Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -

841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

A.

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zum Vorblatt Abschnitt A und B und zur Allgemeinen Begründung Ziffer I und II

Begründung (nur für das Plenum):

Die Vorlage erweckt den Eindruck, dass allenthalben Einigkeit über eine "nicht mehr zeitgemäße Sanktionsarmut" des geltenden Sanktionensystems bestehe.

Dies ist jedoch nicht richtig. Vielmehr gibt das deutsche Sanktionensystem der Strafjustiz etwa im Rahmen der Diversion oder der Strafaussetzung zur Bewährung vielfältige Möglichkeiten zur spezialpräventiven Einwirkung auf den Täter.

Verbreitet dürfte deshalb die Auffassung sein, dass sich das deutsche Sanktionensystem im Grundsatz bewährt hat. Dem entspricht die Vorlage, indem sie mit dem Ausbau des Fahrverbots keinen grundsätzlichen Umbau, sondern, frühere Initiativen des Bundesrates aufgreifend, eine Verfeinerung des Strafensystems vornehmen will. Dieser Gesamtlage müssen Vorblatt und Begründung Rechnung tragen.

Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten Zusammenhangstaten gibt einen Impuls zum Ausbau des Fahrverbots. Dies sollte in der Begründung zum Ausdruck kommen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ( § 44 Abs. 1 StGB)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 44 Abs. 1 sind der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Wörter anzufügen:

es sei denn, die Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 deswegen, weil nach der Gesamtwürdigung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterordnen werde.

Folgeänderung:

In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 3 ist nach Absatz 4 folgender Absatz einzufügen:

Begründung (nur für das Plenum):

Wie bei sonstigen Taten der allgemeinen Kriminalität besteht bei Zusammenhangstaten, bei denen nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr angeordnet werden kann, nicht die Gefahr der Kollision mit § 69 StGB. Es erscheint deshalb geboten, auch für diese Taten das Höchstmaß des Fahrverbots von einem Jahr zur Verfügung zu stellen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB)

Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

Begründung (nur für das Plenum):

Durch diese redaktionelle Änderung wird deutlicher zum Ausdruck gebracht, dass das Fahrverbot nach dem mit dem Gesetzesantrag verfolgten Anliegen als gleichwertige Sanktion neben der Geld- und der Freiheitsstrafe steht und nicht nur an deren Stelle verhängt wird. Einer Änderung der Entwurfsbegründung bedarf es nicht.

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c ( § 51 Abs. 5 StGB)

Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderung

In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 4 sind Absatz 3 folgende Sätze anzufügen:

Begründung (nur für das Plenum):

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, entgegen der geltenden Regelung in der im Entwurf vorgesehenen auf die Anrechnung sich gleich auswirkender Maßnahmen zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Die Anrechnung der genannten vorläufigen Maßnahmen stellt eine Parallele zur Regelung in § 51 Abs. 1 StGB dar.

5. Zu Artikel 3 ( § 15a - neu - JGG)

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

Die Einzelbegründung zu Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

"Zu Artikel 3 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 15a - neu - )

Die Einführung des Fahrverbots in das JGG ist im Zusammenhang mit der Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe gemäß § 44 StGB-E zwingend erforderlich. Bisher ist die Verhängung eines Fahrverbots als Nebenstrafe bei gleichzeitiger Verhängung einer Jugendstrafe, eines Zuchtmittels oder einer Erziehungsmaßregel möglich (§§ 6, 8 JGG). Wird das Fahrverbot aber im Strafgesetzbuch zur Hauptstrafe, so wäre ihre Verhängung bei Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß den §§ 5, 6 und 8 JGG nicht mehr zulässig.

Die Hauptstrafen des allgemeinen Strafrechts finden nach dem Sanktionensystem des JGG bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht keine Anwendung.

Die Ermöglichung der Anordnung eines Fahrverbots nach JGG ist daher unumgänglich.

Die Einführung des Fahrverbots als eigenständige Sanktion im Jugendstrafrecht ist bereits Gegenstand des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugenddelinquenz, das dem Deutschen Bundestag vorliegt (BT-Drs. 016/1027). Dessen Umsetzung ist nicht absehbar.

Das Fahrverbot nach JGG soll als Zuchtmittel ausgestaltet werden. Um deutlich zu machen, dass sich das Fahrverbot als Zuchtmittel in das in sich abgeschlossene Sanktionensystem des JGG einfügt, verweist § 15a JGG-E nicht pauschal auf den neu zu fassenden § 44 StGB, sondern formuliert das Fahrverbot selbstständig, wenngleich weitgehend inhaltsgleich mit § 44 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB-E.

Die Vorschrift sieht vor, dass ein Fahrverbot auch bei Anwendung des Jugendstrafrechts verhängt werden kann, auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Diese Sanktion kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Jugendlichen dadurch, dass ihm die Benutzung des Kraftfahrzeugs untersagt wird, in ausreichender Weise das Unrecht seiner Tat zum Bewusstsein gebracht werden kann.

Die Vollstreckung des Fahrverbotes richtet sich durch den Verweis auf § 44 Abs. 3 und 4 StGB-E nach allgemeinem Strafrecht.

Zu Nummer 2 (§ 76 Satz 1)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeanpassung. Da das Fahrverbot nach § 15a JGG-E Zuchtmittel ist, ist eine gesonderte Erwähnung in § 76 JGG nicht mehr erforderlich."

B.

C.