Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. November 2011 über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension
(NDPHS)

A. Problem und Ziel

Die Nördliche Dimension wurde im Jahr 2000 als politischer Überbau für die Zusammenarbeit der nördlichen und östlichen Nachbarn im europäischen Raum geschaffen. Nach der EU-Erweiterung 2004 verblieben als Nachbarn der EU im Norden noch die Russische Föderation, Norwegen und Island, sodass eine deutliche Schwerpunktverlagerung in Richtung Russische Föderation notwendig und sinnvoll wurde. Nach einer grundlegenden Reform 2006 stellt die Nördliche Dimension keine reine EU-Politik mehr dar, sondern sie ist eine gemeinsame Politik der EU und ihrer nördlichen Nachbarn für Nordeuropa. Sie ist als politisches Programm konzipiert, um Prioritäten innerhalb der Nachbarländer zu setzen. Die Aufgabe der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS) besteht darin, zu einer größeren politischen und administrativen Kohärenz im Ostseeraum, zur Minderung der sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede sowie zu einer allgemeinen Verbesserung der Lebensqualität der Menschen beizutragen. Die Partnerschaft will dies erreichen, indem sie die strukturelle Zusammenarbeit stärkt, die Partnerstaaten beim Kapazitätenaufbau unterstützt und die Koordinierung zwischen internationalen Aktivitäten in der Region fördert. Durch die Deklaration von Oslo wurde unter Mitwirkung Deutschlands im Jahr 2003 die Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension gegründet. Die Nördliche Dimen sion besteht aus mehreren Partnerschaften. Hierzu zählen neben der Gesundheitspartnerschaft eine Umweltpartnerschaft und eine Logistik- und Verkehrspartnerschaft. Die anderen Partnerschaften unter dem politischen Dach der Nördlichen Dimen sion haben ihr Sekretariat bei bestehenden internationalen Organisationen eingerichtet und entsprechende Statuten über Entscheidungsregeln, Beitragspflichten sowie organisatorische Strukturen beschlossen. Dies steht bei der NDPHS noch aus.

Die Errichtung des Sekretariats der NDPHS gewährleistet den Vertragsparteien stärker als bisher eine kontinuierliche und abgestimmte Arbeit der NDPHS. Gegenwärtig werden die Sekretariatsdienste der NDPHS in Ermangelung einer eigenen Rechtspersönlichkeit über das Sekretariat des Rates der Ostseestaaten abgewickelt. Durch die Einrichtung eines rechtlich selbstständigen Sekretariats ist es dem Sekretariatsdirektor künftig möglich, politische Programme der Partnerschaft auch auf rechtsgeschäftlicher Ebene umzusetzen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen des Artikels 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Übereinkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch das Vertragsgesetz wird der freiwillige Mitgliedsbeitrag des Bundes in einen Pflichtbeitrag umgewandelt. Es sind keine Haushaltsausgaben für die Länder und Kommunen zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

Es ist kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand für den Bund, die Länder und Kommunen zu erwarten.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. November 2011 über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Januar 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. November 2011 über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 02.03.12

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. November 2011 über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Sankt Petersburg am 25. November 2011 unterzeichneten Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Estland, der Regierung der Republik Finnland, der Regierung der Republik Island, der Regierung der Republik Lettland, der Regierung der Republik Litauen, der Regierung des Königreichs Norwegen, der Regierung der Republik Polen, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung des Königreichs Schweden über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS) wird zugestimmt. Das Über einkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Übereinkommen über die Errichtung des Sekretariats der NDPHS gewährleistet den Partnerstaaten stärker als bisher eine kontinuierliche und abgestimmte Arbeit der NDPHS. Die Sekretariatsdienste werden bisher in Ermangelung einer eigenen Rechtspersönlichkeit über das Sekretariat des Rates der Ostseestaaten wahrgenommen. Die Hauptaufgabe des rechtlich selbstständigen Sekretariats der NDPHS wird in der verwaltungstechnischen und analytischen Unterstützung des NDPHS-Ausschusses hochrangiger Vertreter bestehen, um eine größere politische Kohärenz im Ostseeraum zu erreichen und die sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede der Partnerstaaten zu mindern.

Außerhalb des Mitgliedsbeitrags für den Bund ist kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen zu erwarten.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Estland, der Regierung der Republik Finnland, der Regierung der Republik Island, der Regierung der Republik Lettland, der Regierung der Republik Litauen, der Regierung des Königreichs Norwegen, der Regierung der Republik Polen, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung des Königreichs Schweden über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS)

(Übersetzung)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Estland, die Regierung der Republik Finnland, die Regierung der Republik Island, die Regierung der Republik Lettland, die Regierung der Republik Litauen, die Regierung des Königreichs Norwegen, die Regierung der Republik Polen, die Regierung der Russischen Föderation und die Regierung des Königreichs Schweden, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die NDPHS, wie sie in der am 27. Oktober 2003 auf dem Ministertreffen in Oslo angenommenen Erklärung über die Schaffung einer Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (Erklärung von Oslo) näher bestimmt ist, seit 2004 die Dienste des hochgeschätzten beim Sekretariat des Rates der Ostseestaaten angesiedelten Sekretariatsdienstes in Anspruch genommen hat, eingedenk der Erklärung von Oslo von 2003 und der Absprache über die Errichtung eines Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension, die am 25. November 2009 in Oslo auf der jährlichen Konferenz der Partnerschaft auf Ministerebene unterzeichnet wurde, in denen die Partner jeweils ihre Absicht und ihr Interesse hinsichtlich der Errichtung eines ständigen Sekretariats bekundeten, in Bekräftigung dessen, dass sämtliche Bezugnahmen auf die Strukturen und Verfahren der Partnerschaft im Sinne der Erklärung von Oslo zu verstehen sind, und insbesondere dessen, dass sich der Ausdruck "Partner" auf die in Artikel 2 der Erklärung von Oslo bezeichneten zugangsberechtigten Partner und der Ausdruck "CSR" auf den Ausschuss hochrangiger Vertreter bezieht, den ordentlichen Koordinationsmechanismus der Partnerschaft, der aus von jedem Partner benannten hochrangigen Vertretern besteht - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Errichtung

Die Vertragsparteien errichten hiermit das Sekretariat der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (im Folgenden als "Sekretariat" bezeichnet) als Völkerrechtsperson.

Artikel 2
Rechtspersönlichkeit

Das Sekretariat besitzt volle Rechtspersönlichkeit im Sitzstaat und verfügt über die Befugnisse, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, einschließlich der Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht zu stehen und an Gerichtsverfahren teilzunehmen.

Artikel 3
Entscheidungsfindung

Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, werden sämtliche Entscheidungen zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich getroffen.

Artikel 4
Sitz

Der Sitz des Sekretariats ist in Schweden.

Artikel 5
Sitzstaatabkommen

Zwischen dem Sekretariat und dem Sitzstaat wird ein gesondertes Abkommen (im Folgenden als "Sitzstaatabkommen" bezeichnet) geschlossen. Das Sitzstaatabkommen legt die Vorrechte und Immunitäten des Sekretariats fest, die als für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich angesehen werden.

Artikel 6
Ziele und Aufgaben des Sekretariats

Artikel 7
Personal

Artikel 8
Finanzielle Beiträge

Artikel 9
Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

Artikel 10
Änderungen

Artikel 11
Beitritt

Jeder Partner der NDPHS kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beim Verwahrer einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen stellen. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien über einen solchen Antrag. Stimmen die Vertragsparteien dem Antrag zu, so tritt das Übereinkommen für den betreffenden Partner nach dem in Artikel 12 Absatz 1 beschriebenen Verfahren in Kraft.

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Rücktritt

Artikel 14
Verwahrer

Die Russische Föderation ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Sankt Petersburg am 25. November 2011 in einer Urschrift in englischer Sprache, die beim Verwahrer hinterlegt wird. Der Verwahrer fertigt für alle Vertragsparteien beglaubigte Abschriften an.

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Nördliche Dimension wurde im Jahr 2000 als politischer Überbau für die Zusammenarbeit der nördlichen und östlichen Nachbarn im europäischen Raum geschaffen. Durch die Deklaration von Oslo wurde unter Mitwirkung Deutschlands im Jahr 2003 die Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS) gegründet. Das Ziel der Partnerschaft ist es, zu einer größeren politischen und administrativen Kohärenz im Ostseeraum, zur Minderung der sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede sowie zu einer allgemeinen Verbesserung der Lebensqualität der Menschen beizutragen. Die Partnerschaft will dies erreichen, indem sie die strukturelle Zusammenarbeit stärkt, die Partnerstaaten beim Kapazitätenaufbau unterstützt und die Koordinierung internationaler Aktivitäten in der Region fördert.

Am 25. November 2011 wurde das Übereinkommen über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension von den Regierungen der NDPHS-Partnerstaaten unterzeichnet. Das Übereinkommen setzt den Strategieprozess der Gesundheitspartnerschaft zur strukturellen Zusammenarbeit um und gewährleistet den Partnerstaaten stärker als bisher eine kontinuierliche und abgestimmte Arbeit. Die Hauptaufgabe des rechtlich selbstständigen Sekretariats der NDPHS wird in der verwaltungstechnischen und analytischen Unterstützung des NDPHS-Ausschusses hochrangiger Vertreter bestehen, um eine größere politische Kohärenz im Ostseeraum zu erreichen und die sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede der Partnerstaaten zu mindern sowie eine allgemeine Verbesserung der Lebensqualität der Menschen zu erreichen.

Das Sekretariat der NDPHS ist seit Gründung der Partnerschaft als Projekt beim Sekretariat des Rates der Ostseestaaten in Stockholm angesiedelt. Dies war von Beginn an als Übergangslösung geplant. Wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit der NDPHS mussten sämtliche rechtsgeschäftlich relevanten Angelegenheiten über das Sekretariat des Rates der Ostseestaaten abgewickelt werden. Dies hatte zur Folge, dass der Handlungsspielraum des NDPHS-Sekretariats in finanzieller und organisatorischer Hinsicht eingeschränkt war und die Zusammenarbeit der Mitglieder der Partnerschaft nicht effektiv verwirklicht werden konnte. Die Vertragsparteien der NDPHS waren sich daher einig, dass eine andere dauerhaft tragfähige Lösung gefunden werden muss. Im Herbst 2009 haben die Partnerstaaten ein rechtlich unverbindliches Memorandum of Understanding gezeichnet, in dem alle Partner ihren Willen bekräftigen, ein rechtlich selbstständiges Sekretariat gründen zu wollen. Im selben Jahr forderte der Bundestag die Bundesregierung durch Antrag zur Stärkung der Ostseestrategie auf (Bundestags-Drucksache 016/13171), an der Partnerschaft aktiv teilzunehmen. Die NDPHS setzte eine Arbeitsgruppe ein, um die rechtliche Selbstständigkeit des Sekretariats herbeizuführen. In einem ersten Schritt wurde die Rechtsfähigkeit nach dem Sitzstaatprinzip vereinbart und Schweden als Sitzstaat bestimmt. In einem weiteren Schritt verpflichtete sich Schweden, ein Sitzstaatabkommen zu schließen, das u.a. die steuerliche Behandlung, die Sozialversicherungspflicht und gegebenenfalls die Immunität der Sekretariatsbeschäftigten regelt.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel sieht die Errichtung des Sekretariats der NDPHS als internationale Organisation und Völkerrechtssubjekt vor.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel regelt die Rechtspersönlichkeit im Sitzstaat. Weiterhin werden zur Herstellung der rechtlichen Selbstständigkeit des Sekretariats dessen Kompetenzen hervorgehoben. Danach ist das Sekretariat befugt, Verträge abzuschließen, Eigentum zu erwerben und zu veräußern sowie Prozessstandschaft auszuüben.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel regelt die Entscheidungsfindung der Vertragsparteien. Entscheidungen sind grundsätzlich nach dem Konsensprinzip zu treffen, sofern das Übereinkommen hiervon nicht abweicht.

Zu Artikel 4

Nach diesem Artikel ist der Sitz des Sekretariats in Schweden.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel regelt das Sitzstaatabkommen, das zwischen dem Sekretariat und dem Sitzstaat geschlossen werden soll.

Zu Artikel 6

Absatz 1 beschreibt die Aufgaben des Sekretariats. Satz 1 regelt die Hauptaufgabe des rechtlich selbstständigen Sekretariats der NDPHS. Diese wird in der verwaltungstechnischen und analytischen Unterstützung des NDPHS-Ausschusses hochrangiger Vertreter und der Koordinierung der Arbeit der NDPHS bestehen, um eine größere politische Kohärenz im Ostseeraum zu erreichen und die sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede der Partnerstaaten zu mindern. Satz 2 ermächtigt die Vertragsparteien zur Aufgabenerweiterung des Sekretariats. Absatz 2 sieht vor, dass die Ziele und Aufgaben des Sekretariats im Einzelnen in der Satzung näher aufgeführt sind.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die personellorganisatorische Struktur des Sekretariats. Die personelle Zusammensetzung steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Mittel. Nach Absatz 1 besteht das Sekretariat aus einer Direktorenstelle und ggf. weiteren Mitarbeitern. Es wird klargestellt, dass sich die Anzahl der übrigen Mitarbeiter mittelabhängig bestimmt. Absatz 2 regelt den Einfluss der Vertragsparteien auf die personelle Zusammensetzung des Sekretariats. Die Vertragsparteien ernennen den Direktor des Sekretariats. Die übrigen Mitarbeiter des Sekretariats werden bei Zustimmung der Vertragsparteien vom Di rektor ernannt. Absatz 3 konkretisiert die Voraus setzungen für die Ernennung des Direktors und der übrigen Mitarbeiter des Sekretariats. Der Direktor hat nach Absatz 4 die Aufgabe, einen Personalleitfaden zu entwerfen und den Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel regelt die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des Sekretariats der NDPHS. Neben den Finanzberichts- und Haushaltsentwurfspflichten des Direktors wird die Arbeit des Sekretariats von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüft, vgl. die Absätze 2 und 3. Die haushaltsrechtlichen Entwürfe des Direktors sind von den Vertragsparteien zu genehmigen. Nach Absatz 3 erstellt der Direktor Regelungen über die Finanzangelegenheiten des Sekretariats. Diese unterliegen ebenfalls dem Genehmigungsvorbehalt. Absatz 5 verpflichtet die Vertragsparteien zur finanziellen Beitrags leistung. Diese Beitragspflicht richtet sich nach einer bestimmten Zahlungsformel. Die Vertragsparteien werden in große Beitragszahler, zu denen Deutschland gehört, und kleine Beitragszahler eingeteilt.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel sieht vor, dass Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens auf dem Konsultationsweg zwischen den Vertragsparteien gelöst werden.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Änderungsbefugnis des Übereinkommens durch die Vertragsparteien und stellt verfahrensrechtliche Vorgaben zur Durchführung eines Änderungsverfahrens auf. Änderungen müssen von den Vertragsparteien einvernehmlich angenommen werden.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel regelt den Beitritt zu dem Übereinkommen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens. Das Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Eingang der sechsten Notifikation beim Verwahrer in Kraft.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt Art und Weise und Zeitpunkt des Austritts einer Vertragspartei.

Zu Artikel 14

An verschiedenen Stellen des Übereinkommens ist die Person des Verwahrers in die verfahrensrechtlichen Entscheidungsprozesse der Vertragsparteien eingebunden. Die Aufgaben des Verwahrers nimmt die Russische Förderation wahr.