Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Rheinland-Pfalz
Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009
(Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG)

Punkt 5 der 854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 3 Nummer 5 (§ 121 Absatz 5 SGB V)

Mit dem Ziel, gleiche Wettbewerbschancen zwischen Krankenhäusern mit Haupt- und Belegabteilungen zu ermöglichen, können Krankenhäuser nach Artikel 3 Nummer 5 (§ 121 Absatz 5 SGB V) zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen Verträge abschließen, nach denen der Vertragsarzt entweder als Belegarzt nach dem bisherigen System oder nach dem Honorarvertragsmodell mit der stationären Leistungserbringung betraut wird. Im Falle der Honorarvertragsabrechnung wird die DRG-Vergütung von ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehenen 90 Prozent auf 80 Prozent der entsprechenden Hauptabteilungs-DRG abgesenkt. Diese Absenkung erscheint umso schwerwiegender, da das Belegarztsystem in einigen Ländern bis zu 10 Prozent der stationären Leistungen erbringt.

Diese Vergütungsminderung kann dazu führen, dass die Kliniken das Honorarvertragsmodell nicht annehmen, da sie sich keine entscheidenden Vorteile gegenüber dem bisherigen Belegarztmodell versprechen.

Der Bundesrat stellt fest, dass Belegärzte ein wichtiges Bindeglied zwischen dem ambulanten und stationären Sektor sind und fordert die Bundesregierung auf, die Entwicklung der belegärztlichen Tätigkeit sowohl nach dem alten Modell als auch nach dem neuen Honorarvertragsmodell spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Neuregelung auf seine Wirkungen zu überprüfen und gegebenenfalls eine Neuregelung zu initiieren.