Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik - COM (2013) 9 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 879/08 (PDF) = AE-Nr. 080844

Brüssel, den 18.1.2013
COM (2013) 9 final
2013/0007 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die neuen Beschlussverfahren des AEUV wurden die Befugnisse, die die Kommission derzeit nach dieser Verordnung ausübt, neu als Delegations- und Durchführungsbefugnisse eingestuft.

Anschließend wurde ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgearbeitet.

Gemäß Artikel 290 AEUV kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern.

Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anmeldung sowie zur Vorlage einer Umladeerklärung zu gewähren; um abweichende Übertragungswege und Intervalle für die Datenübermittlung zu beschließen; um Regeln für das Ausfüllen von Stauplänen an Bord für bestimmte verarbeitete Fischereierzeugnisse zu erlassen; um die Schwellensätze für Adhoc-Schließungen von Fischereien festzulegen; um die Entfernungen neu zu bestimmen, um die ein Schiff unter bestimmten Umständen seine Position ändern muss; um Schwellensätze anzupassen, bei deren Unterschreitung Fischereierzeugnisse von den Bestimmungen für die Rückverfolgbarkeit, den Erstverkauf und die Verkaufsbelege befreit sind; um die Fischereien zu bestimmen, die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen.

2. Ergebnisse der Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung

Eine Konsultation von Interessengruppen oder eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Feststellung der Befugnisse, die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates übertragen wurden, und Einstufung als Delegations- oder Durchführungsbefugnisse.

Anpassung bestimmter Vorschriften an die Beschlussverfahren des AEUV.

- Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ins Gewicht fällt.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Diese Maßnahme bewirkt keine zusätzlichen Ausgaben der EU.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

1 ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

2 ABl. L 5 5 vom 28.2.2011, S. 13.

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a. Nummer 7 erhält folgende Fassung:

(7) "EU-Inspektoren": Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, deren Namen in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt sind;"

b. Nummer 14 erhält folgende Fassung:

(14) "Gebiet mit Fangbeschränkungen": ein durch einen verbindlichen EU-Rechtsakt festgelegtes Meeresgebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats, in dem die Ausübung von Fischereitätigkeiten entweder untersagt oder eingeschränkt ist;"

2. Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Der Flaggenmitgliedstaat erteilt, verwaltet und entzieht Fanglizenzen nach den im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegten Durchführungsbestimmungen zu ihrer Gültigkeit und verlangten Mindestangaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

3. Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

4. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

6. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13
Neue Technologien

7. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

8. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

9. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zur Festlegung der Schiffsgruppen, des Risikograds und der Fangschätzungen angenommen wird, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission unter Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar . Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht."

10. Artikel 17 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum auszunehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben zu machen."

11. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

12. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

13. Artikel 23 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

14. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

15. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zur Festlegung der Schiffsgruppen, des Risikograds und der Fangschätzungen angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission unter Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar . Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht."

16. Artikel 28 wird wie folgt geändert:

17. Artikel 32 wird gestrichen.

18. Artikel 33 wird wie folgt geändert:

19. Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 35 oder von sich aus fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und untersagt im Wege von Durchführungsrechtsakten jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte."

20. Artikel 37 wird wie folgt geändert:

21. Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für folgende Aspekte der Anwendung dieses Artikels erlassen:

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

22. Artikel 40 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung und zur technischen Überprüfung der Antriebsmaschinenleistung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

24. Artikel 43 wird wie folgt geändert:

25. Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der betreffende Schwellenwert und die Häufigkeit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten werden in jedem Mehrjahresplan im Einklang mit dem AEUV festgelegt."

26. Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Unbeschadet des Artikels 44 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um Regeln für das Ausfüllen eines Stauplans an Bord von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum, getrennt nach Arten, aufzustellen."

27. Artikel 50 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

28. Artikel 51 wird wie folgt geändert:

30. Artikel 52 erhält folgende Fassung:

31. Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission kann auf der Grundlage der Informationen, die belegen, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, im Wege von Durchführungsrechtsakten die vorübergehende Schließung eines Gebiets beschließen, wenn der Küstenmitgliedstaat eine solche Schließung nicht selbst verfügt hat."

32. Artikel 55 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

33. Artikel 58 wird wie folgt geändert:

34. Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

35. Artikel 60 wird wie folgt geändert:

36. Artikel 61 erhält folgende Fassung:

"Artikel 61
Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz

37. Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Angabe der einzelnen Tiere, der Aufmachung und der Preisangabe in den Verkaufsbelegen sowie zum Format von Verkaufsbelegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

38. Artikel 65 erhält folgende Fassung:

"Artikel 65
Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift

39. Artikel 71 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format des Überwachungsberichts fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

40. Artikel 73 wird wie folgt geändert:

41. Artikel 74 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11 9a zur Methodik und Durchführung einer Inspektion zu erlassen; dies umfasst:

42. Artikel 75 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu den Pflichten des Betreibers und des Kapitäns während der Inspektionen zu erlassen."

43. Artikel 76 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu gemeinsamen Regelungen bezüglich des Inhalts und des Ausfüllens von Inspektionsberichten sowie der Übermittlung einer Kopie des Inspektionsberichts an den Betreiber. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

44. Artikel 78 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der elektronischen Datenbank und dem Zugriff der Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

45. Artikel 79 erhält folgende Fassung:

"Artikel 79
EU-Inspektoren

46. Artikel 88 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Nach Konsultation der beiden betroffenen Mitgliedstaaten setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

47. Artikel 92 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

48. Artikel 95 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Bestimmte Fischereien können spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festlegen, für welche Fischereien die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogramme gelten sollen, je nachdem, inwieweit eine spezifische und koordinierte Kontrolle der betreffenden Fischereien erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

49. Artikel 102 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

50. Artikel 103 wird wie folgt geändert:

51. Artikel 104 wird wie folgt geändert:

52. Artikel 105 wird wie folgt geändert:

53. Artikel 106 wird wie folgt geändert:

54. Artikel 107 wird wie folgt geändert:

55. Titel XI Kapitel IV erhält folgende Fassung:

"Kapitel IV
Befristete Maßnahmen

Artikel 108
Befristete Maßnahmen

56. Artikel 109 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt. Die Pläne sollen so konzipiert sein, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen können. Die Pläne werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Pläne im Wege von Durchführungsrechtsakten vor dem 1. Juli 2012, nachdem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu Korrekturen eingeräumt hat. Änderungen an den Plänen werden der Kommission jährlich zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Änderungen an den Plänen im Wege von Durchführungsrechtsakten."

57. Artikel 110 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2012 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ein Pilotprojekt/Pilotprojekte durchführen, um einen Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten zu gewähren. Sind sowohl die Kommission als auch die betreffenden Mitgliedstaaten mit dem Ergebnis des Pilotprojekts zufrieden, so sind die betreffenden Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Fernzugriff wie vereinbart funktioniert, von der Verpflichtung entbunden, die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 8 zu melden. Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2012 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Ab dem 1. Januar 2013 können im Einklang mit dem AEUV Regelungen für eine andere Art und Häufigkeit der Datenübermittlung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung des Echtzeitzugriffs beschlossen werden."

58. Artikel 111 Absatz 3 wird gestrichen.

59. Nachstehender Artikel 11 1a wird vor der Überschrift von Kapitel II neu eingefügt:

"Artikel 111a
Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Datenvorschriften

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätsprüfungen, zur Einhaltung von Fristen für die Datenübermittlung, zu Gegenkontrollen, Analyse und Überprüfung von Daten und zur Einführung eines standardisierten Formats für den Download und Austausch von Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

60. Artikel 114 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2012 eine offizielle Website ein, die über das Internet zugänglich ist und die Informationen gemäß den Artikeln 115 und 116 enthält. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Internetadresse ihrer offiziellen Website mit. Die Kommission kann beschließen, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Standards und Verfahren zu entwickeln, um eine transparente Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der von ihr benannten Stelle andererseits zu gewährleisten, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Kurzinformationen über die aufgezeichneten Fischereitätigkeiten im Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten."

61. Artikel 116 Absatz 6 wird gestrichen.

62. Der folgende Artikel 11 6a wird vor Titel XIII neu eingefügt:

"Artikel 116a
Durchführungsbestimmungen für Websites und Webdienste

"Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zum Betreiben von Websites und Webdiensten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 angenommen."

63. Artikel 117 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission wird ermächtigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für folgende Aspekte der gegenseitigen Unterstützung aufzustellen:

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

64. Artikel 118 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu Inhalt und Format der Berichte der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen."

65. Artikel 119 erhält folgende Fassung:

"Artikel 119
Ausschussverfahren

66. Folgender Artikel 119a wird eingefügt:

"Artikel 119a
Befugnisübertragung

Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel52 Absatz 3, Artikel58 Absätze10 und 11, Artikel59Absatz 5, Artikel60 Absatz 7, Artikel65 Absätze1 und 2, Artikel73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident