Unterrichtung durch die Europäische Kommission

Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang Drucksache 029/20 (PDF) und zu 029/20 (PDF)

in Verbindung mit Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa Drucksache 036/20 (PDF) und zu 036/20 (PDF)

Europäische Kommission
Brüssel, 13.5.2020 C(2020) 3181 final

Herrn Dietmar WOIDKE
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM (2020) 22) und zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (COM (2020) 23).

Der Fonds für einen gerechten Übergang bildet eine der drei Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang. Das Ziel dieses Mechanismus ist gezielte Unterstützung der vom Übergang zur Klimaneutralität am stärksten betroffenen Gebiete.

Die Kommission begrüßt die breite Unterstützung des Vorschlags durch den Bundesrat.

Zu den in der Stellungnahme geäußerten Bedenken möchte die Kommission einige Erläuterungen vorlegen.

Im Hinblick auf die förderfähigen Gebiete hat die Kommission aus Wirksamkeitsgründen vorgeschlagen, die Unterstützung auf Regionen der NUTS-3-Ebene oder Teile davon zu konzentrieren. Die mit dem Übergang zur Klimaneutralität verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen betreffen vor allem die lokale Ebene und sollten entsprechend angegangen werden. Dieses Kriterium steht im Einklang mit der Ressourcenplanung im Rahmen der Kohäsionspolitik auf NUTS-II-Ebene.

Die Anforderung, territoriale Pläne für einen gerechten Übergang zu erstellen, ergibt sich aus der Notwendigkeit, die am stärksten betroffenen Gebiete zu ermitteln und die durch die Klimawende ausgelösten Entwicklungsherausforderungen zielgerichtet zu bewerten. Das für diese Pläne vorgeschlagene Muster von ca. 20 Seiten ist knapp gefasst. Außerdem haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 die Möglichkeit, zu territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für mehrere betroffene Gebiete zu erstellen. In dieser Hinsicht dürften die Pläne für einen gerechten Übergang nicht mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand oder Verzögerungen in der Programmplanung einhergehen. Insbesondere wird vorgeschlagen, in die Partnerschaftsvereinbarungen lediglich die indikativen Übertragungen an den Fonds für einen gerechten Übergang aufzunehmen. Damit hätten die Programmbehörden ausreichende Klarheit für ihre Berechnungen in puncto thematische Konzentration der Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (abzüglich dieser Übertragung). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang vor dem Abschluss der Partnerschaftsvereinbarung erstellt werden. Für Verzögerungen bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung gibt es somit keinen Grund.

Ferner nimmt die Kommission die Bedenken des Bundesrates in Bezug auf die Forderung nach Erstellung einer erschöpfenden Liste von geplanten Vorhaben zur Förderung produktiver Investitionen in große Unternehmen zur Kenntnis. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass solche Investitionen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung nicht unterstützt werden. Derartige Unterstützung muss im Hinblick auf die erwartete Zahl neu geschaffener Arbeitsplätze hinreichend begründet sein. Anhand der in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang enthaltenen Liste von Investitionen samt deren Begründung wird die Kommission die Förderfähigkeit der Vorhaben bewerten. Angesichts der Förderbedingungen, des Finanzvolumens sowie der Komplexität solcher Vorhaben ist nicht mit einer erheblichen Anzahl solcher Vorhaben zu rechnen. Daher ist diesbezüglich auch kein nennenswerter Verwaltungsaufwand zu erwarten.

Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates im Hinblick auf die vorgeschlagene Mittelübertragung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds Plus zur Kenntnis. Ziel dieser Übertragungen ist es, die Auswirkungen des Fonds in den förderfähigen Gebieten als Hebel zu nutzen, basierend auf dem engen Dialog mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters und den detaillierten (regionalen) Analysen in den Länderberichten im Hinblick auf die Gebiete, die schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen. Der vorgeschlagene Mindesttransferbetrag beläuft sich auf 11.5 Mrd. EURO, d.h. 4% der Gesamtdotation des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds Plus. Bei guter Planung sollte die Fähigkeit der Kohäsionspolitik, andere Regionen und Politikbereiche zu unterstützen, damit nicht beeinträchtigt werden. Da die Berechnung der thematischen Konzentration auf den Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung abzüglich der Übertragungen basiert, können die im Rahmen der politischen Ziele 3, 4 und 5 verfügbaren Beträge wegen der Übertragungen unter sonst gleichen Umständen nur um 4% verringert werden. Deswegen stellen diese Übertragungen die Fähigkeit der Regionen, im Rahmen dieser Ziele auf spezifische Bedürfnisse einzugehen, nicht in Frage.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die übertragenen Ressourcen aus den Zuweisungen der betreffenden Region oder derselben Regionenkategorie stammen sollten.

Der vorgeschlagene Anwendungsbereich des Fonds für einen gerechten Übergang, dessen Mittel vor allem der wirtschaftlichen Diversifizierung und Unterstützung für betroffene Beschäftigte und Arbeitsuchende dienen sollen, spiegelt das politische Ziel dieses Instruments wider, d.h. die mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Kosten abzufedern. In diesem Kontext ist die Sanierung und Wiederherstellung von Bergbaustandorten im Prinzip förderfähig. Dies kann wasserwirtschaftliche Maßnahmen umfassen, die in direktem Zusammenhang zu Sanierungsarbeiten stehen. Nichtsdestoweniger leisten wasserwirtschaftliche Maßnahmen keinen Beitrag zu den Zielen des Fonds für einen gerechten Übergang und sollten deswegen nur für Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Betracht kommen.

Im Hinblick auf das Verwaltungs- und Kontrollsystem weist die Kommission darauf hin, dass die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen1 für den Fonds für einen gerechten Übergang im Interesse einer Vereinfachung ohne Zusatzvorschriften oder Ausnahmebestimmungen gilt. Die für den Fonds für einen gerechten Übergang vorgeschlagenen Überwachungsindikatoren sind denen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds Plus ähnlich. Deswegen ergibt sich für die Verwaltungs- und Kontrollstellen kein Mehraufwand im administrativen Bereich. Die von dem Bundesrat vorgeschlagene Überarbeitung der Output- und Ergebnisindikatoren RCO11 (´mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen´), RCO38 (´Fläche des unterstützten sanierten Geländes´) und RCR52 (´sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche und kommunale Aktivitäten genutzt werden´) würde Abweichungen verursachen, die den Überwachungsaufwand für die Verwaltungsbehörden erhöhen und fondsübergreifende Aggregationen erschweren würden.

Hinsichtlich staatlicher Beihilfen ist die vorgeschlagene Verordnung nicht das geeignete Instrument, um Ausnahmeregelungen einzuführen. Wie bei den anderen kohäsionspolitischen Fonds muss die Umsetzung des Fonds für einen gerechten Übergang mit den geltenden Beihilferegeln vereinbar sein. In diesem Kontext hat sich die Kommission in der Mitteilung zum Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal,2 verpflichtet, die Beihilferegeln zu überarbeiten mit der Absicht, den Übergang zu fördern. Im Falle einer Überarbeitung der Regionalbeihilfeleitlinien in Bezug auf die öffentliche Förderung produktiver Investitionen wird der Fonds für einen gerechten Übergang im Einklang mit den geltenden Bestimmungen umgesetzt werden.

Hinsichtlich der Methode für die Zuweisung von Finanzmitteln sind die methodischen Schritte zur Festlegung nationaler Zuweisungen sehr detailliert und transparent im Anhang I dargelegt worden. Die entsprechenden vorläufigen und abschließenden Berechnungen sind an die Mitgliedstaaten und Interessenträger übermittelt worden, und zwar samt Angaben zu den zugrundeliegenden Datenbanken.

Die Kommission hofft, dass die in der Stellungnahme des Bundesrats aufgeworfenen Fragen mit diesen Ausführungen geklärt werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.

Mit vorzüglicher Hochachtung,
Maroš Šefčovič Elisa Ferreira
Vize-Präsident Mitglied der Kommission