Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 986. Sitzung am 13. März 2020 beschlossen, der Verordnung nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen Änderungen gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Nummer 2 - neu - ViehVerkV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) Nach Nummer 2 sind folgende Nummern 2a und 2b einzufügen:

"2a. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer 3 bis 5" ersetzt.

2b. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer 1 und Nummer 3 bis 5" ersetzt."

b) Nach Nummer 10 ist folgende Nummer 10a einzufügen:

"10a. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5."

Begründung:

Anlage 2 der Viehverkehrsverordnung beschreibt unter anderem die Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens und einer Sammelstelle. Nach der bisherigen Nummer 1 hat ausschließlich der Viehhandelsunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird.
Da aber Sammelstellen in demselben Maß wie Viehhandelsunternehmen wichtige Knotenpunkte im nationalen und globalen Viehverkehr darstellen, ist es erforderlich, dass diese gleichermaßen zur Verhinderung von Tierseuchen, wie beispielsweise der Afrikanischen Schweinepest, beitragen. Nur so kann der zunehmenden Gefahr durch Tierseuchen Rechnung getragen werden (Anlage 2 Nummer 1).

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen (§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Anlage 2 Nummer 2 - neu - sowie UmnumMerierung Anlage 2 Nummer 2 bis 4 in Nummer 3 bis 5).

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 44a Absatz 1 Satz 2 ViehVerkV)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 44a Absatz 1 Satz 2 das Wort "mindestens" zu streichen.

Begründung:

Die Veränderung zur Grunddrucksache ist die Streichung des Wortes "mindestens". Aus diesem Wort könnte abgeleitet werden, dass für diese Gruppe der Einhufer Eintragungen in den Abschnitt V zulässig seien. Dies ist jedoch nicht der Fall. Abschnitt V gilt als Tierzuchtbescheinigung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 . Eintragungen dürfen ausschließlich von dem (staatlich anerkannten) Zuchtverband vorgenommen werden, der das Zuchtbuch für den betreffenden Equiden führt.

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 4 ViehVerkV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist § 44b wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zur Klarstellung werden neue Begriffe eingeführt: die "Ausstellungsstelle" und die "Aktualisierungsstelle". Auch wird in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 noch ein redaktioneller Fehler geheilt und die Angabe "44a" (es folgt: Absatz 1 Satz 1 oder 2) eingefügt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44c Satz 1 Nummer 2 ViehVerkV)

In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 44c Satz 1 Nummer 2 die Wörter "nach dem 1. Juli 2009" durch die Wörter "nach dem 30. Juni 2009" zu ersetzen.

Begründung:

Nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 gilt diese Regelung für Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren worden sind. Bei der bisherigen innerstaatlichen Regelung, die in die geänderte Fassung übernommen werden soll, besteht gegenüber EU-Recht eine Regelungslücke von einem Tag, da die innerstaatliche Regelung die Anwendung erst nach dem 1. Juli 2009, d.h. ab 2. Juli 2009 vorsieht.

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 (Anlage 6 ViehVerkV)

In Artikel 1 Nummer 11 ist in Anlage 6 nach der Zeile "White Park 35" die Zeile "British Blue 36" einzufügen.

Begründung:

Bullen der Rasse British Blue sollen zur Zucht eingesetzt werden. Daher ist die Eintragung der Rasse im Rasseschlüssel nach Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung erforderlich.

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 (Anlage 6 ViehVerkV)

In Artikel 1 Nummer 11 sind in Anlage 6 in der Zeile "Parthenaise 108" der Punkt am Ende zu streichen und danach die Zeilen "Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind 109", "Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind 110" und "Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind 111." anzufügen.

Begründung:

Neben den Kreuzungen von Fleischrinder- und Milchrinderrassen miteinander und untereinander gibt es in Deutschland auch Kreuzungen von Zweinutzungsrindern untereinander sowie mit Fleischrinder- und Milchrinderrassen. Diese sollten im Rasseschlüssel nach Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung ebenfalls abgebildet werden.

7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - (§ 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung)

In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. § 14a Absatz 8 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Neben Personen und Fahrzeugen können auch Hunde und Gegenstände, die mit dem Virus kontaminiert sind, zu einer Seuchenverschleppung beitragen.

Bei Hunden reicht eine gründliche Reinigung mit Seife bzw. Shampoo und Wasser aus, um eine Weiterverbreitung des Virus zu verhindern.

Zu Buchstabe b:

Die Gefahr der Verschleppung des Erregers der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest, für die die Regelung über § 14d Absatz 6 Anwendung findet, besteht nicht nur durch Personen und Fahrzeuge, die mit Wildschweinen in Berührung kommen können, sondern auch, sofern diese mit Teilen von Wildschweinen in Berührung kommen können. Daher sollen die Anordnungsbefugnisse zur Reinigung nach § 14a Absatz 8 Nummer 2 sowohl bei Berührung mit Wildschweinen wie auch Teilen von Wildschweinen gelten.

Diese Änderung dient auch der redaktionellen Klarstellung.

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 14d Absatz 5c - neu - Schweinepest-Verordnung)

In Artikel 2 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. § 14d wird wie folgt geändert:

Begründung:

Bei einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen muss die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft neben dem Kerngebiet auch im gefährdeten Gebiet für einen bestimmten Personenkreis oder vollständig zu beschränken, um ein Aufscheuchen und Versprengen der Wildschweine und damit eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

9. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 14d Absatz 6a - neu - Schweinepest-Verordnung)

Artikel 2 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. § 14d wird wie folgt geändert:

Begründung:

Mit der Änderung wird die Anordnungsbefugnis der zuständigen Behörde erweitert. Im Fall des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest besteht für das gefährdete Gebiet nach § 14d Absatz 5 Nummer 2 bislang ausschließlich eine Pflicht zur Reinigung und Desinfektion für Personen und auch nur dann, wenn diese mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind. Daneben besteht die Möglichkeit, gemäß § 14d Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b die Reinigung und Desinfektion von Gegenständen, die bei der Jagd verwendet werden, anzuordnen, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind. Eine Anordnung der ausschließlichen Reinigung von Fahrzeugen und Personen, die mit Wildschweinen in Berührung kommen können, kann über § 14d Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 14a Absatz 8 Nummer 2 erfolgen.

Diese Maßnahmen sind im Rahmen einer effektiven Seuchenbekämpfung nicht immer ausreichend. Das Virus der Afrikanischen Schweinepest bleibt in Kadavern von Tieren oder deren Teilen, die an der Seuche verendet sind sowie in der Umwelt lange infektiös. Damit besteht die Gefahr, dass das Virus über Personen, die beispielsweise bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten oder bei der Suche nach verendeten Wildschweinen im gefährdeten Gebiet tätig werden, verschleppt wird. Gleiches gilt für die bei diesen Tätigkeiten eingesetzten Fahrzeuge, Gerätschaften und Gegenstände. Um eine solche Verschleppung wirksam zu verhindern, wird die Möglichkeit geschaffen, im gefährdeten Gebiet oder Teilen desselben, also auch im Kerngebiet, auch die Desinfektion von Personen und Fahrzeugen sowie die Reinigung und Desinfektion von allen Gerätschaften und Gegenständen, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung kommen können, anzuordnen.

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 ( § 14d Absatz 8 Schweinepest-Verordnung)

In Artikel 2 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. § 14d wird wie folgt geändert:

(8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b und 6 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist." "

Begründung:

Entsprechend § 14d Absatz 6 sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, die Ersatzvornahme für die verstärkte Bejagung auch in der Pufferzone anordnen zu können, um ggf. eine wirksame Reduzierung der Wildschweinedichte in der Pufferzone sicherstellen zu können.

11. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 14e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Absatz 3 Schweinepest-Verordnung)

In Artikel 2 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. § 14e wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die derzeitige Formulierung in § 14e Absatz 3 ist missverständlich durch den Verweis auf Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2.

Fachlich bietet es sich an, den gesamten Absatz 1 auch für die Pufferzone geltend zu machen. Durch die "Kann Bestimmungen" ist genügend Ermessen gegeben, die Maßnahmen der Seuchenlage anzupassen.

12. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - (§ 14i Absatz 1 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung)

In Artikel 2 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. In § 14i Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

"2. frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse, das oder die von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die in einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone erlegt worden sind," '

Begründung:

Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung. Auf die vergleichbare Formulierung in § 14i Absatz 3 wird verwiesen.

13. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c - neu - (§ 25 Nummer 3 Schweinepest-Verordnung)

In Artikel 2 ist der Nummer 7 folgender Buchstabe c anzufügen:

"c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Durch die Einführung des § 14d Absatz 6a wird eine Lücke in den Anordnungsbefugnissen geschlossen. Für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 14d Absatz 6a müssen dieselben Ahndungsmöglichkeiten wie bei Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 14a Absatz 8 Nummer 2 und nach § 14d Absatz 5 Nummer 2 bestehen. Deshalb wird eine entsprechende Bußgeldbewehrung eingefügt. Um gleichartige Ahndungsmöglichkeiten bei vergleichbaren Verstößen sicherzustellen, wird zudem eine Bußgeldbewehrung auch für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 14d Absatz 5 Nummer 3 eingefügt.

14. Zu Artikel 8a - neu - (§ 3a - neu - BlutArmV 2010)

Nach Artikel 8 ist folgender Artikel 8a einzufügen:

"Artikel 8a
Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Veranstaltungen mit Einhufern

(1) Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten:

(2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend."

2. Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Register nicht führt," "

Begründung:

Vor dem Hintergrund der im Sommer 2017 gehäuften Ausbrüche der Ansteckenden Blutarmut bei Equiden, die an pferdesportlichen Veranstaltungen teilgenommen hatten, ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage erforderlich, um die Rückverfolgbarkeit von Kontakttieren zu gewährleisten. Dem jeweiligen Veranstalter wird nunmehr auferlegt, ein Register zu führen, in das bestimmte Daten zu Pferden und ihren Haltern einzutragen sind. Insoweit sollen bereits im Vorfeld von möglichen Infektionen mit dem Virus der Ansteckenden Blutarmut ausreichende Daten vorliegen, die epidemiologische Untersuchungen erheblich erleichtern und insoweit das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Infektion mindern sollen. Bei den teilnehmenden Equiden handelt es sich neben den aktiv an der Veranstaltung teilnehmenden Equiden auch um solche Tiere, die zwar gemeldet sind, aus welchem Grund auch immer aber nicht aktiv teilnehmen (Absatz 1). Die Aufbewahrungsfrist des Registers beträgt drei Jahre und richtet sich nach den bewährten Regelungen für Kontrollbücher anderer Arten (Absatz 2).