherheit zuzuordnen, oder sei es, die Zuordnung zu einer dieser beiden Geschlechter mit ebenso absoluter Sicherheit auszuschließen. Jedenfalls erscheint es unmöglich, eine Zuordnung vorzunehmen, ohne dass Restzweifel oder Ungewissheiten verbleiben, deren Beseitigung eine umfangreichere und zeitintensivere Diagnose gerade notwendig macht.

Vor diesem Hintergrund intendierte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 22 Absatz 3 PStG, dass eine in kurzer Frist ohnehin nicht fachgerecht durchführbare Diagnose nicht voreilig oder unter Zeitdruck gestellt wird. Vielmehr sollte die Regelung klarstellen, "dass die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag offenbleibt, wenn diese" (also die Geschlechtsangabe als "weiblich" oder "männlich") "nicht zweifelsfrei feststeht" (vgl. BT-Drucksache 17/12192, Seite 3 und 11).

Dementsprechend widerspricht es dem gesetzgeberischen Willen, wenn an die Geburtsanzeige die Erwartung gerichtet wird, dass sich aus ihr zweifelsfrei ergeben könne, dass das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Die vorgelegte Regelung scheint indes implizit von einer solchen Erwartung auszugehen oder könnte jedenfalls so verstanden werden, soweit sie die Standesämter zur Ausführung des § 22 Absatz 3 PStG anweist, eine zweifelsfreie Geburtsanzeige zu verlangen. Berücksichtigt man zudem, dass die Standesämter grundsätzlich auch eine eigene Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit von Registereintragungen trifft (vgl. § 5 PStV, § 46 PStG), könnte die vorgelegte Regelung suggerieren, dass das Standesamt an die Geburtsanzeige erhöhte Beweisanforderungen (zum Beispiel die Diagnose aus dem Spektrum der Intersexualität) zu stellen habe, um sich aus ihr heraus vergewissern zu können, dass es im Sinne eines Ergebnisses zweifelsfrei ist, dass das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.

Die vorgeschlagene Änderung trägt diesen Tatsachen Rechnung und zielt darauf ab, die Unklarheiten der vorgelegten Regelung zu beseitigen, indem sie auf das Merkmal "zweifelsfrei" verzichtet und ein Merkmal "zum Zeitpunkt der Anzeige" einfügt. Sie beugt damit den aufgezeigten möglichen Missverständnissen vor. Das Merkmal "zweifelsfrei" ist auch nicht erforderlich, um die Standesämter in einem formalkommunikativen Sinne dazu anzuhalten, in ihrem Sinngehalt nur eindeutige und unmissverständliche Informationen in der Geburtsanzeige zur Grundlage einer Eintragung nach § 22 Absatz 3 PStG zu machen. Denn dabei handelt es sich, wie in den §§ 5, 46 und 54 PStG zum Ausdruck kommt, um einen allgemeinen und selbstverständlichen Grundsatz für die Registerführung, der etwa auch für die Eintragung als weiblich oder männlich nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 PStG gilt, ohne dass er dort gesondert zu betonen wäre.

Das Merkmal "zum Zeitpunkt der Anzeige" bringt klarstellend zum Ausdruck, dass die sich aus der Geburtsanzeige ergebende geschlechtliche Zuordnung oder Nichtzuordnung auf einer fachlichmedizinischen Diagnose beruht, die aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeit in ihrer Sicherheit und diagnostischen Tiefe notwendig eingeschränkt ist. Zugleich wird deutlich, dass die inhaltliche Richtigkeit der Geschlechtszuordnung nicht durch die Standesämter aus deren Perspektive und Kompetenzen heraus beurteilt werden kann. Verwiesen wird vielmehr auf den Organisations- und Arbeitsbereich der an der Geburt beteiligten und zur Geburtsanzeige verpflichteten Akteure nach §§ 19 und 20 PStG. Im Hinblick auf diesen Bereich - und damit dem Personenstandswesen insoweit vorgelagert - wäre zu prüfen, wie die Diagnosetiefe intensiviert werden kann.

7. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe b (Nummer 27.4.2 PStG-VwV), Nummer 29a - neu - (Nummer 44.2.1 Satz 3, 4 PStG-VwV), Nummer 39 Buchstabe h (Nummer 68.4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 PStG-VwV)

Teil I ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Teil I Nummer 22 ist Buchstabe c zu streichen.

Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - BVerfG 1 BvL 6/10) das behördliche Anfechtungsrecht gemäß § 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB für verfassungswidrig erklärt. Insofern sind die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft (insbesondere § 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB) nichtig.

Nummern 27.4.2, 44.2.1 Satz 4 und Nummer 68.4 PStG-VwV nehmen Bezug auf § 1600 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 BGB, der die zuständige Behörde zur Vaterschaftsanfechtung berechtigt, sofern eine Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile missbraucht wird.

Im Zuge dieser neuen Rechtsprechung sind deshalb die Ausführungen in Nummer 27.4.2 PStG-VwV nicht mehr tragfähig und zu streichen. Gleiches gilt für die Ausführungen in Nummer 44.2.1 Satz 4 und Nummer 68.4 Satz 1 PStG-VwV.

Das Bundesverfassungsgericht hat des Weiteren klargestellt, dass die durch Anerkennung erworbene Vaterschaft bis zur Rechtskraft einer auf Anfechtung hin ergehenden Gerichtsentscheidung, in der das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt wird, eine rechtlich vollwertige Vaterschaft und keine bloße "Scheinvaterschaft" ist. Die Prüfung von "Verdachtsmomenten" einer "Scheinvaterschaft", wie bislang in Nummer 44.2.1 Satz 3 PStG-VwV vorgesehen, scheidet daher ebenfalls aus.

Von der Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in den vorgenannten Nummern ist daher Abstand zu nehmen. Für entsprechende Regelungen sollte erst abgewartet werden, wie sich die Rechtslage in diesem Bereich entwickelt.

8. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb (Nummer 27.10.2 Satz 2 PStG-VwV), Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (Nummer 31.3.3 Satz 2 PStG-VwV), Nummer 25 Buchstabe b (Nummer 32.1.2 Satz 2 PStG-VwV)

Teil I ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Wird bei einer Geburt oder einem Sterbefall zunächst ein unrichtiger Geburtsort oder Sterbeort eingetragen und anschließend die Eintragung berichtigt, so ist das Standesamt des richtigen Geburtsorts oder Sterbeorts zu benachrichtigen. Das Standesamt des Sterbeorts ist überdies zu benachrichtigen, wenn für die Beurkundung (ausnahmsweise) ein anderes Standesamt als das des Sterbeorts zuständig war. Die zu streichenden Regelungen zielen darauf ab, dass solche Personenstandsfälle durch einen Referenzeintrag in die Suchfunktion des Standesamts des Ereignisorts einbezogen werden.

Diese Vorgaben sind derzeit jedoch technisch nicht umsetzbar. Es ist ausgeschlossen, dass Daten, die nicht zu einem im Personenstandsregister geführten Eintrag gehören, im Register gespeichert werden (siehe § 9 Absatz 1 und 2 PStV).

9. Zu Teil I Nummer 24 Buchstabe d (Nummer 31.7 PStG-VwV)

In Teil I Nummer 24 Buchstabe d Nummer 31.7 sind das Wort "nur" durch das Wort "auch" und die Wörter "noch bestand." durch die Wörter "nicht mehr besteht." zu ersetzen.

Begründung:

Die hier vorgeschlagene Änderung der Nummer 31.7 PStG-VwV muss in Zusammenhang mit den Regelungen in § 31 Absatz 2 Nummer 2 PStG und § 60 Absatz 1 Nummer 2 PStV gesehen werden.

§ 60 Absatz 1 Nummer 2 PStV sieht weiterhin die Mitteilung des Sterbefalles an das Standesamt, das das Eheregister der aufgelösten Ehe führt, vor, diese Vorschrift steht damit im Widerspruch zu der Formulierung der Nummer 31.7 PStG-VwV, die eine Mitteilung nur vorsieht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch besteht.

§ 31 Absatz 2 Nummer 2 PStG sieht weiterhin vor, dass im Sterbeeintrag bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung hinzuweisen ist. Verheiratet gewesen sind auch geschiedene oder verwitwete Personen. In späteren Erbenermittlungsverfahren wird es mit der durch die Änderung geplanten Verfahrensweise nahezu unmöglich, entsprechend tätig zu werden, weil eben aus dem Sterberegister nicht mehr die Ehedaten erkennbar sind. Die Hinweise stellen Querverweise zu anderen Registern her. Wird ein Familienstand beurkundet, dann sollte der Querverweis auf die entsprechende Ehe, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestehen, nicht fehlen.

10. Zu Teil I Nummer 36 Buchstabe b (Nummer 64. 1.1 Satz 2 PStG-VwV)

In Teil I ist Nummer 36 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Nummer 64. 1.1 Satz 2 PStG-VwV zielt darauf ab, dass Sperrvermerke im Personenstandsregister nicht nur im Sicherungsregister übernommen werden, sondern auch in ein papiergebundenes Namensverzeichnis.

Um die Sperrvermerke in die papiergebundenen Namensverzeichnisse zu überführen, müssten bei vielen Standesämtern sämtliche Registereinträge auf Sperrvermerke hin durchsucht werden. Dies ist personell bei den Standesämtern nicht darstellbar. Die Ergänzung in Nummer 64.1.1 Satz 2 PStG-VwV ist daher zu streichen.

11. Zu Teil I Nummer 39a - neu - (Kapitel 10 Überschrift PStG-VwV)

In Teil I ist nach Nummer 39 folgende Nummer einzufügen:

"39a. In der Überschrift zu Kapitel 10 werden die Wörter "Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt."

Folgeänderung:

In Teil I Nummer 2 ist nach Buchstabe v folgender Buchstabe einzufügen:

" v1) In der Angabe zu Kapitel 10 werden die Wörter "Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt."

Begründung:

Die Überschrift des Kapitels 10 der bisherigen Fassung der PStG-VwV wird redaktionell angepasst.

12. Zu Teil I Nummer 43 (Nummer 77.2 PStG-VwV)

In Teil I ist Nummer 43 wie folgt zu fassen:

'43. Nummer 77 wird wie folgt gefasst:

"77 Zu § zu PStG Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher (§ 67 PStV)

77.1 < .... weiter wie Nummer 77. 1.1 PStG-VwV ... >.

77.2 < .... weiter wie Nummer 77.1.2 PStG-VwV ... >. 77.3 < .... weiter wie Nummer 77.1.3 der Vorlage ... >. 77.4 < .... weiter wie Nummer 77.1.4 PStG-VwV ... >.

77.5 < .... weiter wie Nummer 77.1.5 PStG-VwV ... >.

77.6 < .... weiter wie Nummer 77.1.6 der Vorlage ... >." '

Folgeänderung:

In Teil I Nummer 2 ist Buchstabe x wie folgt zu fassen:

"x) Die Angabe zu Nummer 77 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus den als Heiratseintrag fortgeführten Familienbüchern wurde abweichend von § 55 Absatz 1 PStG mit § 77 Absatz 3 PStG eine gesonderte Regelung getroffen. Demnach können aus den als Heiratseintrag fortgeführten Familienbüchern nur Eheurkunden ausgestellt werden. Die Ausstellung von beglaubigten Kopien, die darüber hinaus lediglich den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde genießen, kennen die personenstandsrechtlichen Regelungen insoweit nicht. Folglich entspricht die Regelung der geänderten Nummer 77.2 PStG-VwV nicht der sonstigen Verfahrenssystematik des Personenstandsrechts.

Darüber hinaus ist für den Außenstehenden der Unterschied einer beglaubigten Kopie aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, die lediglich eine einfache öffentliche Urkunde darstellen soll, und einer Personenstandsurkunde im Sinne von § 55 Absatz 1 PStG nicht erkennbar. Zusätzlich dürfte auch für andere Behörden und öffentliche Stellen der unterschiedliche Beweiswert beider Urkunden nicht offensichtlich sein.

Nummer 77.2 PStG-VwV ist daher zu streichen.

Die Neufassung von Nummer 77 PStG-VwV ist aus redaktionellen Gründen nach Streichung der Nummer 77.2 PStG-VwV erforderlich geworden. Die Folgeänderungen sind redaktioneller Art.

13. Zu Anlage 2 Nummer 3.14, Nummer 3.14a - neu - PStG-VwV Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Anpassung an die bisherige Systematik (vgl. beispielsweise Nummern 3.12 und 3.13 der Anlage 2 zur PStG-VwV).

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

Begründung:

Das Personenstandsgesetz sieht in § 27 Absatz 3 Nummer 4 in der seit 1. November 2013 geltenden Fassung erstmals eine Regelung vor, die es ermöglicht, das Geschlecht eines Kindes erst später einzutragen, wenn dieses nach der Geburt nicht eindeutig festgestellt werden kann. Diese besondere Regelung geht auf eine Empfehlung des Deutschen Ethikrates zurück und soll es intersexuellen Kindern und deren Eltern ermöglichen, vor der - vorschnellen - Festlegung eines Geschlechts die Entwicklung des Kindes abzuwarten.

Das Recht/die Pflicht der Vornamensgebung als Ausfluss der Personensorge muss aber auch von den Eltern von Kindern mit nicht feststehendem Geschlecht binnen vier Wochen nach der Geburt in Anspruch genommen werden (§ 22 PStG). Folglich führt das Kind in den in Rede stehenden Fällen bereits einen gegebenenfalls geschlechtsspezifisch nicht passenden Vornamen zum Zeitpunkt des später erstmalig feststehenden Geschlechts.

Ein zusätzliches Verwaltungsverfahren (einschließlich zusätzlicher Kosten) sollte vermieden werden, um nicht den Eltern dieses Recht auf eine dem Kindeswohl entsprechende Vornamensgebung zu erschweren und die Intention des Gesetzgebers des Personenstandsgesetzes, die bürokratischen Hürden für Intersexuelle abzubauen, zu unterlaufen.

Die Neubestimmung eines Vornamens in diesen Fällen wird als "erweiterter" Ausfluss der Personensorge einschließlich des Rechts zur Erteilung eines geschlechtsadäquaten Vornamens gewertet. Die Eltern hätten bei Kenntnis des "richtigen" Geschlechts bei Eintragung des Kindes in das Geburtsregister zweifelsohne auch einen entsprechenden Vornamen gewählt.

Da es die Intention des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang war, Eltern intersexueller Kinder nicht vorschnell zu einer Festlegung auf ein bestimmtes Geschlecht zu zwingen und den verwaltungsförmlichen Aufwand für die betroffenen Personen zu reduzieren, wäre es konsequent gewesen, im Rahmen des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2013 das Erfordernis einer förmlichen Namenserklärung der Eltern oder des Kindes gesetzlich (z.B. im BGB) zu regeln und damit die entsprechende Folgebeurkundung im Geburtenregister zu ermöglichen. Dies hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen. Diese Regelungslücke sollte nun nachträglich geschlossen werden.

Aus Aspekten der Gleichb - ehandlung Recht der Eltern zur Wahl eines Vornamens orientiert am Kindeswohl - ist es nicht hinnehmbar, dass die Eltern bei nicht feststehendem Geschlecht des Kindes einerseits gezwungen sind, einen - möglicherweise nicht "passenden" - Vornamen auszuwählen, ohne dass das Geschlecht feststeht, anderseits aber trotz erst später feststehenden Geschlechts dann zu diesem Zeitpunkt nur im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Namensänderung von ihrem Recht auf Auswahl eines dem Wohl des Kindes entsprechenden Vornamens Gebrauch machen können. Insofern werden sie gegenüber anderen Eltern ungleich behandelt, bzw. benachteiligt.