Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Punkt 1 der 965. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2018

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 1. Februar 2018 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung zu verlangen.

Begründung:

Mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 wurde durch § 104 Absatz 13 AufenthG der Familiennachzug zu subsidiär Geschützten bis zum 16. März 2018 ausgesetzt. Danach sollten die Familienangehörigen wieder gemäß den Voraussetzungen des § 29 Absatz 2 AufenthG zu dem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Stammberechtigten zuziehen können.

Mit dem vom Deutschen Bundestag mehrheitlich beschlossenen Gesetz soll § 104 Absatz 13 AufenthG dahingehend geändert werden, dass der Familiennachzug auch nach Ablauf des oben genannten Stichtags nicht in vollem Umfang gewährt wird.

Mit der im Antrag geforderten grundlegenden Überarbeitung von § 104 Absatz 13 AufenthG soll erreicht werden, dass der Aussetzungszeitraum verkürzt, zumindest jedoch nicht verlängert wird.