Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 11. Sitzung am 1. Februar 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Hauptausschusses - Drucksachen 19/586, 19/595 - den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten - Drucksache 19/439 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 02.03.18
Initiativgesetz des Bundestages

Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 104 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(13) Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Familiennachzugs zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, wird der Familiennachzug zu diesen Personen nicht gewährt. Ab 1. August 2018 kann aus humanitären Gründen dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, sowie den Eltern eines minderjährigen Ausländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, bis die Anzahl der nach dieser Vorschrift erteilten Aufenthaltserlaubnisse die Höhe von monatlich 1 000 erreicht hat. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder von Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, sowie Eltern minderjähriger Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, weder aus dieser Vorschrift noch nach Kapitel 2 Abschnitt 6 dieses Gesetzes. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt. Das Nähere regelt ein noch zu erlassendes Bundesgesetz." `