Empfehlungen der Ausschüsse 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

A

1. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 9 Abs. 2 (Inkrafttreten)

In Artikel 9 Abs. 2 ist das Wort "tritt" durch die Wörter "bis 5 treten" zu ersetzen.

Begründung

Mit den Artikeln 2 bis 5 wird in Ausführung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Versorgungsanspruch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung des gemeinsamen Kindes bzw. der gemeinsamen Kinder ausüben, während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes im Opferentschädigungsgesetz sowie, weil es in diesen Bereichen vergleichbare Fälle geben kann, im Soldatenversorgungsgesetz, im Zivildienstgesetz und im Infektionsschutzgesetz etabliert.

Wegen dieser Vergleichbarkeit ist es unter Beachtung des Gleichheitssatzes geboten die Regelungen der Artikel 3 bis 5 ebenfalls zum 1. November 1994 in Kraft zu setzen. In den nicht bestandskräftigen Fällen nach den Artikeln 2 bis 5 können die Berechtigten noch rückwirkend für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes Anspruch auf Versorgungsleistungen beanspruchen. In den Fällen vorliegender bestandskräftiger Entscheidungen ist bei Neufeststellungen die vierjährige Verjährungsregelung des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten. Von der Neuregelung sind nur Einzelfälle betroffen so dass mit keinen erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, zu rechnen ist.

B


2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
keine Einwendungen zu erheben.