Antrag aller Länder
Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 13 Nummer 2a, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes von der staatlichen Parteienfinanzierung

Die Ministerpräsidentin des Saarlandes Saarbrücken, 30. Januar 2018

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
als Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz übersende ich den Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 13 Nummer 2a, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes von der staatlichen Parteienfinanzierung mit der Bitte, ihn gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 964. Sitzung des Bundesrates am 2. Februar 2018 aufzunehmen. Es wird sofortige Sachentscheidung beantragt.

Mit freundlichen Grüßen
Annegret Kramp-Karrenbauer

Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 13 Nummer 2a, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes von der staatlichen Parteienfinanzierung

Der Bundesrat möge beschließen:

A

Der Bundesrat beschließt, beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Absatz 3 GG in Verbindung mit § 13 Nummer 2a, §§ 43 ff. BVerfGG folgende Entscheidung zu beantragen:

B

Der Präsident des Bundesrates wird beauftragt, möglichst die beiden Prozessbevollmächtigten aus dem vorangegangenen NPD-Verbotsverfahren mit Antragstellung, Begründung und Prozessführung, jeweils in enger Abstimmung mit der bereits eingerichteten länderoffenen Arbeitsgruppe der IMK unter Vorsitz des jeweiligen Bundesratspräsidentschaftslandes, zu betrauen.

C

Der Bundesratspräsident unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung nach Fertigstellung der Antragsschrift.

D

Die Begründung des Antrages soll sich an folgenden Tatsachen und Wertungen orientieren:

In seiner Entscheidung vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) die freiheitlich demokratische Grundordnung missachtet und verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Sie vertritt ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept. Sie will die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Sie arbeitet planvoll und mit hinreichender Intensität auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin. Einzig aufgrund (derzeitig) fehlender Potentialität zur tatsächlichen Umsetzung ihrer Ziele hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der NPD nicht ausgesprochen.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit aufgezeigt, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, gegenüber Parteien, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, gestufte Sanktionsmöglichkeiten zu eröffnen. Von dieser Möglichkeit hat der verfassungsändernde Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Absatz 3) vom 13. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2346) und durch Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung Gebrauch gemacht.

Nach Artikel 21 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen.

Eine auf Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtete Zielsetzung oder ein diesbezügliches Verhalten der Anhänger sind die zentralen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Ausschluss der Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung. Dabei kommt es auf die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges nicht an.

Die NPD erhält Leistungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung. So wurde zu deren Gunsten im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 1 137 520,67 Euro festgesetzt. Beispielsweise entfielen auf die NPD bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern (4. September 2016) 3,0 Prozent der Stimmen, woraus ein Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung folgt.

Allein der Umstand, dass die Partei bei der letzten Bundestags- und einigen vorangegangenen Landtagswahlen das nach § 18 Absatz 4 PartG jeweils nötige Quorum nicht erreicht hat, steht der Zulässigkeit eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 3 GG, § 46a BVerfGG nicht entgegen.

Wird das jeweilige Quorum bei einer einzelnen Wahl erreicht, hat die Partei einen Anspruch auf staatliche Parteienfinanzierung.

Der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung erfolgt für die Zukunft auf die Dauer von sechs Jahren. Überdies entfällt bei einem Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung auch die steuerliche Begünstigung der Partei und von Zuwendungen an die Partei.

Das Verfahren zum Ausschluss von der staatlichen Teilfinanzierung dient daher vorwiegend dem Zweck, zu verhindern, dass eine Partei, die die freiheitlich demokratische Grundordnung missachtet, mit Hilfe von Steuergeldern - gleichgültig in welcher Höhe - von dem Staat unterstützt werden muss, dessen wesentliche Verfassungswerte sie ablehnt.