Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Marktüberwachung - Antrag des Landes Baden-Württemberg -

844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

1. Zu Abschnitt I Nr. 2

In Abschnitt I ist Nummer 2 ist zu streichen.

Folgeänderung:

Die Begründung zu Abschnitt I Nr. 2 ist zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Marktüberwachungsbehörde kann grundsätzlich erst dann eingreifen, wenn ein begründeter Verdacht über die Gefährdung durch ein Produkt besteht oder ein Schadensereignis vorliegt. Einen Hersteller a priori zu verpflichten, seine (eigenverantwortlich als richtlinienkonform geltenden) Produkte für eine bestimmte Zeit von Prüfstellen untersuchen zu lassen, würde ihn unter Generalverdacht stellen und ihn unzumutbar finanziell belasten.

2. Zu Abschnitt II Satz 01 - neu -, Satz 02 - neu -In Abschnitt II sind dem Satz 1 folgende Sätze voranzustellen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Sicherheit von Produkten wird bereits vor dem Inverkehrbringen überprüft durch Einschaltung besonders zugelassener Stellen für die Konformitätsbewertung bzw. für die Zuerkennung des GS-Zeichens. Die Überprüfung der Kompetenz dieser Stellen und die Überwachung ihrer Tätigkeit durch staatliche Stellen entlastet die Marktaufsicht und gewährleistet, dass unsichere Produkte gar nicht auf den Markt gelangen und dass das GS-Zeichen für Verbraucher eine verlässliche Kennzeichnung für sichere Produkte bleibt.

Bei der Umsetzung der europäischen Regelungen zur Förderung des Binnenmarktes sollten die Aufgaben in staatlicher Länderverantwortung belassen werden.

3. Zu Abschnitt II Nr. 3

In Abschnitt II ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die in der Vorlage vorgeschlagene Maßnahme ist nicht praktikabel. Das GS-Zeichen ist häufig direkt auf dem Produkt angebracht (aufgedruckt, eingeprägt, angegossen o.ä.). Für die unterschiedlichsten Arten der Anbringung müssten entsprechend unterschiedliche Mechanismen zur Fälschungssicherheit festgelegt werden, was zu einem hohen Aufwand führt.

Stattdessen wird vorgeschlagen, das GS-Zeichen um ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (z.B. eindeutige Nummer des ausgestellten GS-Zertifikates) zu ergänzen. Über ein solches Merkmal ließe sich bei der jeweiligen GS-Stelle ohne zusätzliche Informationen leicht feststellen, ob das GS-Zeichen zu Recht verwendet wird.

4. Zu Abschnitt II Nr. 4

In Abschnitt II ist Nummer 4 zu streichen.

Folgeänderung:

Die Begründung zu Abschnitt II Nr. 4 ist zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Vorschlag, die Öffentlichkeit bereits zu informieren, wenn die Voraussetzungen für eine Verbraucherwarnung im Sinne des GPSG noch nicht vorliegen ist abzulehnen. Er stellt eine kaum kontrollierbare Ausweitung des Vorsorgeprinzips dar. Eine Warnung der Öffentlichkeit bei bloßem Verdacht auf Sicherheitsmängel bei einem Produkt könnte zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schäden bei den betroffenen Unternehmen führen.

5. Zu Abschnitt II Nr. 7

In Abschnitt II ist Nummer 7 zu streichen.

Folgeänderung:

Die Begründung zu Abschnitt II Nr. 7 ist zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Einführung einer bußgeldbewehrten Pflicht an Importeure und Händler zur Prüfung, ob ein GS-Zeichen tatsächlich erteilt wurde, geht über das Ziel hinaus. Eine solche Regelung würde eine Überregulierung bedeuten und einen ausufernden Bürokratieaufwand zur Folge haben.

6. Zu Abschnitt II Nr. 7 Satz 1

In Abschnitt II Nr. 7 Satz 1 sind die Wörter "und - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes - Händlern" zu streichen.

Folgeänderung:

In der Begründung zu Abschnitt II Nr. 7 sind in Satz 1 die Wörter "und Händlern" und in Satz 2 die Wörter "und Händler" zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Einführung einer bußgeldbewehrten Pflicht an Importeure und Händler zur Prüfung, ob ein GS-Zeichen tatsächlich erteilt wurde, geht über das Ziel hinaus. Eine solche Regelung würde eine Überregulierung bedeuten und einen ausufernden Bürokratieaufwand zur Folge haben. Die Pflicht könnte - unter genau definierten Voraussetzungen in Anlehnung an den neuen Ansatz - allenfalls für Importeure akzeptiert werden, nicht aber für Händler.

7. Zu Abschnitt IIa - neu -

Nach Abschnitt II ist folgender Abschnitt IIa einzufügen:

"IIa.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,

Folgeänderungen:

"Zu Abschnitt IIa

Zum ersten Spiegelstrich

Das Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I. S. 2558), das am 1. Mai 2008 in Kraft getreten ist, verpflichtet informationspflichtige Stellen der Länder, die für den Vollzug des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zuständig sind, auf schriftlichen Antrag hin jedem Bürger gesundheitsbezogene Informationen im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs fallen, zu geben. Durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Verbraucherprodukte im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes soll ein wesentlicher Schritt zu einer Verbesserung des Verbraucherschutzes getan werden.

Zum zweiten Spiegelstrich

Art und Ausmaß der Information der Öffentlichkeit über technische Mängel von Verbraucherprodukten sind nicht hinreichend klar geregelt. Zwar gibt es im GPSG eine Regelung über die "Warnung" der Verbraucher (§ 8 Abs. 4 Satz 3 GPSG). Die gesetzlichen Voraussetzungen sind jedoch so eng dass dieses Instrument des Verbraucherschutzes in der Praxis kaum genutzt wird und praktisch leer läuft. Insbesondere die drohenden Schadensersatzansprüche betroffener Unternehmen führen zu einer großen Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der Norm. Des Weiteren bestimmt zwar § 10 Abs. 2 GPSG, dass die zuständigen Behörden der Öffentlichkeit ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über von Verbraucherprodukten ausgehende Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Verwender "zugänglich" machen. Im Unterschied zu einer Veröffentlichung in den Medien erreicht dieses "Zugänglichmachen der Information" regelmäßig jedoch nur ein Fachpublikum oder interessierte Bürger, die sich selbst um die Information bemühen, nicht jedoch die "breite Masse" der Verbraucher. Hier besteht eine erhebliche Lücke im Verbraucherschutz, die geschlossen werden soll.

Eine eindeutige Ermächtigungsgrundlage, die unter Abwägung der betroffenen Rechte von Verbrauchern und Unternehmen klar regelt, in welchen Fällen die Behörde unter Nennung der genauen Produktbezeichnung mit dem Namen der Hersteller oder Importeure die Öffentlichkeit aktiv über konkrete Sicherheitsmängel informieren kann, ist daher für technische Verbraucherprodukte dringend erforderlich. Insbesondere sollte auch geprüft werden, inwieweit die behördlichen Informationen unabhängig von eigenen Maßnahmen des Herstellers zulässig sind."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der rechtliche Rahmen für eine aktive Öffentlichkeitsarbeit von Behörden bei festgestellten sicherheitstechnischem Mängeln von Produkten muss eindeutig konkretisiert werden. Hierzu ist eine vertiefte Prüfung und Abwägung der verfassungsrechtlichen Fragen (Gesundheitsschutz versus unternehmerische Freiheit) erforderlich. Die Formulierung im Entschließungsantrag lässt Fragen über den Umfang und die Voraussetzungen der angestrebten Rechtsänderung offen. Anstelle von Abschnitt II Nr. 4 soll daher ein neuer Abschnitt IIa eingefügt werden.

8. Zu Abschnitt IIIa - neu -Nach Abschnitt III ist folgender Abschnitt IIIa einzufügen:

"IIIa.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gemeinsam mit Vertretungen der Marktüberwachungsbehörden der Länder und der Zollverwaltung Vorschläge zur Stärkung der Marktüberwachung im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zu erarbeiten und dabei die Vorschläge des Landes Baden-Württemberg zur Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zu berücksichtigen."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Entschließungsantrag des Landes Baden-Württemberg zielt darauf ab, die auf europäischer und nationaler Ebene bestehenden Möglichkeiten für eine Stärkung der Marktüberwachung zu nutzen. Dieses grundsätzliche Ziel wird vor dem Hintergrund der in den letzten Monaten geführten Diskussionen, die durch mehrere weltweite Rückrufaktionen von unsicherem Spielzeug ausgelöst wurden uneingeschränkt unterstützt. Um eine wirkungsvolle Verbesserung zu erreichen müssen jedoch neben der Änderung bestehender Rechtsgrundlagen weitere Möglichkeiten zur Steigerung der Effizienz der Marktüberwachung geprüft werden.

Zwischenzeitlich ist unter der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen, der Zollbehörden und von Vertretern des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) eine adhoc-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Marktüberwachung im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gebildet worden. Diese Arbeitsgruppe hat den Auftrag, kurzfristig ein Strategiepapier mit Vorschlägen zur Stärkung der Marktüberwachung zu erarbeiten und den politischen Entscheidungsträgern beim Bund und bei den Ländern vorzulegen.

9. Zu Abschnitt IIIb - neu -Nach Abschnitt IIIa - neu - ist folgender Abschnitt IIIb einzufügen:

"IIIb.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die auf die Sicherheit von Produkten bzw. Spielzeug ausgerichteten Beschlüsse der Wirtschafts- und der Verbraucherschutzministerkonferenz zu berücksichtigen."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Entschließungsantrag des Landes Baden-Württemberg zielt darauf ab, die auf europäischer und nationaler Ebene bestehenden Möglichkeiten für eine Stärkung der Marktüberwachung zu nutzen. Dieses grundsätzliche Ziel wird vor dem Hintergrund der in den letzten Monaten geführten Diskussionen, die durch mehrere weltweite Rückrufaktionen von unsicherem Spielzeug ausgelöst wurden uneingeschränkt unterstützt. Um eine wirkungsvolle Verbesserung zu erreichen müssen jedoch neben der Änderung bestehender Rechtsgrundlagen weitere Möglichkeiten zur Steigerung der Effizienz der Marktüberwachung geprüft werden.

Diesbezügliche Vorschläge haben sowohl die Wirtschaftsministerkonferenz am 19./20. November 2007 zur Sicherheit von Produkten als auch die Verbraucherschutzministerkonferenz am 5. Dezember 2007 zur Sicherheit von Spielzeug in Beschlüssen unterbreitet. Diese enthalten Empfehlungen zur Rechtsetzung und zur Prüfung weitergehender Möglichkeiten für die Verbesserung der Effizienz der Marktüberwachung sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene.

10. Zu Abschnitt IV

Abschnitt IV
ist wie folgt zu fassen:

"IV.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bis zum 1. Mai 2009 über die Ergebnisse der Arbeiten in der der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu berichten."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Durch das Zusammenführen des badenwürttembergischen Antrags mit den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe kann erst zu einem späteren Zeitpunkt über Ergebnisse der Adhoc-Arbeitsgruppe berichtet werden. Der ursprünglich vorgesehene Termin sollte daher gestrichen werden bzw. durch die o.g. Formulierung ersetzt werden.

B

Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.