Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Neufassung)

C(2018) 5327 final

Europäische Kommission
Brüssel, den 3.8.2018 C(2018) 5327 final

Herrn Michael MÜLLER
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
D-10117 Berlin

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser, für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

(COM (2017) 753 final).

Mit ihrem Vorschlag, die Richtlinie 98/83/EG (im Folgenden "Trinkwasserrichtlinie") zu überarbeiten, reagiert die Kommission zum einen auf die erste erfolgreiche Europäische Bürgerinitiative "Right2Water" und wird zum anderen im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen tätig, insbesondere in Bezug auf das sechste Nachhaltigkeitsziel und die damit verbundenen Zielvorgaben. Mit dem Vorschlag sollen zudem einige veraltete Elemente der derzeitigen Richtlinie aktualisiert werden, etwa die Parameterliste sowie Informationspflichten, die für das digitale Zeitalter nicht mehr geeignet sind.

Die Kommission begrüßt die Befürwortung der allgemeinen Ziele des Vorschlags durch den Bundesrat. Sie nimmt die allgemeine Sorge des Bundesrates, dass mehrere Sachverhalte durch den Vorschlag nicht angemessen erfasst und geregelt werden, ebenso zur Kenntnis wie seine Bedenken in Bezug auf die vorgeschlagenen Bestimmungen zu Parametern, Quellwasser, Risiko- und Gefahrenbewertung, Überwachung, Information der Öffentlichkeit, Berichterstattung und delegierten Rechtsakten.

Zu diesen Aspekten möchte die Kommission einige Erläuterungen geben, und sie hofft, damit die Bedenken des Bundesrates ausräumen zu können.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Zielsetzung des Vorschlags, die menschliche Gesundheit durch Gewährleistung einer europaweit hohen Trinkwasserqualität zu schützen, besser auf Unionsebene erreicht werden kann. Darum schlägt die Kommission vor, europaweit Mindestqualitätsnormen für Trinkwasser und Mindestkriterien für Überwachung, Berichterstattung, Transparenz sowie Abhilfemaßnahmen für Fälle, in denen diese Normen nicht erfüllt werden, festzulegen.

Die Kommission hat die große Mehrheit der empfohlenen Parameter und Parameterwerte von der Weltgesundheitsorganisation übernommen und auf Basis auch von Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation weitere mikrobiologische und chemische Parameter hinzugefügt. Bei einigen wenigen Parametern hat die Kommission einen anderen Ansatz oder strengere Werte vorgeschlagen, wie dies bereits in der geltenden Richtlinie der Fall ist. Die Unterschiede sind in der dem Vorschlag beigefügten Begründung dargelegt. Die Kommission schlägt vor, Informationen über diejenigen Parameter, die für die Verbraucher von Interesse sind (wie Geschmack, Farbe und wertvolle Minerale), online zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Vereinfachung hält es die Kommission daher für wichtig, auf Ebene der Union den in Anhang I Teil C festgelegten Mix an operativen und akzeptanzbezogenen Indikatorparametern beizubehalten.

Die Kommission möchte auch betonen, dass die im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) durchgeführte Bewertung der Trinkwasserrichtlinie von 1998 deren Mehrwert bestätigt hat, da diese Richtlinie im Laufe der Zeit erheblich zur weiteren Harmonisierung der Wasserqualität in ganz Europa beigetragen hat. Die Mitgliedstaaten und insbesondere kleinere Länder, die nicht immer über die erforderlichen Ressourcen und spezifisches Fachwissen verfügen, erwarten von der Europäischen Union, dass sie die Parameter und die entsprechenden Werte laufend aktualisiert, um eine hohe Trinkwasserqualität sicherzustellen.

Daher hat die Kommission neue Bestimmungen für Risikobewertungen vorgeschlagen, mit denen der risikobasierte Ansatz der Weltgesundheitsorganisation in einen Rechtsrahmen gegossen wird. Was die Gefahrenbewertung von Wasserkörpern, die zur Entnahme von Trinkwasser genutzt werden (Artikel 8 des Vorschlags) betrifft, verhält es sich in der Tat so, dass die Wasserrahmenrichtlinie bereits einschlägige Vorschriften enthält. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, die Komplementarität zwischen der Wasserrahmenrichtlinie und der Trinkwasserrichtlinie zu stärken und damit die Kohärenz des Rechtsrahmens zu gewährleisten, dabei soll eine Doppelung von Verpflichtungen vermieden werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass die bereits im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie durchgeführte Überwachung für die Zwecke der Gefahrenbewertung im Rahmen der Trinkwasserrichtlinie herangezogen werden sollte.

Die Folgenabschätzung hat bestätigt, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen zu mehr Kohärenz mit anderen Bestimmungen, wie etwa denen der Wasserrahmenrichtlinie, führen würden. Sie hat auch ergeben, dass die Wasserversorgungsunternehmen am stärksten von den neuen Überwachungsbestimmungen und der Anwendung des risikobasierten Ansatzes betroffen sein werden, dass sich jedoch langfristig wirtschaftliche Einsparungen ergeben, die noch über die ermittelten Vorteile hinausgehen, wie zum Beispiel bessere Wasserqualität, besserer Gesundheitsschutz, weniger Behandlungsbedarf und eine bessere Anwendung des Verursacherprinzips.

Was die "Information der Öffentlichkeit" (Artikel 14 des Vorschlags) betrifft, möchte die Kommission betonen, dass die Teilnehmer an der Konsultation der Interessenträger, die im Zuge der Erarbeitung des Vorschlags durchgeführt wurde, sich mit großer Mehrheit für eine Verbesserung der Bestimmungen über Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Trinkwasser ausgesprochen haben. Die derzeitigen Bestimmungen der Trinkwasserrichtlinie sind veraltet und nicht für das Internetzeitalter geeignet. Daher erschien es erforderlich, sicherzustellen, dass erstens die Bürgerinnen und Bürger auf ihrer Rechnung wichtige Informationen finden (zum Beispiel Höhe des Verbrauchs, Preise usw.), und dass zweitens allgemeine - aber nützliche und benutzerfreundliche - Informationen in verstärktem Maße online zur Verfügung gestellt werden. Ferner hat die Kommission vorgeschlagen, dass der Umfang der online bereitzustellenden Informationen und die Häufigkeit, mit der diese Informationen zu aktualisieren sind, in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Wasserversorgers stehen sollen, sodass der Verwaltungsaufwand für kleinere Versorgungsunternehmen begrenzt wird. Beispielsweise verpflichtet der Vorschlag kleine Anbieter nicht zur Einrichtung eines Online-Zugangs, sondern ermöglicht auch alternative Lösungen, um Informationen online verfügbar zu machen. Die vorgeschlagenen Transparenzanforderungen stehen zudem im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union, die in der Begründung dargelegt werden. Eine größere Transparenz dürfte auch das Vertrauen der Verbraucher in Leitungswasser stärken -und damit die Verwendung von Plastikflaschen eindämmen - und zur Verbesserung der Effizienz der Wasserversorger, unter anderem was Leckageraten und Energieeffizienz betrifft, beitragen.

Die Kommission möchte betonen, dass der Vorschlag den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchführung dieser Bestimmungen in nationales Recht einen weiten Ermessensspielraum einräumt. So sollen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene strengere Anforderungen an Trinkwasser stellen können und entscheiden können, wie sie konkret vorgehen möchten (zum Beispiel Art der Abhilfe- oder Überwachungsmaßnahmen).

Abschließend nimmt die Kommission die Einwände des Bundesrates gegen die vorgeschlagene Befugnisübertragung, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie zu erlassen (Artikel 18 des Vorschlags), zur Kenntnis. Die Kommission folgt im Hinblick auf die Befugnisübertragung dem Grundsatz, dass im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens verabschiedete Rechtsakte am besten geeignet sind, um die im Vertrag vorgesehene demokratische Legitimität zu gewährleisten. Bei angemessener Anwendung können delegierte Befugnisse jedoch einen wesentlichen Beitrag zu einer besseren Rechtsetzung leisten, da sie zu einfachen und aktuellen Rechtsvorschriften und einer effizienten und zügigen Umsetzung beitragen. Im Hinblick auf die Änderung der Anhänge der Richtlinie soll mit der vorgeschlagenen Befugnisübertragung sichergestellt werden, dass diese Anhänge den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Die Kommission ist davon überzeugt, dass alle wesentlichen Elemente der Initiative in den Vorschlag aufgenommen wurden und das Gleichgewicht zwischen dem Inhalt des Basisrechtsakts und dem Rückgriff auf tertiäre Rechtsvorschriften angemessen ist.

Das Gesetzgebungsverfahren, an dem sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat beteiligt sind, ist nun im Gange, und die Kommission ist zuversichtlich, dass vor Ende der laufenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments eine Einigung erzielt wird. Die Stellungnahme des Bundesrats wurde den Vertretern der Kommission im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit den gesetzgebenden Organen übermittelt und wird in diese Erörterungen einfließen.

Die Kommission hofft, dass die in der Stellungnahme des Bundesrats aufgeworfenen Fragen mit diesen Ausführungen geklärt werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Elzbieta Bielikowska
Mitglied der Kommission